Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
I. Die Klägerin macht Nichtigkeit infolge mangelhafter Fassung der angefochtenen Entscheidung geltend; soweit das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrags in den Punkten 2 (Herabwürdigung und Verunglimpfung des Berufsstands der Immobilienmakler) und 4 (vergleichende Werbung mit unrichtigen Angaben) nicht Folge gegeben habe, fehle jegliche Begründung, obwohl der Rekurs auch zu diesen Punkten Ausführungen enthalte.römisch eins. Die Klägerin macht Nichtigkeit infolge mangelhafter Fassung der angefochtenen Entscheidung geltend; soweit das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Sicherungsantrags in den Punkten 2 (Herabwürdigung und Verunglimpfung des Berufsstands der Immobilienmakler) und 4 (vergleichende Werbung mit unrichtigen Angaben) nicht Folge gegeben habe, fehle jegliche Begründung, obwohl der Rekurs auch zu diesen Punkten Ausführungen enthalte.
Der - auch im Provisorialverfahren geltende (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 514 Abs 2 ZPO) - Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist ua dann gegeben, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. In letzterem Fall wird dieser Nichtigkeitsgrund nur durch den völligen Mangel der Gründe, nicht jedoch durch eine mangelhafte Begründung verwirklicht (stRsp: SZ 72/54; RIS-Justiz RS0042133). Ein völliger Mangel an Gründen liegt dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Kodek in Rechberger, ZPO § 477 Rz 12 mwN).Der - auch im Provisorialverfahren geltende (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 514, Absatz 2, ZPO) - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist ua dann gegeben, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. In letzterem Fall wird dieser Nichtigkeitsgrund nur durch den völligen Mangel der Gründe, nicht jedoch durch eine mangelhafte Begründung verwirklicht (stRsp: SZ 72/54; RIS-Justiz RS0042133). Ein völliger Mangel an Gründen liegt dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 477, Rz 12 mwN).
Im vorliegenden Fall umfasst das Sicherungsbegehren mehrere Teilbegehren, die sich jeweils auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen und in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen (sittenwidriger Wettbewerbsvorsprung durch Gesetzesverstoß; sittenwidrige Herabwürdigung von Mitbewerbern; irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse; vergleichende Werbung mit unrichtigen Angaben). Das Rekursgericht behandelte in seiner Entscheidung ausschließlich die Frage, ob die Erstbeklagte gewerberechtliche Vorschriften verletze (Punkt 1), begründete aber im Übrigen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrags in seinen Punkten 2, 3 und 4 mit keinem Wort, obwohl der Rekurs der Klägerin auch zu diesen Themen Stellung genommen hat; seine Entscheidung lässt auch nicht - etwa in Form einer kurzen Begründung nach § 500a ZPO - erkennen, dass das Rekursgericht in diesen Punkten die Begründung des Erstgerichts für zutreffend erachte, zumal diese Begründung nicht einmal wiedergegeben wurde. Insoweit ist daher mangels jeglicher Begründung eine Überprüfung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich; sie ist damit in diesem Umfang nichtig. Das Rekursgericht wird eine Begründung zu diesen Punkten nachzutragen haben.Im vorliegenden Fall umfasst das Sicherungsbegehren mehrere Teilbegehren, die sich jeweils auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen und in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen (sittenwidriger Wettbewerbsvorsprung durch Gesetzesverstoß; sittenwidrige Herabwürdigung von Mitbewerbern; irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse; vergleichende Werbung mit unrichtigen Angaben). Das Rekursgericht behandelte in seiner Entscheidung ausschließlich die Frage, ob die Erstbeklagte gewerberechtliche Vorschriften verletze (Punkt 1), begründete aber im Übrigen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrags in seinen Punkten 2, 3 und 4 mit keinem Wort, obwohl der Rekurs der Klägerin auch zu diesen Themen Stellung genommen hat; seine Entscheidung lässt auch nicht - etwa in Form einer kurzen Begründung nach Paragraph 500 a, ZPO - erkennen, dass das Rekursgericht in diesen Punkten die Begründung des Erstgerichts für zutreffend erachte, zumal diese Begründung nicht einmal wiedergegeben wurde. Insoweit ist daher mangels jeglicher Begründung eine Überprüfung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich; sie ist damit in diesem Umfang nichtig. Das Rekursgericht wird eine Begründung zu diesen Punkten nachzutragen haben.
II. Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen liegt im Versuch der Klägerin nachzuweisen, dass die Erstbeklagte eine Maklertätigkeit ausübe. Soweit die Klägerin allerdings davon ausgeht, dass die Erstbeklagte auch Mietinteressenten darüber informiert, dass in ihrem Datenbestand ein passender Vermieter aufscheine, weicht sie vom bescheinigten Sachverhalt ab und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.römisch zwei. Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen liegt im Versuch der Klägerin nachzuweisen, dass die Erstbeklagte eine Maklertätigkeit ausübe. Soweit die Klägerin allerdings davon ausgeht, dass die Erstbeklagte auch Mietinteressenten darüber informiert, dass in ihrem Datenbestand ein passender Vermieter aufscheine, weicht sie vom bescheinigten Sachverhalt ab und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.
Die Klägerin räumt selbst ein, dass eine Legaldefinition des unbestimmten Gesetzesbegriffs "Vermitteln" (§§ 1 und 16 MaklerG; § 117 GewO, § 1 Z 2 ImmobilienmaklerVO) nicht besteht. Es falle aber schon das bloße Namhaftmachen eines Interessenten oder der Nachweis einer Geschäftsgelegenheit unter die Maklertätigkeit, ohne dass noch eine weitere Tätigkeit (wie Beratung, Betreuung, Durchführung einer Besichtigung uä) hinzutreten müsse. So reiche auch schon die bloße Namhaftmachung oder der Nachweis einer Abschlussgelegenheit aus, um - bei Vorliegen eines Vermittlungsauftrags - einen Provisionsanspruch zu begründen. Entscheidend sei allein das Zusammenführen möglicher Vertragspartner (wie es auch die Erstbeklagte betreibe); eine Verhandlungstätigkeit sei nicht erforderlich. Dazu ist zu erwägen:Die Klägerin räumt selbst ein, dass eine Legaldefinition des unbestimmten Gesetzesbegriffs "Vermitteln" (Paragraphen eins und 16 MaklerG; Paragraph 117, GewO, Paragraph eins, Ziffer 2, ImmobilienmaklerVO) nicht besteht. Es falle aber schon das bloße Namhaftmachen eines Interessenten oder der Nachweis einer Geschäftsgelegenheit unter die Maklertätigkeit, ohne dass noch eine weitere Tätigkeit (wie Beratung, Betreuung, Durchführung einer Besichtigung uä) hinzutreten müsse. So reiche auch schon die bloße Namhaftmachung oder der Nachweis einer Abschlussgelegenheit aus, um - bei Vorliegen eines Vermittlungsauftrags - einen Provisionsanspruch zu begründen. Entscheidend sei allein das Zusammenführen möglicher Vertragspartner (wie es auch die Erstbeklagte betreibe); eine Verhandlungstätigkeit sei nicht erforderlich. Dazu ist zu erwägen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt bringt die Erstbeklagte Vermieter und Mieter dadurch zusammen, dass sie Angebote von Vermietern und Anfragen von Mietinteressenten in einer Datenbank speichert, die Daten miteinander abgleicht und Vermietern die Daten und Telefonnummern „passender" Mietinteressenten mitteilt, damit die Vermieter mit den Mietinteressenten Kontakt aufnehmen können. Entgeltlich ist diese Dienstleistung nur für Mietinteressenten; sie müssen sich für ihre Anfragen einer Mehrwertnummer bedienen, wobei ein Teil des Entgelts der Erstbeklagten zukommt. Die Vermieter wenden nur die üblichen Telefonkosten auf. Die Dienstleistung der Erstbeklagten kommt damit drei Dienstleistungen nahe: der einer Zeitung, in der Vermieter und Mietinteressenten Anzeigen aufgeben können, der eines Adressbüros und der eines Maklers.
Von einer Zeitung unterscheidet sich die Dienstleistung der Erstbeklagten insoweit, als sie aktiv zum Kontakt zwischen Vermietern und Mietinteressenten beiträgt. Anders als eine Zeitung beschränkt sie sich nicht darauf, über Angebot und Nachfrage zu informieren und es Vermietern und Mietinteressenten zu überlassen, für sie passende Angebote auszuwählen, sondern sie gleicht die angebotenen mit den nachgefragten Wohnungen ab und ermöglicht es so den Vermietern, gezielt mit Mietinteressenten Kontakt aufzunehmen.
