Aus der Begründung:
Die Meinung des Klägers, es ergebe sich schon daraus die Unzulässigkeit auch des Hinweises "System Peter Z", daß die Maschinen, deren Abbildungen mit diesem Hinweis versehen wurden, auch Konstruktionselemente des Patentes des Klägers enthielten, weil das "System einer Maschine nur die Summe aller Konstruktionselemente sei", kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Ein "System" bedeutet nach allgemeinen Sprachgebrauch ein Ordnungsprinzip, den Aufbau eines einheitlich geordneten Ganzen. Als System einer Maschine ist daher nicht die bloße Summierung der Konstruktionselemente, sondern die Art ihrer Auswahl, der Zusammenfügung und der gegenseitigen Abstimmung aufeinander zu verstehen. Wenn die das System beherrschenden und charakterisierenden Merkmale auf Patenten des Klägers beruhten, könnte mit dem Hinweis "System Peter Z ..." bei den interessierten Kreisen der Eindruck erweckt werden, daß das wesentliche an den Maschinen auf Leistungen des Beklagten beruht. Wenn dies nicht den Tatsachen entspräche, wäre dieser Hinweis gemäß § 2 UWG unzulässig. Daß dies der Fall ist, wurde aber weder behauptet noch bescheinigt. Das Begehren, dem Beklagten zu untersagen, die Abbildung der Maschine mit einem Hinweis auf sein "System" zu versehen, wurde daher mit Recht abgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Klägers war somit nicht Folge zu geben.Die Meinung des Klägers, es ergebe sich schon daraus die Unzulässigkeit auch des Hinweises "System Peter Z", daß die Maschinen, deren Abbildungen mit diesem Hinweis versehen wurden, auch Konstruktionselemente des Patentes des Klägers enthielten, weil das "System einer Maschine nur die Summe aller Konstruktionselemente sei", kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Ein "System" bedeutet nach allgemeinen Sprachgebrauch ein Ordnungsprinzip, den Aufbau eines einheitlich geordneten Ganzen. Als System einer Maschine ist daher nicht die bloße Summierung der Konstruktionselemente, sondern die Art ihrer Auswahl, der Zusammenfügung und der gegenseitigen Abstimmung aufeinander zu verstehen. Wenn die das System beherrschenden und charakterisierenden Merkmale auf Patenten des Klägers beruhten, könnte mit dem Hinweis "System Peter Z ..." bei den interessierten Kreisen der Eindruck erweckt werden, daß das wesentliche an den Maschinen auf Leistungen des Beklagten beruht. Wenn dies nicht den Tatsachen entspräche, wäre dieser Hinweis gemäß Paragraph 2, UWG unzulässig. Daß dies der Fall ist, wurde aber weder behauptet noch bescheinigt. Das Begehren, dem Beklagten zu untersagen, die Abbildung der Maschine mit einem Hinweis auf sein "System" zu versehen, wurde daher mit Recht abgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Klägers war somit nicht Folge zu geben.
Der Beklagte machte zunächst geltend, daß zwischen ihm und dem Kläger ein Wettbewerbsverhältnis nicht gegeben sei, weil auf Grund einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung die abgebildeten Maschinen nur von ihm, nicht auch vom Kläger erzeugt und vertrieben werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Unterlassungsanspruch in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 10 UWG gemäß § 14 UWG jedem Unternehmer zusteht, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den Verkehr bringt; ein solcher Unternehmer ist ein Mitbewerber des wegen der wettbewerbswidrigen Handlung belangten Unternehmers. Ob ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist, muß nach der Anschauung des Handels und des Verkehrs beurteilt werden. Es ist anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 15, 19, 146 Tetzner, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[2] 305 f, SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft; es ist nicht erforderlich, daß ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956, 645). Nach dem bescheinigten Sachverhalt erzeugen und vertreiben beide Streitteile Druckmaschinen unter Verwendung des Prinzips der magnetischen Rollenanpressung; dem Beklagten sind die Rotationsdruckautomaten, dem Kläger die Filmdruckautomaten vorbehalten. Die Rotationsdruckzusatzeinrichtung zum Filmdruckautomaten gehört auch zum Verkaufsprogramm des Klägers. Damit wurde zu Recht angenommen, daß sich die Betätigungsgebiete der Streitteile teilweise überschneiden und diese daher Mitwerber im Sinne des UWG sind.Der Beklagte machte zunächst geltend, daß zwischen ihm und dem Kläger ein Wettbewerbsverhältnis nicht gegeben sei, weil auf Grund einer zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung die abgebildeten Maschinen nur von ihm, nicht auch vom Kläger erzeugt und vertrieben werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Unterlassungsanspruch in den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3, 10, UWG gemäß Paragraph 14, UWG jedem Unternehmer zusteht, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den Verkehr bringt; ein solcher Unternehmer ist ein Mitbewerber des wegen der wettbewerbswidrigen Handlung belangten Unternehmers. Ob ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist, muß nach der Anschauung des Handels und des Verkehrs beurteilt werden. Es ist anzunehmen, wenn sich die Gewerbetreibenden an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden. Entscheidend ist daher die Gleichartigkeit des Kundenkreises, wobei der Begriff weit auszulegen ist (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 15, 19, 146 Tetzner, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[2] 305 f, SZ 18/82). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt aber schon, wenn diese Voraussetzung für einen Teil ihres Geschäftsbetriebes zutrifft; es ist nicht erforderlich, daß ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen (JBl 1956, 645). Nach dem bescheinigten Sachverhalt erzeugen und vertreiben beide Streitteile Druckmaschinen unter Verwendung des Prinzips der magnetischen Rollenanpressung; dem Beklagten sind die Rotationsdruckautomaten, dem Kläger die Filmdruckautomaten vorbehalten. Die Rotationsdruckzusatzeinrichtung zum Filmdruckautomaten gehört auch zum Verkaufsprogramm des Klägers. Damit wurde zu Recht angenommen, daß sich die Betätigungsgebiete der Streitteile teilweise überschneiden und diese daher Mitwerber im Sinne des UWG sind.
