Begründung:
Beide Parteien erzeugen und vertreiben Büro- und Kopierpapier. Die Klägerin stellt es aus Altpapier her.
Der Produktmanager der Beklagten, Ing. Peter A***, verfaßte am 12.9.1985 ein Schriftstück, in welchem er unter der Überschrift:
"Gefahren im Recyclingpapier - Altpapier nutzt nicht dem Wald" ua nachstehende Behauptungen aufstellte (Beilage A):
"Die Bezeichnung 'umweltfreundliches Papier' für Schreib-, Druck- und Kopierpapiere, die durch Recycling von Altpapier hergestellt werden, ist falsch und irreführend, und zwar mit fatalen Folgen.
Durch die Verwendung von Recyclingpapier für Schreib-, Druck- und Kopierzwecke wird nämlich unsere Umwelt wesentlich stärker belastet als mit holzfreien Papieren.
Mit dem Recyclingpapier werden auf Kosten unserer Gesundheit und vor allem der unserer Kinder Geschäfte gemacht.
Recyclingpapier ist stark angereichert mit Bioziden und Bakteriziden.
......
Hautärzte haben sowohl bei Arbeitern in solchen Papierfabriken
als auch beim Personal, welches Recyclingpapiere manuell bearbeitet
(zB Handling von Computerformularen aus Recyclingpapier),
hartnäckige Hautschäden (Ausschläge), die von Bioziden verursacht
werden, festgestellt.
......
Sowohl die Abwässer der Papierfabriken, die "De-Inken", als auch
die Recyclingpapiere selbst, sind in höchstem Maße mit Schadstoffen
(Giften) belastet.
......
Im sogenannten 'Umweltschutzpapier' stecken Millionen Keime und
deren Sporen, die im Nährboden 'Recyclingpapier' ihre ideale
Brutstätte haben, wenn nicht genügend Biozide (Gift!) im Papier
enthalten sind.
Deutsche Gewerkschaften fordern massiv, die Verwendung von
Recyclingpapieren in Schulen zu verbieten.
......".
Mit der Behauptung, daß die Verbreitung dieses Textes - welcher nicht den Tatsachen entspreche - gegen § 1, 2 und 7 UWG verstoße, weil sie in den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, Recyclingpapier gefährde die Gesundheit seiner Benützer und müsse daher umgehend aus dem Verkehr gezogen werden, beantragt die Klägerin, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, das von ihr hergestellte Schriftstück Beilage A in Verkehr zu bringen oder die darin enthaltenen Aussagen über wiederverwendetes Altpapier in sonstiger Form bekanntzumachen.Mit der Behauptung, daß die Verbreitung dieses Textes - welcher nicht den Tatsachen entspreche - gegen Paragraph eins, 2 und 7 UWG verstoße, weil sie in den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck erwecke, Recyclingpapier gefährde die Gesundheit seiner Benützer und müsse daher umgehend aus dem Verkehr gezogen werden, beantragt die Klägerin, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, das von ihr hergestellte Schriftstück Beilage A in Verkehr zu bringen oder die darin enthaltenen Aussagen über wiederverwendetes Altpapier in sonstiger Form bekanntzumachen.
Die Beklagte stellt jeden Gesetzesverstoß in Abrede. Als rein betriebsinterne Notiz sei die beanstandete Abhandlung nie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet worden. Die in ihr enthaltenen Behauptungen entsprächen im übrigen den Tatsachen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Ing. Peter A*** hat das beanstandete Schriftstück im Auftrag der Geschäftsleitung der Beklagten als Entwurf für eine Argumentesammlung verfaßt, welche den ausschließlichen Zweck hatte, der Beklagten intern für die spätere Entwicklung einer Strategie zum Konkurrenzprodukt "Umweltschutzpapier" zu dienen. Der Sohn Ing. Peter A***s, Leo A***, wird als Schüler des Gymnasiums Waidhofen an der Ybbs wegen der Beschäftigung seines Vaters in der Papierfabrik der Beklagten als Sohn eines "Baummörders", "Umweltverbrechers" udgl. beschimpft. Er ersuchte deshalb seinen Vater, den beanstandeten Entwurf, welchen er zu Hause gesehen hatte, im Biologieunterricht vorzeigen zu dürfen; Ing. Peter A*** war damit einverstanden. In der Schule bat der Biologieprofessor um die Erlaubnis, sich davon eine Kopie machen zu dürfen; Leo A*** gestattete es ihm. Die Beklagte hatte von der Weitergabe des Papiers weder etwas gewußt noch sie gebilligt; sie selbst hat auch das Papier nicht weitergegeben. Der Biologieprofessor übermittelte das Schriftstück dem Direktor des Gymnasiums, welcher es an Karl V*** - welcher mit Umweltschutzpapier handelt - weiterleitete. Karl V*** erhielt später von einer Lehrerin der Hauptschule Waidhofen an der Ybbs eine weitere Kopie des beanstandeten Textes. Er hält dessen Aussagen für unrichtig.