Die Tätigkeit eines Adressenbüros wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. März 1979 über Ausübungsvorschriften für Adressenbüros (BGBl 157/1979) näher definiert als das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, dass der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigten die Schließung (ua) eines Bestandvertrages beabsichtigt. Von der Tätigkeit der Erstbeklagten unterscheidet sich die eines Adressbüros damit in zwei Punkten: Die Erstbeklagte versorgt nicht den Mietinteressenten, sondern den Vermieter mit Adressen; sie beschränkt sich nicht darauf, Adressen bekannt zu geben, sondern wählt passende gezielt aus. Die Tätigkeit der Erstbeklagten geht damit, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, über die eines Adressbüros hinaus. Der Abgleich von Angeboten und Nachfragen kann als Beratung aufgefasst werden, weil der Vermieter damit dabei unterstützt wird, einen Mieter für sein Objekt zu finden.Die Tätigkeit eines Adressenbüros wird in Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. März 1979 über Ausübungsvorschriften für Adressenbüros Bundesgesetzblatt 157 aus 1979,) näher definiert als das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, dass der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigten die Schließung (ua) eines Bestandvertrages beabsichtigt. Von der Tätigkeit der Erstbeklagten unterscheidet sich die eines Adressbüros damit in zwei Punkten: Die Erstbeklagte versorgt nicht den Mietinteressenten, sondern den Vermieter mit Adressen; sie beschränkt sich nicht darauf, Adressen bekannt zu geben, sondern wählt passende gezielt aus. Die Tätigkeit der Erstbeklagten geht damit, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, über die eines Adressbüros hinaus. Der Abgleich von Angeboten und Nachfragen kann als Beratung aufgefasst werden, weil der Vermieter damit dabei unterstützt wird, einen Mieter für sein Objekt zu finden.
Nach § 16 Abs 1 MaklerG ist Immobilienmakler, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt. Der Immobilienmakler übt mit der Vermittlung von Bestandverträgen eine dem Gewerbe der Immobilientreuhänder vorbehaltene Tätigkeit aus (§ 117 GewO); das Gewerbe des Immobilientreuhänders ist ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 35 GewO).Nach Paragraph 16, Absatz eins, MaklerG ist Immobilienmakler, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt. Der Immobilienmakler übt mit der Vermittlung von Bestandverträgen eine dem Gewerbe der Immobilientreuhänder vorbehaltene Tätigkeit aus (Paragraph 117, GewO); das Gewerbe des Immobilientreuhänders ist ein reglementiertes Gewerbe (Paragraph 94, Ziffer 35, GewO).
Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" hier bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, um die Willensbildung der Parteien in Richtung eines Abschlusses des in Aussicht genommenen Geschäfts zu fördern, hängt von vielen Umständen ab, nicht zuletzt von der Geschäftserfahrenheit der Parteien. Möglich ist es allerdings, eine Untergrenze wie in § 6 Abs 2 MaklerG einzuziehen: Danach begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern - ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht (Regierungsvorlage zum § 1 MaklerG, abgedruckt bei S. Bydlinski, MaklerG 11).Der Makler ist ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls sehr variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff "Vermitteln" hier bedeutet, zwei potentielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Inwieweit der Makler dabei beratend und aufklärend tätig sein muss, um die Willensbildung der Parteien in Richtung eines Abschlusses des in Aussicht genommenen Geschäfts zu fördern, hängt von vielen Umständen ab, nicht zuletzt von der Geschäftserfahrenheit der Parteien. Möglich ist es allerdings, eine Untergrenze wie in Paragraph 6, Absatz 2, MaklerG einzuziehen: Danach begründet die bloße Namhaftmachung eines Dritten grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht - wie derzeit bei den Immobilienmaklern - ein abweichender Geschäftsgebrauch besteht (Regierungsvorlage zum Paragraph eins, MaklerG, abgedruckt bei S. Bydlinski, MaklerG 11).
Die Erstbeklagte wird gewerbsmäßig tätig; sie nimmt Angebote von Vermietern und Anfragen von Mietinteressenten entgegen, um sie miteinander abzugleichen und es Vermietern zu ermöglichen, gezielt mit Mietinteressenten Kontakt mit dem Ziel aufzunehmen, einen Bestandvertrag über die von ihnen angebotene Wohnung abzuschließen. Ihre Tätigkeit deckt sich insoweit mit der eines Immobilienmaklers; auch der Makler nimmt Angebote von Vermietern und Anfragen von Mietinteressenten entgegen und sucht allerdings für beide Seiten das für sie Passende aus, ebenfalls mit dem Ziel, einen Bestandvertrag zustande zu bringen. Ist der Immobilienmakler damit erfolgreich, so hat er bereits damit seine Provision verdient; einer darüber hinausgehenden Beratung bedarf es nicht. Daraus könnte geschlossen werden, dass ein Dritter Bestandverträge bereits dann „vermittelt", wenn ihr Abschluss darauf zurückzuführen ist, dass die Parteien die Abschlussgelegenheit vom Dritten erfahren.
