Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die passive Klagelegitimation im Bereicherungsprozess nach Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt seien, lasse sich nur aus der mit der Leistung verbundenen Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis entscheidend sei, ableiten. Danach könne die Klägerin ausschließlich bitMAP als ihre Vertragspartnerin in Anspruch nehmen, habe doch die Garantin (aus der zur Beurteilung maßgeblichen Sicht des Zahlungsempfängers) mit ihrer Zahlung ihr Zahlungsversprechen an die bitMAP erfüllt. Hingegen habe die Garantin gegenüber der Beklagten als Zessionarin kein abstraktes Zahlungsversprechen abgegeben. Für eine "Kondiktion im Dreieck" wie bei der Anweisung sprächen auch Gesichtspunkte der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes. Die Klägerin habe ausschließlich das Vertragsrisiko ihres Vertragspartners zu tragen; diese Einschätzung dürfe nicht im Umweg über das Bereicherungsrecht durch Auswechslung des Rückzahlungsschuldners korrigiert werden. Es bestehe kein Grund, die Rechtsstellung des Garantieauftraggebers durch eine ohne seine Mitwirkung erfolgte Sicherungszession zu verbessern. Auch bei der Kondiktion solle jeder nur das Insolvenzrisiko für jene Personen tragen, die er sich selbst als Partner im Kausalverhältnis ausgesucht habe. Eine Abtretung von Garantieansprüchen sei im übrigen nur dann zulässig, wenn gleichzeitig auch die Ansprüche aus dem Kausalverhältnis abgetreten würden; damit scheide hier ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Zessionar jedenfalls aus. Darüber hinaus komme der nach Vertragsschluss zwischen der Klägerin und bitMAP erfolgten - freiwilligen - Übermittlung der Bankgarantie der Erklärungswert zu, dass auf den Eintritt der in Punkt 4. des Kooperationsvertrags vorgesehenen aufschiebenden Bedingung verzichtet werde. Letzlich bewirke die Insolvenz der bitMAP, dass der Rückforderungsanspruch nur mehr in Höhe der Konkursquote zustehe, weil andernfalls die Klägerin gegenüber anderen Konkursgläubigern unzulässig bessergestellt wäre. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach einhelliger Auffassung ist - sofern nicht ein Zessionsverbot vereinbart worden ist - der mit der Inanspruchnahme der Garantie entstehende Zahlungsanspruch des Begünstigten abtretbar, weil es sich um einen gewöhnlichen, auf Geldleistung gerichteten Anspruch handelt. Eine derartige Zession ist nicht erst nach der Inanspruchnahme zulässig, vielmehr kann auch die künftig durch die Inanspruchnahme entstehende Forderung abgetreten werden (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 3/107 mwN; Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 137 ff, 146).Nach einhelliger Auffassung ist - sofern nicht ein Zessionsverbot vereinbart worden ist - der mit der Inanspruchnahme der Garantie entstehende Zahlungsanspruch des Begünstigten abtretbar, weil es sich um einen gewöhnlichen, auf Geldleistung gerichteten Anspruch handelt. Eine derartige Zession ist nicht erst nach der Inanspruchnahme zulässig, vielmehr kann auch die künftig durch die Inanspruchnahme entstehende Forderung abgetreten werden (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/107 mwN; Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 137 ff, 146).