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe und insbesondere § 7 UWG ein Handeln "nach außen hin" erfordern würde, welches hier nicht vorliege. Weder Ing. Peter A*** noch sein Sohn hätten beabsichtigt, den Absatz der Beklagten auf Kosten ihrer Mitbewerber zu fördern; das Schriftstück Beilage A sollte vielmehr von Leo A*** lediglich im Biologieunterricht verwendet werden.Rechtlich meinte das Erstgericht, daß ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe und insbesondere Paragraph 7, UWG ein Handeln "nach außen hin" erfordern würde, welches hier nicht vorliege. Weder Ing. Peter A*** noch sein Sohn hätten beabsichtigt, den Absatz der Beklagten auf Kosten ihrer Mitbewerber zu fördern; das Schriftstück Beilage A sollte vielmehr von Leo A*** lediglich im Biologieunterricht verwendet werden.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung in der Form, daß es der Beklagten untersagte, das beanstandete Schriftstück in Verkehr zu bringen oder die in ihm enthaltenen, eingangs wiedergegebenen Aussagen über wiederverwendetes Altpapier in sonstiger Form bekanntzumachen; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-, nicht aber S 300.000,-
übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. die Eignung der in Beilage A enthaltenen Tatsachenbehauptungen, den Betrieb oder den Kredit jedes Unternehmers zu schädigen, der Recyclingpapier erzeugt und vertreibt, könne ebensowenig bezweifelt werden wie die Berechtigung der Klägerin zu einer Klageführung nach § 7 UWG. Ing. Peter A*** habe es zugelassen, daß seine Abhandlung anderen Personen zur Kenntnis gebracht wurde. Da er insbesondere erlaubt habe, daß der Biologieprofessor seines Sohnes das Papier zu Gesicht bekam, habe er damit rechnen müssen, daß die darin gesammelten Argumente weiteren Personen, insbesondere auch den anderen Schülern, zur Kenntnis kommen würden. Ob er seinem Sohn die Erlaubnis zur Weitergabe des Schriftstücks in den Betriebsräumen der Beklagten oder in seiner Wohnung gegeben habe, sei gleichgültig; da sein Verhalten unzweifelhaft mit dem Unternehmensgegenstand der Beklagten im Zusammenhang gestanden und die Weitergabe der in Rede stehenden "Information" an dritte Personen im geschäftlichen Interesse der Beklagten gelegen sei, habe er nicht als Privatmann, sondern "in Betrieb" der Beklagten im Sinne des § 18 UWG gehandelt. Sei damit aber die Weitergabe von Beilage A der Beklagten zuzurechnen, dann liege auch eine Handlung "zu Zwecken des Wettbewerbs" vor, weil angesichts des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien schon die Vermutung dafür spreche, daß durch die beanstandete Vorgangsweise der Beklagten deren Wettbewerb gefördert werden sollte. Auch Ing. Peter A*** selbst sei im übrigen als leitender Angestellter der Beklagten daran interessiert, daß nicht durch einen größeren Absatz von Recyclingpapier der Umsatz seiner Arbeitgeberin zurückgehe.übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. die Eignung der in Beilage A enthaltenen Tatsachenbehauptungen, den Betrieb oder den Kredit jedes Unternehmers zu schädigen, der Recyclingpapier erzeugt und vertreibt, könne ebensowenig bezweifelt werden wie die Berechtigung der Klägerin zu einer Klageführung nach Paragraph 7, UWG. Ing. Peter A*** habe es zugelassen, daß seine Abhandlung anderen Personen zur Kenntnis gebracht wurde. Da er insbesondere erlaubt habe, daß der Biologieprofessor seines Sohnes das Papier zu Gesicht bekam, habe er damit rechnen müssen, daß die darin gesammelten Argumente weiteren Personen, insbesondere auch den anderen Schülern, zur Kenntnis kommen würden. Ob er seinem Sohn die Erlaubnis zur Weitergabe des Schriftstücks in den Betriebsräumen der Beklagten oder in seiner Wohnung gegeben habe, sei gleichgültig; da sein Verhalten unzweifelhaft mit dem Unternehmensgegenstand der Beklagten im Zusammenhang gestanden und die Weitergabe der in Rede stehenden "Information" an dritte Personen im geschäftlichen Interesse der Beklagten gelegen sei, habe er nicht als Privatmann, sondern "in Betrieb" der Beklagten im Sinne des Paragraph 18, UWG gehandelt. Sei damit aber die Weitergabe von Beilage A der Beklagten zuzurechnen, dann liege auch eine Handlung "zu Zwecken des Wettbewerbs" vor, weil angesichts des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien schon die Vermutung dafür spreche, daß durch die beanstandete Vorgangsweise der Beklagten deren Wettbewerb gefördert werden sollte. Auch Ing. Peter A*** selbst sei im übrigen als leitender Angestellter der Beklagten daran interessiert, daß nicht durch einen größeren Absatz von Recyclingpapier der Umsatz seiner Arbeitgeberin zurückgehe.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des abweisenden Beschlusses der ersten Instanz.
Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.