Aus der Begründung:
Die Frage, ob Preisausschreiben wettbewerbsrechtlich zulässig sind, wird in der Rechtsprechung und in der Lehre grundsätzlich bejaht (s. SZ. XVI 15, SZ. XXXII 80 und die dort angeführte zahlreiche Literatur). Sie sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn damit ein Kaufzwang verfolgt oder sonst die freie Entschließung des Publikums in sittenwidriger Weise beeinflußt wird.Die Frage, ob Preisausschreiben wettbewerbsrechtlich zulässig sind, wird in der Rechtsprechung und in der Lehre grundsätzlich bejaht (s. SZ. römisch sechzehn 15, SZ. römisch 32 80 und die dort angeführte zahlreiche Literatur). Sie sind nur dann wettbewerbswidrig, wenn damit ein Kaufzwang verfolgt oder sonst die freie Entschließung des Publikums in sittenwidriger Weise beeinflußt wird.
Das muß aber im vorliegenden Fall deshalb angenommen werden, weil - wie die beklagte Partei im Revisionsrekurs selbst ausführlich darlegt - an dem Preisausschreiben sich nur die im Besitz der Zeitung befindlichen Leser beteiligen sollen. Es wird von der beklagten Partei geradezu als unsittlich erklärt, wenn die Möglichkeit bestunde, daß sich auch solche Personen beteiligen könnten, die die Lösung nur von demjenigen abgeschrieben hätten, der sie gefunden habe. Die beklagte Partei sieht den Kernpunkt der Frage in der Erbringung der Leistung, wie bei jeder anderen Auslobung. Damit verkennt sie aber das zu entscheidende Problem, das ausschließlich auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet zu suchen ist. Wie Bastecky (GR. 1955 S. 1) ausführte, ist bei Prämienausschreibungen, die in die Form einer Auslobung nach Satz 1 des § 860 ABGB. (Satz 2 scheidet hier aus) gekleidet sind und bei denen die Preisträger durch das Los ermittelt werden, immer unter Heranziehung der jüngeren Spezialvorschriften des UWG. und der Glückspielverordnung zu untersuchen, ob Voraussetzung für die Teilnahme der Kauf der Ware ist, die Prämienausschreibung also mit dem Warenvertrieb verquickt ist. Ist dies der Fall, dann handelt es sich um einen verbotenen glückspielartigen Warenvertrieb (in diesem Sinn Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 72; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 248, dort unter besonderer Bezugnahme auf die Übung, bei Preisrätseln in Zeitungen die Beteiligung von der Einsendung eines Zeitungsabschnittes abhängig zu machen).Das muß aber im vorliegenden Fall deshalb angenommen werden, weil - wie die beklagte Partei im Revisionsrekurs selbst ausführlich darlegt - an dem Preisausschreiben sich nur die im Besitz der Zeitung befindlichen Leser beteiligen sollen. Es wird von der beklagten Partei geradezu als unsittlich erklärt, wenn die Möglichkeit bestunde, daß sich auch solche Personen beteiligen könnten, die die Lösung nur von demjenigen abgeschrieben hätten, der sie gefunden habe. Die beklagte Partei sieht den Kernpunkt der Frage in der Erbringung der Leistung, wie bei jeder anderen Auslobung. Damit verkennt sie aber das zu entscheidende Problem, das ausschließlich auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet zu suchen ist. Wie Bastecky (GR. 1955 S. 1) ausführte, ist bei Prämienausschreibungen, die in die Form einer Auslobung nach Satz 1 des Paragraph 860, ABGB. (Satz 2 scheidet hier aus) gekleidet sind und bei denen die Preisträger durch das Los ermittelt werden, immer unter Heranziehung der jüngeren Spezialvorschriften des UWG. und der Glückspielverordnung zu untersuchen, ob Voraussetzung für die Teilnahme der Kauf der Ware ist, die Prämienausschreibung also mit dem Warenvertrieb verquickt ist. Ist dies der Fall, dann handelt es sich um einen verbotenen glückspielartigen Warenvertrieb (in diesem Sinn Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 72; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 248, dort unter besonderer Bezugnahme auf die Übung, bei Preisrätseln in Zeitungen die Beteiligung von der Einsendung eines Zeitungsabschnittes abhängig zu machen).
Auch der Hinweis der beklagten Partei, daß kein Leser in dem üblichen Verlangen nach Kuponeinsendung eine sittenwidrige Handlung erblicke, ist unbeachtlich, weil die Spezialvorschrift des § 1 GlückspielV. die Beachtung einer gegenteiligen Übung (die sonst nach § 1 UWG. von Bedeutung sein könnte) verbietet.Auch der Hinweis der beklagten Partei, daß kein Leser in dem üblichen Verlangen nach Kuponeinsendung eine sittenwidrige Handlung erblicke, ist unbeachtlich, weil die Spezialvorschrift des Paragraph eins, GlückspielV. die Beachtung einer gegenteiligen Übung (die sonst nach Paragraph eins, UWG. von Bedeutung sein könnte) verbietet.