Strittig ist hingegen, ob der Begünstigte sein (Gestaltungs)Recht, die Garantie in Anspruch zu nehmen, unabhängig von der Zustimmung des Garanten übertragen kann. Der Oberste Gerichtshof bejaht die Abtretbarkeit jedenfalls dann, wenn der Inhalt des Rechts durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfährt (SZ 60/266
= ÖBA 1988, 390 [P. Bydlinski]; ÖBA 1989, 818 [P. Bydlinsky] = WBl
1989, 132; ÖBA 1997, 826 = RdW 1997, 391 = ecolex 1997, 496). Er kann
sich dabei aber nur auf eine Mindermeinung in der Lehre stützen (Nachweise bei Koziol aaO Rz 3/108 FN 338). P. Bydlinski (Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 153) und ihm folgend Ertl (in Rummel, ABGB**2 § 1393 Rz 1) vertreten wegen des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Garanten, Garantieauftraggeber und Begünstigtem eine Abtretbarkeit nur im Einverständnis der zu schützenden Personen und nur gemeinsam mit dem Zahlungsanspruch und der zugrundeliegenden gesicherten Forderung aus dem Grundgeschäft. Die wohl überwiegende Auffassung verneint hingegen die freie Übertragbarkeit des Rechts auf Inanspruchnahme ohne Zustimmung des Garanten (Nachweise bei Koziol aaO Rz 3/108 FN 340; ebenso Lindinger aaO und Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 1149).sich dabei aber nur auf eine Mindermeinung in der Lehre stützen (Nachweise bei Koziol aaO Rz 3/108 FN 338). P. Bydlinski (Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 153) und ihm folgend Ertl (in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1393, Rz 1) vertreten wegen des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Garanten, Garantieauftraggeber und Begünstigtem eine Abtretbarkeit nur im Einverständnis der zu schützenden Personen und nur gemeinsam mit dem Zahlungsanspruch und der zugrundeliegenden gesicherten Forderung aus dem Grundgeschäft. Die wohl überwiegende Auffassung verneint hingegen die freie Übertragbarkeit des Rechts auf Inanspruchnahme ohne Zustimmung des Garanten (Nachweise bei Koziol aaO Rz 3/108 FN 340; ebenso Lindinger aaO und Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 1149).
Dieser in Lehre und Rechtsprechung kontroversiell beantworteten Frage muss hier jedoch nicht näher nachgegangen werden.
Entscheidungswesentlich ist nämlich beim vorliegenden Sachverhalt weder, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung von Rechten des Begünstigten aus dem Garantievertrag zulässig war, noch ob die Garantin zur Auszahlung des von der Beklagten als Zessionarin abgerufenen Garantiebetrags verpflichtet war, sondern allein die Frage, gegen wen der Auftraggeber seine bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche nach unberechtigter Inanspruchnahme der Garantie zu richten hat.
Nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Ansicht der Lehre ist bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung, wenn die betroffene Forderung zediert wurde, grundsätzlich der Zessionar und nicht der Zedent vom Zessus in Anspruch zu nehmen (SZ 43/73; SZ 52/174 = JBl 1981, 98 [zust. Kantner]; SZ 53/1; JBl 1984, 677 = RdW 1984, 276; WBl 1987, 123; dazu Hanel in WBl 1987, 118; ÖBA 1988, 1225 [Avancini]; 7 Ob 18/95; vgl die Zusammenfassung des Meinungsstands bei Koziol/Welser I10 430 f und Karollus, Bereicherungsausgleich bei Zahlung an den Zessionar - Die Rechtsprechung des BGH als Vorbild? in JBl 1994, 573 ff). Dieser - insbesondere von Karollus in seiner ausführlichen Arbeit mit guten Argumenten gegenüber der deutschen Rsp verteidigte - Grundsatz, dass der Zessus nur beim Zessionar kondizieren kann, kann aber nach Meinung des erkennenden Senats wegen einer dort vorliegenden unterschiedlichen Interessenlage nicht ohne weiteres auf den Bereicherungsausgleich im Fall einer von einem Zessionar des Begünstigten zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie übertragen werden.Nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Ansicht der Lehre ist bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung, wenn die betroffene Forderung zediert wurde, grundsätzlich der Zessionar und nicht der Zedent vom Zessus in Anspruch zu nehmen (SZ 43/73; SZ 52/174 = JBl 1981, 98 [zust. Kantner]; SZ 53/1; JBl 1984, 677 = RdW 1984, 276; WBl 1987, 123; dazu Hanel in WBl 1987, 118; ÖBA 1988, 1225 [Avancini]; 7 Ob 18/95; vergleiche die Zusammenfassung des Meinungsstands bei Koziol/Welser I10 430 f und Karollus, Bereicherungsausgleich bei Zahlung an den Zessionar - Die Rechtsprechung des BGH als Vorbild? in JBl 1994, 573 ff). Dieser - insbesondere von Karollus in seiner ausführlichen Arbeit mit guten Argumenten gegenüber der deutschen Rsp verteidigte - Grundsatz, dass der Zessus nur beim Zessionar kondizieren kann, kann aber nach Meinung des erkennenden Senats wegen einer dort vorliegenden unterschiedlichen Interessenlage nicht ohne weiteres auf den Bereicherungsausgleich im Fall einer von einem Zessionar des Begünstigten zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie übertragen werden.