Anders als ein Immobilienmakler bietet aber die Erstbeklagte eine über die „Namhaftmachung" hinausgehende Tätigkeit gar nicht an. Sie macht nur das, was bei einem Immobilienmakler die Provisionspflicht gerade noch begründet, erbringt aber darüber hinaus keine Leistungen, wie sie eine erfolgreiche Vermittlung erfordert, wenn die Parteien nicht von vornherein zum Vertragsabschluss entschlossen sind. Die Erstbeklagte vermittelt daher zwar den Abschluss von Bestandverträgen; ihre Tätigkeit kann aber der eines Immobilienmaklers nicht gänzlich gleich gehalten werden, weil sie eine Beratung und Aufklärung von Vermietern und Mietinteressenten gar nicht anbietet und damit jene Leistungen, die zur Einstufung des Gewerbes des Immobilienmaklers als reglementiertes Gewerbe führen und die eine bestimmte Qualifikation voraussetzen, gerade nicht erbringt. Es lässt sich daher mit guten Gründen vertreten, dass die Tätigkeit der Erstbeklagten nicht unter § 117 Abs 2 Z 2 GewO zu subsumieren sei.Anders als ein Immobilienmakler bietet aber die Erstbeklagte eine über die „Namhaftmachung" hinausgehende Tätigkeit gar nicht an. Sie macht nur das, was bei einem Immobilienmakler die Provisionspflicht gerade noch begründet, erbringt aber darüber hinaus keine Leistungen, wie sie eine erfolgreiche Vermittlung erfordert, wenn die Parteien nicht von vornherein zum Vertragsabschluss entschlossen sind. Die Erstbeklagte vermittelt daher zwar den Abschluss von Bestandverträgen; ihre Tätigkeit kann aber der eines Immobilienmaklers nicht gänzlich gleich gehalten werden, weil sie eine Beratung und Aufklärung von Vermietern und Mietinteressenten gar nicht anbietet und damit jene Leistungen, die zur Einstufung des Gewerbes des Immobilienmaklers als reglementiertes Gewerbe führen und die eine bestimmte Qualifikation voraussetzen, gerade nicht erbringt. Es lässt sich daher mit guten Gründen vertreten, dass die Tätigkeit der Erstbeklagten nicht unter Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, GewO zu subsumieren sei.
Einer Vertiefung der aufgezeigten Abgrenzungsproblematik bedarf es im Anlassfall nicht. Denn nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd § 1 UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muss vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua WBl 1989, 25 - Heizöl-Leicht Avanti 2003; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt; MR 1997, 113 = ÖBl 1998, 9 - SN-Presseförderung; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten uva). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist.Einer Vertiefung der aufgezeigten Abgrenzungsproblematik bedarf es im Anlassfall nicht. Denn nur eine auch subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd Paragraph eins, UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muss vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua WBl 1989, 25 - Heizöl-Leicht Avanti 2003; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt; MR 1997, 113 = ÖBl 1998, 9 - SN-Presseförderung; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten uva). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist.
Eine eindeutige und allgemein gültige Abgrenzung zwischen dem Gewerbe eines Immobilienmaklers und der von der Erstbeklagten ausgeübten Tätigkeit des Betriebs eines elektronisch unterstützten Informationssystems, mit dessen Hilfe Vermieter Namen von Mietinteressenten in Erfahrung bringen können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehlt. Wie zuvor aufgezeigt, entspricht die Tätigkeit der Erstbeklagten nicht deckungsgleich jener eines Adressbüros oder eines Immobilienmaklers. Ein gewerbebehördliches Verwaltungsstrafverfahren gegen den Zweitbeklagten wegen Verletzung der Gewerbeordnung wurde eingestellt. Bei dieser Sachlage können die Beklagten ihre Auffassung, für die Tätigkeit der Erstbeklagten weder eine Gewerbeberechtigung als Adressbüro noch eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler zu benötigen, jedenfalls mit guten Gründen vertreten. Ein vorwerfbarer sittenwidriger Rechtsbruch der Beklagten liegt damit nicht vor.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, sollte die Erstbeklagte vor Klageeinbringung vom Vertreter der Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsmeinung der Klägerin abgemahnt worden sein, und sollte sich unter den in der Datenbank der Erstbeklagten gespeicherten Daten auch die Adresse der betreffenden Immobilie befinden. Die von der Klägerin vermissten Feststellungen dieses Inhalts wären daher ohne rechtliche Bedeutung. Mangels anspruchsbegründenden Sachverhalts bedarf zu diesem Punkt es auch keiner weiteren Feststellungen zur Haftung des Zweitbeklagten für das Verhalten der Erstbeklagten.
Dem Revisionsrekurs kann insoweit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, 51 Abs 3 ZPO. Keine der Parteien trifft ein Verschulden an der Nichtigkeit. Die Beklagten haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, 51, Absatz 3, ZPO. Keine der Parteien trifft ein Verschulden an der Nichtigkeit. Die Beklagten haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.