1. Zum "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 10. 11. 1999, mit dem das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Ablehnungsantrags der Betroffenen gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts Fünfhaus nicht Folge gegeben hat:
In Ablehnungssachen ist gemäß § 24 Abs 2 JN das Rechtsmittelverfahren auf zwei Instanzen beschränkt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.In Ablehnungssachen ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN das Rechtsmittelverfahren auf zwei Instanzen beschränkt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
2. Zum "außerordentlichen" Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 16. 5. 2001, soweit damit über den Rekurs gegen die Entscheidung über die Verweigerung der Verfahrenshilfe entschieden wurde:
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen - wie das Rekursgericht ohnehin ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher insoweit nicht an.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen - wie das Rekursgericht ohnehin ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es daher insoweit nicht an.
3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 16. 5. 2001, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Zustellantrags der Betroffenen infolge wirksamer Zustellung gem § 8 Abs 2 ZustellG bestätigt hat:3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 16. 5. 2001, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Zustellantrags der Betroffenen infolge wirksamer Zustellung gem Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG bestätigt hat:
Nichtig soll der angefochtene Beschluss sein, weil die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fünfhaus ua zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses vom 27. 8. 1999, 2 P 196/99w-68 nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Was die Betroffene damit meint, ist nicht nachvollziehbar. Es kann daher - wie schon im Beschluss des erkennenden Senats vom 12. 9. 2001, 4 Ob 214/01a, 215/01y - nur darauf verwiesen werden, dass der Mangel der Rechtskraft eines Beschlusses im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Soweit die Betroffene behauptet, die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 ZustellG wären nicht vorgelegen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Zustellung des betreffenden Beschlusses an sie jedenfalls am 21. 5. 2001 erfolgt ist (vgl Vermerk in ON 6, AS 41; auch das Rechtsmittel enthält keine gegenteiligen Ausführungen, vgl AS 363 unten). Schon deshalb war ihr Rechtsmittel insoweit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Nichtig soll der angefochtene Beschluss sein, weil die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fünfhaus ua zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses vom 27. 8. 1999, 2 P 196/99w-68 nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Was die Betroffene damit meint, ist nicht nachvollziehbar. Es kann daher - wie schon im Beschluss des erkennenden Senats vom 12. 9. 2001, 4 Ob 214/01a, 215/01y - nur darauf verwiesen werden, dass der Mangel der Rechtskraft eines Beschlusses im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Soweit die Betroffene behauptet, die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG wären nicht vorgelegen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Zustellung des betreffenden Beschlusses an sie jedenfalls am 21. 5. 2001 erfolgt ist vergleiche Vermerk in ON 6, AS 41; auch das Rechtsmittel enthält keine gegenteiligen Ausführungen, vergleiche AS 363 unten). Schon deshalb war ihr Rechtsmittel insoweit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.