Eine Zession bewirkt einen Wechsel in der Person des Gläubigers; der nachfolgende Leistungsaustausch erfolgt sodann zwischen Zessionar und Zessus. Es ist daher grundsätzlich folgerichtig, auch den Bereicherungsausgleich jenem Personenverhältnis zuzuordnen, in dem der Leistungsaustausch tatsächlich erfolgt ist.
Bei der Bankgarantie wird jedoch über die Beziehungsebene des Leistungs-(Valuta-)verhältnisses in der Absicht, dessen Erfüllung abzusichern, eine davon weitgehend unabhängige weitere Beziehungsebene des Garantieverhältnisses gelegt, ohne dass personelle Identität der Beteiligten in beiden Beziehungsebenen bestünde: Im Valutaverhältnis stehen einander Garantieauftraggeber und Begünstigter, im Garantieverhältnis Garant und Begünstigter gegenüber. Tritt nun der Begünstigte (nur) seine Rechte aus dem Garantieverhältnis ab, fehlt dem Zessionar - anders als bei einer gewöhnlichen Zession - regelmäßig der Einblick in das Geschehen im Leistungsverhältnis, an dem er nie beteiligt war. Ein Bereicherungsausgleich nach gewöhnlicher Zession kann daher einem Bereicherungsausgleich nach Zession von Rechten aus einer Bankgarantie nicht ohne weiteres gleichgehalten werden.
Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nur der Auftraggeber - in analoger Anwendung des § 1431 ABGB - Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen (SZ 69/178; JBl 1999, 250 = EvBl 1999/96 = ÖBA 1999, 555 = ecolex 1999, 319 [Wilhelm]; 1 Ob 208/99s; Koziol aaO Rz 3/160 mwN in FN 503). Koziol (aaO Rz 3/107) zeigt auf, dass die abstrakte Garantie den Zweck habe, dem Begünstigten Zahlung zu verschaffen, selbst wenn die materielle Berechtigung noch strittig sei; die Auszahlung erfolge somit nur unter der Bedingung der Rückzahlung, falls sich die mangelnde Berechtigung herausstelle. Dem Begünstigten werde daher ein Vertrauen entgegengebracht, das jenem bei der Vorleistung oder der Kreditierung entspreche. Diese besondere Vertrauenssituation verlange, dass trotz erfolgter Zession des Zahlungsanspruchs der Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers weiterhin gegen den ursprünglich Begünstigten (und zugleich Zedenten) gerichtet werden können müsse (so schon beim Bereicherungsausgleich nach Zession allgemein Canaris aaO 834 ff; für die Garantie ihm folgend P. Bydlinski, Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 161). Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.Steht dem aus einer Bankgarantie Begünstigten in Wahrheit kein Anspruch auf die durch die Garantie gesicherte Leistung zu, so kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich nur der Auftraggeber - in analoger Anwendung des Paragraph 1431, ABGB - Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger geltend machen (SZ 69/178; JBl 1999, 250 = EvBl 1999/96 = ÖBA 1999, 555 = ecolex 1999, 319 [Wilhelm]; 1 Ob 208/99s; Koziol aaO Rz 3/160 mwN in FN 503). Koziol (aaO Rz 3/107) zeigt auf, dass die abstrakte Garantie den Zweck habe, dem Begünstigten Zahlung zu verschaffen, selbst wenn die materielle Berechtigung noch strittig sei; die Auszahlung erfolge somit nur unter der Bedingung der Rückzahlung, falls sich die mangelnde Berechtigung herausstelle. Dem Begünstigten werde daher ein Vertrauen entgegengebracht, das jenem bei der Vorleistung oder der Kreditierung entspreche. Diese besondere Vertrauenssituation verlange, dass trotz erfolgter Zession des Zahlungsanspruchs der Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers weiterhin gegen den ursprünglich Begünstigten (und zugleich Zedenten) gerichtet werden können müsse (so schon beim Bereicherungsausgleich nach Zession allgemein Canaris aaO 834 ff; für die Garantie ihm folgend P. Bydlinski, Die Übertragung der Rechte aus einer Bankgarantie, ZBB 1989, 161). Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.
