Begründung:
Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Rechnungslegung und Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrags. Die Erstklägerin sei Inhaberin der Verwertungsrechte an der Übersetzung des Theaterstücks "A Thousand Clowns" von Herb Gardner, deren Urheber Eric Burger sei. Die Zweitklägerin sei Inhaberin der Verlagsrechte für diese Übersetzung und vertrete auch die Rechte der Erstklägerin unter anderem in Österreich, Deutschland und der Schweiz, wo sie auch die Tantiemen für die Werknutzung in Rechnung stelle und kassiere. Im Jahr 1993 habe die Beklagte, ohne Inhaberin der Werknutzungsrechte an dieser Übersetzung zu sein, und ohne Zustimmung der Kläger der T***** GmbH (folgend TJB) die Aufführung dieses Werks bewilligt und (durch eine Vereinbarung mit der TJB vom 24. 4. 1996) bewirkt, daß ihr von dieser trotz entgegenstehender Bemühungen der Kläger die Tantiemen samt Verlagsanteilen überwiesen worden seien. Die Beklagte habe damit schuldhaft die Urheberrechte (der Kläger) an dieser Übersetzung verletzt, darüber hinaus vorsätzlich die TJB (am 24. 4. 1996) zum Bruch einer mit der Zweitklägerin am 27. 9. 1993 geschlossenen Vereinbarung (die strittigen Tantiemen aus den "Übersetzungsrechten" vorerst bei einem Notar in Wien zu deponieren) verleitet und sei zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren im Grunde und beantragte dessen Abweisung, brachte jedoch auch vor, für die vorliegende Klage fehle es an der inländischen Gerichtsbarkeit (und wohl gemeint an der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes). Weder aus § 83c Abs 1 und 3 JN, noch aus Art 5 Z 3 LGVÜ lasse sich diese Prozeßvoraussetzung herleiten.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren im Grunde und beantragte dessen Abweisung, brachte jedoch auch vor, für die vorliegende Klage fehle es an der inländischen Gerichtsbarkeit (und wohl gemeint an der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes). Weder aus Paragraph 83 c, Absatz eins und 3 JN, noch aus Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ lasse sich diese Prozeßvoraussetzung herleiten.
Das Erstgericht verwarf die "Unzuständigkeitseinrede" der Beklagten. Es sei von einer Streitigkeit nach dem UrhG auszugehen, weil das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Leistung von Schadenersatz bzw Herausgabe des den Klägern entgangenen Gewinns nach § 87 UrhG abziele. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes folge zwar nicht aus § 83c JN, jedoch aus Art 5 Z 3 LGVÜ, weil nach der Rechtsprechung des EuGH unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch der Ort zu verstehen sei, an dem der Schaden eingetreten sei. Dies sei zufolge der Aufführung des genannten Theaterstücks in der deutschen Übersetzung durch die TJB in Wien im Sprengel des Erstgerichtes der Fall, weshalb dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben sei.Das Erstgericht verwarf die "Unzuständigkeitseinrede" der Beklagten. Es sei von einer Streitigkeit nach dem UrhG auszugehen, weil das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Leistung von Schadenersatz bzw Herausgabe des den Klägern entgangenen Gewinns nach Paragraph 87, UrhG abziele. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes folge zwar nicht aus Paragraph 83 c, JN, jedoch aus Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ, weil nach der Rechtsprechung des EuGH unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch der Ort zu verstehen sei, an dem der Schaden eingetreten sei. Dies sei zufolge der Aufführung des genannten Theaterstücks in der deutschen Übersetzung durch die TJB in Wien im Sprengel des Erstgerichtes der Fall, weshalb dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben sei.
Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und Unzuständigkeit die Klage zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Aus Art 5 Z 3 LGVÜ sei eine Zuständigkeit des Erstgerichts und damit dessen internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) nicht ableitbar, weil diese Bestimmung zwar für Schadenersatz das Gericht des Ortes des Schadenseintritts für zuständig erkläre, die Kläger hier allerdings nicht Schadenersatz, sondern Rechnungslegung über angeblich erhaltene Beträge und deren Herausgabe - also Bereicherung, die bei einer Überweisung stets am Sitz des Empfängers eintrete - geltend machten; die Kläger gründeten ihren Anspruch nicht auf eine von der Beklagten im Jahr 1993 der TJB - ohne entsprechende Berechtigung - erteilte Werknutzungsbewilligung, sondern auf die "Zahlungsvereinbarung" der TJB mit der Beklagten vom 24. 4. 1996 (mit welcher die Hinterlegungsvereinbarung der TJB mit der Zweitklägerin vom 27. 9. 1993 gebrochen worden sei), die aber denkunmöglich einen Schaden der Kläger zur Folge (gehabt) haben könne. Im Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe durch die unberechtigte Erteilung einer Werknutzungsbewilligung schuldhaft die Urheberrechte an der Übersetzung von Eric Burger verletzt, seien keine Umstände bezüglich Schadenseintritt oder Schadenshöhe erkennbar, die einen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere aufgrund des § 87 UrhG begründen könnten. In Wahrheit erhöben die Kläger Bereicherungsansprüche auf das (nicht der Beklagten, sondern ihnen zustehende) angemessene Werknutzungsentgelt, wofür Art 5 Z 3 LGVÜ keinen (Kläger-)Gerichtsstand schaffe. Soweit die Kläger vom Beklagten Schadenersatz wegen vorsätzlicher Verleitung der TJB zum Vertragsbruch forderten, werde dadurch das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht berührt, weil damit ein allfälliger Zahlungsanspruch der Kläger gegen die TJB nicht verlorengehe.Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und Unzuständigkeit die Klage zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Aus Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ sei eine Zuständigkeit des Erstgerichts und damit dessen internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) nicht ableitbar, weil diese Bestimmung zwar für Schadenersatz das Gericht des Ortes des Schadenseintritts für zuständig erkläre, die Kläger hier allerdings nicht Schadenersatz, sondern Rechnungslegung über angeblich erhaltene Beträge und deren Herausgabe - also Bereicherung, die bei einer Überweisung stets am Sitz des Empfängers eintrete - geltend machten; die Kläger gründeten ihren Anspruch nicht auf eine von der Beklagten im Jahr 1993 der TJB - ohne entsprechende Berechtigung - erteilte Werknutzungsbewilligung, sondern auf die "Zahlungsvereinbarung" der TJB mit der Beklagten vom 24. 4. 1996 (mit welcher die Hinterlegungsvereinbarung der TJB mit der Zweitklägerin vom 27. 9. 1993 gebrochen worden sei), die aber denkunmöglich einen Schaden der Kläger zur Folge (gehabt) haben könne. Im Vorbringen der Kläger, die Beklagte habe durch die unberechtigte Erteilung einer Werknutzungsbewilligung schuldhaft die Urheberrechte an der Übersetzung von Eric Burger verletzt, seien keine Umstände bezüglich Schadenseintritt oder Schadenshöhe erkennbar, die einen Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere aufgrund des Paragraph 87, UrhG begründen könnten. In Wahrheit erhöben die Kläger Bereicherungsansprüche auf das (nicht der Beklagten, sondern ihnen zustehende) angemessene Werknutzungsentgelt, wofür Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ keinen (Kläger-)Gerichtsstand schaffe. Soweit die Kläger vom Beklagten Schadenersatz wegen vorsätzlicher Verleitung der TJB zum Vertragsbruch forderten, werde dadurch das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht berührt, weil damit ein allfälliger Zahlungsanspruch der Kläger gegen die TJB nicht verlorengehe.