1. Die Zulassungsbeschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, es lege die Verpackungsanweisung P 650 unrichtig - entgegen ihrem Wortlaut - aus, wenn es den darin enthaltenen Begriff „dicht" (als Anforderung an die Sekundärverpackung) nicht als „flüssigkeitsdicht" interpretiere.
Streitentscheidend ist die Frage, ob die Sekundärverpackung nach der Verpackungsanweisung P 650 (nur) in dem Sinne „dicht" sein muss, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nichts nach außen gelangt (auch keine Flüssigkeit, sodass sie insoweit auch „flüssigkeitsdicht" ist), oder ob den Anforderungen der P 650 nur entsprochen wird, wenn die Sekundärverpackung für sich allein genommen „flüssigkeitsdicht" (= „wasserdicht") ist. Für die erste Auslegung spricht nicht nur die Wortwahl (die Verpackungsanweisung P 650 spricht nicht von „wasserdicht", sondern nur von „dicht"), sondern auch der Zweck der Vorschrift. Sie will durch Verpackungen guter Qualität sicherstellen, dass beim Versand diagnostischer Proben „unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung ..." verhindert wird. Die Auffassung der Beklagten, es genüge, dass die Sekundärverpackung ein Austreten des Inhalts verhindere, ist daher jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, sodass schon aus diesem Grund der geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG entfällt.Streitentscheidend ist die Frage, ob die Sekundärverpackung nach der Verpackungsanweisung P 650 (nur) in dem Sinne „dicht" sein muss, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nichts nach außen gelangt (auch keine Flüssigkeit, sodass sie insoweit auch „flüssigkeitsdicht" ist), oder ob den Anforderungen der P 650 nur entsprochen wird, wenn die Sekundärverpackung für sich allein genommen „flüssigkeitsdicht" (= „wasserdicht") ist. Für die erste Auslegung spricht nicht nur die Wortwahl (die Verpackungsanweisung P 650 spricht nicht von „wasserdicht", sondern nur von „dicht"), sondern auch der Zweck der Vorschrift. Sie will durch Verpackungen guter Qualität sicherstellen, dass beim Versand diagnostischer Proben „unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung ..." verhindert wird. Die Auffassung der Beklagten, es genüge, dass die Sekundärverpackung ein Austreten des Inhalts verhindere, ist daher jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, sodass schon aus diesem Grund der geltend gemachte Verstoß gegen Paragraph eins, UWG entfällt.
2. Unerheblich sind damit auch die als fehlend gerügten Feststellungen. Es bedarf keiner Feststellung, ob die Sekundärverpackung für sich allein genommen wasserdicht ist, weil - wie oben dargelegt - die Rechtsansicht mit guten Gründen vertretbar ist, nach der Verpackungsanweisung P 650 genüge es, wenn die Sekundärverpackung insoweit dicht ist, als nichts nach außen gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang dem Erstgericht angeblich unterlaufene Verfahrensfehler aufgezeigt werden, ist die Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen, dass ein im Berufungsverfahren verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3).2. Unerheblich sind damit auch die als fehlend gerügten Feststellungen. Es bedarf keiner Feststellung, ob die Sekundärverpackung für sich allein genommen wasserdicht ist, weil - wie oben dargelegt - die Rechtsansicht mit guten Gründen vertretbar ist, nach der Verpackungsanweisung P 650 genüge es, wenn die Sekundärverpackung insoweit dicht ist, als nichts nach außen gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang dem Erstgericht angeblich unterlaufene Verfahrensfehler aufgezeigt werden, ist die Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen, dass ein im Berufungsverfahren verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3).