Der Garantieauftraggeber vertraut darauf, dass der Begünstigte (zugleich sein Vertragspartner im zugrundeliegenden Valutaverhältnis) seine Rechte aus der für ihn eröffneten Garantie nur geltend macht, wenn er sich für materiell berechtigt hält; er tut dies in Kenntnis der Möglichkeit eines ihm gegen den Begünstigten allenfalls offenstehenden Bereicherungsrückgriffs und verlässt sich auf den beim Begünstigten - seiner Einschätzung nach - dafür vorhandenen Haftungsfonds. Diese von einer der Vertragsparteien angestellte Risikoeinschätzung würde eine nicht gerechtfertigte Veränderung erfahren, wollte man im Fall einer Zession der Rechte des Begünstigten den Garantieauftraggeber zur Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche aus einer unberechtigt abgerufenen und ausgezahlten Garantie an den Zessionar verweisen, dessen Person ihm erstmals mit der Abtretungsanzeige bekannt geworden ist und über dessen Vermögenslage er keinerlei Informationen besitzt. In diesem Sinne fordert Canaris (aaO 860 f) beim Bereicherungsausgleich ganz allgemein, dass die Parteien an der einmal geschaffenen Risikoverteilung festzuhalten seien, weil deren Zurechenbarkeit durch die Fehlerhaftigkeit der Kausalverhältnisse nicht berührt werde und weil daher kein Anlass bestehe, die Abwälzung des Risikos auf den Dritten (hier: den Zessionar) durch die Zulassung des Durchgriffs zu ermöglichen. Auch entspreche es dem Gedanken des Verkehrs- und Vertrauensschutzes und insbesondere der Wertung des Abstraktionsprinzips besser, die Auswirkungen der Fehlerhaftigkeit von Kausalverhältnissen auf die daran Beteiligten zu beschränken und dadurch gleichermaßen diesen ihre Einwendungen und Gegenrechte gegen den Partner zu erhalten und den Dritten vor der Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung zu bewahren.
Der erkennende Senat stimmt diesen Überlegungen bei der hier vorliegenden Sachlage zu, wobei es aber für die Richtigkeit der angestellten Überlegungen keinen Unterschied machen kann, ob die Rechtsstellung des klagenden Garantieauftraggebers durch die Zession im konkreten Einzelfall verschlechtert oder - wie hier: infolge unbedenklicher Bonität des Zessionars, während der Zedent infolge Insolvenz untergegangen ist - verbessert worden ist.
Der Zessionar hat - wie schon ausgeführt - im Regelfall keinen Einblick in das Valutaverhältnis, um die Berechtigung der Inanspruchnahme der Garantie beurteilen zu können; als Beklagter eines Bereicherungsprozesses würden ihm auch kaum ausreichend Informationen darüber zur Verfügung stehen, ob der Begünstigte seine im Valutaverhältnis geschuldete Leistung vollständig und mängelfrei erbracht hat oder nicht. Auch wäre es nicht interessengerecht, könnte der ursprünglich Begünstigte und Zedent den sonst gegen ihn zu verfolgenden Bereicherungsanspruch durch einfache Zession unterlaufen, zugleich aber trotz mangelhafter Erfüllung im Grundverhältnis Vorteile als Folge der Garantie (hier etwa: einen ihm vom Zessionar nach Sicherstellungszession eingeräumten Kredit) lukrieren.
Wenn die Klägerin demgegenüber den Standpunkt vertritt, die Beklagte sei als Leistungsempfängerin auch Rückabwicklungsschuldnerin, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der hier erfolgten Zession der "nackten" Rechte aus der Bankgarantie ohne gleichzeitige Abtretung der Rechte aus dem Grundverhältnis eben gerade keine konkrete Leistungsbeziehung zwischen ihr als Garantieauftraggeberin (und Vertragspartnerin im Valutaverhältnis) und der Beklagten als Zessionarin besteht; die Vermögensverschiebung ist vielmehr im Verhältnis zwischen Garantin und Zessionarin erfolgt.
Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass der Garantieauftraggeber den ihm zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach unberechtigter Inanspruchnahme der Garantie auch dann gegenüber dem Begünstigten geltend zu machen hat, wenn dieser nur seine Rechte aus der Garantie, aber nicht zugleich auch seine Rechte aus dem Grundverhältnis abgetreten hat und die Garantie vom Zessionar abgerufen worden ist. Schon aus diesem Grund war der Revision Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne eine Klageabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.