Weiters macht der Beklagte geltend, daß der Hinweis "Patente Peter Z" deswegen nicht sittenwidrig und zur Irreführung des Publikums geeignet sei, weil nach der getroffenen Vereinbarung beide Streitteile über sämtliche Patente beider Firmen frei und unentgeltlich verfügen können; der Beklagte habe daher einen Anspruch, auch über das für den Kläger eingetragene Patent zu verfügen und bei der Werbung für seine Waren darauf hinzuweisen. Dem muß entgegengehalten werden, daß jede Werbung nach dem Gesamteindruck beurteilt werden muß und jede Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, Personen, an die sie sich wendet, in Irrtum zu führen, gegen den das ganze Wettbewerbsrecht
beherrschenden Wahrheitsgrundsatz verstößt. Diese Handlung kann nach § 1 oder nach § 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Nach § 2 UWG ist eine Ankündigung schon dann als unrichtig zu beurteilen, wenn von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann, sodaß durch den Einfluß auf die Kunden die Absatzverhältnisse von Mitbewerbern nachteilig beeinflußt werden können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Angabe geeignet ist, die Aufmerksamkeit und das Interesse der Abnehmer in erhöhtem Maße auf das Angebot zu lenken und die Meinung erwecken kann, der Abnehmer werde seinen Bedarf beim Anbietenden in irgendeiner Hinsicht vorteilhafter decken als beim Mitbewerber (ÖBl 1962, 71, ÖBl 1964, 71 und 96, ÖBl 1966, 111, 4 Ob 314/70). Der Hinweis des Beklagten auf ihm zustehende Patente neben der Abbildung der Maschine war aber geeignet, bei Abnehmern den Eindruck entstehen zu lassen, diese Maschine besitze gegenüber anderen gleichartigen oder verwandten Erzeugnissen wegen der beim Beklagten allein möglichen Verwertung dieser Patente bei der Herstellung einen besonderen Qualitätsvorteil, den die Ware der Mitbewerber nicht hat. Sie war daher geeignet, das Interesse der angesprochenen Personen und möglichen Kunden zu wecken und ihre Kauflust auf Grund der irrigen Vorstellung zu fördern, daß die beim Bau der Maschine verwerteten Patentrechte nur vom Beklagten ausgenützt werden können. Der Revisionswerber behauptet aber selbst, daß nach dem Inhalt der Vereinbarung, auf die er sich beruft, nicht er allein, sondern beide Streitteile über die Patentrechte verfügen können. Sein Hinweis "Patente Peter Z" ist daher irreführend und ein Verstoß gegen § 2 UWG. Ob die durch die Werbung angesprochenen Personen Einzelheiten des Patentgegenstandes auf der Abbildung der Maschine erkennen können, ist nicht wesentlich; maßgeblich ist vielmehr, daß der Hinweis nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ein höheres Interesse am Gegenstand der Werbung zu wecken als die wahrheitsgetreue Mitteilung, daß die verwerteten Patentrechte nur teilweise dem Beklagten oder ihm und auch einem Mitbewerber zustehen, bewirkt hätte.beherrschenden Wahrheitsgrundsatz verstößt. Diese Handlung kann nach Paragraph eins, oder nach Paragraph 2, UWG wettbewerbswidrig sein. Nach Paragraph 2, UWG ist eine Ankündigung schon dann als unrichtig zu beurteilen, wenn von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann, sodaß durch den Einfluß auf die Kunden die Absatzverhältnisse von Mitbewerbern nachteilig beeinflußt werden können. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Angabe geeignet ist, die Aufmerksamkeit und das Interesse der Abnehmer in erhöhtem Maße auf das Angebot zu lenken und die Meinung erwecken kann, der Abnehmer werde seinen Bedarf beim Anbietenden in irgendeiner Hinsicht vorteilhafter decken als beim Mitbewerber (ÖBl 1962, 71, ÖBl 1964, 71 und 96, ÖBl 1966, 111, 4 Ob 314/70). Der Hinweis des Beklagten auf ihm zustehende Patente neben der Abbildung der Maschine war aber geeignet, bei Abnehmern den Eindruck entstehen zu lassen, diese Maschine besitze gegenüber anderen gleichartigen oder verwandten Erzeugnissen wegen der beim Beklagten allein möglichen Verwertung dieser Patente bei der Herstellung einen besonderen Qualitätsvorteil, den die Ware der Mitbewerber nicht hat. Sie war daher geeignet, das Interesse der angesprochenen Personen und möglichen Kunden zu wecken und ihre Kauflust auf Grund der irrigen Vorstellung zu fördern, daß die beim Bau der Maschine verwerteten Patentrechte nur vom Beklagten ausgenützt werden können. Der Revisionswerber behauptet aber selbst, daß nach dem Inhalt der Vereinbarung, auf die er sich beruft, nicht er allein, sondern beide Streitteile über die Patentrechte verfügen können. Sein Hinweis "Patente Peter Z" ist daher irreführend und ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG. Ob die durch die Werbung angesprochenen Personen Einzelheiten des Patentgegenstandes auf der Abbildung der Maschine erkennen können, ist nicht wesentlich; maßgeblich ist vielmehr, daß der Hinweis nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ein höheres Interesse am Gegenstand der Werbung zu wecken als die wahrheitsgetreue Mitteilung, daß die verwerteten Patentrechte nur teilweise dem Beklagten oder ihm und auch einem Mitbewerber zustehen, bewirkt hätte.