Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Wettbewerbswidrigkeit von Gesetzesverstößen widerspricht; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 2 UWG. Sie macht (ua) geltend, dass der Beklagte auf Teppichen den Nettopreis angegeben und damit gegen das Preisauszeichnungsgesetz verstoßen habe. In der angefochtenen Entscheidung wird ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 PrAG bejaht und der Unterlassungsanspruch für berechtigt erkannt.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf Paragraph 2, UWG. Sie macht (ua) geltend, dass der Beklagte auf Teppichen den Nettopreis angegeben und damit gegen das Preisauszeichnungsgesetz verstoßen habe. In der angefochtenen Entscheidung wird ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, PrAG bejaht und der Unterlassungsanspruch für berechtigt erkannt.
Das Berufungsgericht hat damit, ebenso wie die Klägerin, übersehen, dass ein Verstoß gegen die Bruttopreisauszeichnungspflicht nicht nach § 2 UWG, sondern nach § 1 UWG zu beurteilen ist. § 2 UWG erfasst zur Irreführung geeignete Angaben; dem Beklagten wird aber vorgeworfen, gegen die durch § 9 Abs 1 PrAG auferlegte Bruttopreisauszeichnungspflicht verstoßen und damit gesetzwidrig gehandelt zu haben.Das Berufungsgericht hat damit, ebenso wie die Klägerin, übersehen, dass ein Verstoß gegen die Bruttopreisauszeichnungspflicht nicht nach Paragraph 2, UWG, sondern nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen ist. Paragraph 2, UWG erfasst zur Irreführung geeignete Angaben; dem Beklagten wird aber vorgeworfen, gegen die durch Paragraph 9, Absatz eins, PrAG auferlegte Bruttopreisauszeichnungspflicht verstoßen und damit gesetzwidrig gehandelt zu haben.
Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp ua WBl 1989, 25 - Heizöl-Leicht Avanti 2003; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde, MR 1997, 113 = ÖBl 1998, 9 = WBl 1997, 307 - SN-Presseförderung uva).Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann (stRsp ua WBl 1989, 25 - Heizöl-Leicht Avanti 2003; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde, MR 1997, 113 = ÖBl 1998, 9 = WBl 1997, 307 - SN-Presseförderung uva).
Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol einen Verstoß gegen das Preisauszeichnungsgesetz verneint. Der Beklagte hat sich auf diese Entscheidung berufen und damit geltend gemacht, dass er seine Auffassung, nicht gesetzwidrig gehandelt zu haben, mit guten Gründen vertrete. Ihm ist insoweit auch zu folgen; wenn der behauptete Gesetzesverstoß in dem zur Beurteilung dieses Verstoßes vorgesehenen Verfahren verneint wird, so kann das zugrunde liegende Verhalten nicht als wegen Gesetzwidrigkeit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gewertet werden. In diesem Sinn "missachtet" das angefochtene Urteil die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Tirol; darin liegt zwar kein Verstoß gegen die - auf rechtsgestaltende Bescheide beschränkte (JBl 1980, 320; s auch EvBl 1983/76) - Bindungswirkung verwaltungs- behördlicher Bescheide, wohl aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung.Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol einen Verstoß gegen das Preisauszeichnungsgesetz verneint. Der Beklagte hat sich auf diese Entscheidung berufen und damit geltend gemacht, dass er seine Auffassung, nicht gesetzwidrig gehandelt zu haben, mit guten Gründen vertrete. Ihm ist insoweit auch zu folgen; wenn der behauptete Gesetzesverstoß in dem zur Beurteilung dieses Verstoßes vorgesehenen Verfahren verneint wird, so kann das zugrunde liegende Verhalten nicht als wegen Gesetzwidrigkeit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gewertet werden. In diesem Sinn "missachtet" das angefochtene Urteil die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Tirol; darin liegt zwar kein Verstoß gegen die - auf rechtsgestaltende Bescheide beschränkte (JBl 1980, 320; s auch EvBl 1983/76) - Bindungswirkung verwaltungs- behördlicher Bescheide, wohl aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten aber insoweit, als er meint, sein Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs habe die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet. Ein solches Angebot reicht nur aus, wenn der Kläger die Urteilsveröffentlichung nicht begehrt oder wenn sein Veröffentlichungsbegehren nicht berechtigt ist. Begehrt der Kläger aber berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang umfassen (stRsp ua ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight).
Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass die Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (stRsp ua ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette mwN).
Der vom Beklagten zu verantwortende Wettbewerbsverstoß besteht darin, dass durch unrichtige Angaben über die Herkunft und die Knotenanzahl von Teppichen der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, beim Beklagten seien qualitativ hochwertige Teppiche zu günstigen Preisen zu erhalten. Die Angaben wurden zwar gegenüber Testkäuferinnen gemacht; da sich diese aber nicht anders als andere Kunden verhalten haben, ist anzunehmen, dass dies kein Einzelfall war. Hat sich der Beklagte aber durch unrichtige Angaben den Ruf erworben, qualitativ hochwertige Teppiche zu günstigen Preisen zu verkaufen, so besteht ein berechtigtes Interesse seines Mitbewerbers, die Öffentlichkeit über das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten aufzuklären, um bereits entstandenen Schaden gutzumachen und weiteren Schaden zu verhindern.
Dafür ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, das Urteil nicht nur im "Osttiroler Boten", sondern auch in der "Tiroler Tageszeitung" zu veröffentlichen. Einzelhandelsgeschäfte haben regelmäßig ein örtlich begrenztes Einzugsgebiet, so dass ihre Kunden durch die Veröffentlichung in einer Lokalzeitung erreicht werden. Dass es im vorliegenden Fall anders wäre, hat das Verfahren nicht ergeben.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren und ihrem Veröffentlichungsbegehren zum Teil obsiegt, zum Teil ist sie unterlegen. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten. Die Kosten - ausgenommen die Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO - sind daher gegeneinander aufzuheben; von den Barauslagen hat jede Partei ihrem Gegner die Hälfte zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, 50, ZPO. Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren und ihrem Veröffentlichungsbegehren zum Teil obsiegt, zum Teil ist sie unterlegen. Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten. Die Kosten - ausgenommen die Barauslagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO - sind daher gegeneinander aufzuheben; von den Barauslagen hat jede Partei ihrem Gegner die Hälfte zu ersetzen.