Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes, weil darin von der vom Obersten Gerichtshof im Beschluß vom 31. Oktober 1967, 4 Ob 72/67, geäußerten Rechtsansicht, eine verbotene Handlung sei nach den Gesetzen des Ortes, an dem sie begangen wurde, zu beurteilen, abgegangen worden sei. Das Berufungsgericht hätte die einschlägigen Normen des jugoslawischen Rechts über die Heranziehung eines Dienstnehmers zur Schadensgutmachung nicht beachtet, Zweifel über das anzuwendende Recht ergeben sich hinsichtlich folgender Rechtsfragen: 1. Die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Dienstnehmers und seinem Verschulden. 2. Die Frage, ob der Dienstgeber gegen den Dienstnehmer einen Schadenersatzanspruch aus diesem Verhalten geltend machen kann, oder ob und in welchem Umfang eine solche Geltendmachung ausgeschlossen ist. 3. Die Frage der Legalzession.
Daß die erste Frage nach der lex loci delicti commissi, also hier nach jugoslawischem Recht zu beurteilen ist, ist nach Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Nach diesem Recht wurde die Frage auch im zweiten Rechtsgang richtig beurteilt. Daß die dritte Frage auch dem Rechte zu beurteilen ist, dem das Versicherungsverhältnis unterliegt, also im vorliegenden Fall nach österreichischem Recht, folgt aus der Regel des § 36 ABGB. Ebenso wurde vom Obersten Gerichtshof schon wiederholt entschieden (JBl. 1960 S. 604, Arb. 8249) im Falle der Legalzession nach § 332 ASVG., wo das Vertragsstatut nicht unmittelbar anwendbar ist.Daß die erste Frage nach der lex loci delicti commissi, also hier nach jugoslawischem Recht zu beurteilen ist, ist nach Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Nach diesem Recht wurde die Frage auch im zweiten Rechtsgang richtig beurteilt. Daß die dritte Frage auch dem Rechte zu beurteilen ist, dem das Versicherungsverhältnis unterliegt, also im vorliegenden Fall nach österreichischem Recht, folgt aus der Regel des Paragraph 36, ABGB. Ebenso wurde vom Obersten Gerichtshof schon wiederholt entschieden (JBl. 1960 S. 604, Arb. 8249) im Falle der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG., wo das Vertragsstatut nicht unmittelbar anwendbar ist.
Fraglich kann nur sein, nach welchem Rechte die zweite Frage zu beurteilen ist, nämlich die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Frage nach der Haftung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber. Sie muß dahin beantwortet werden, daß das Recht des Ortes im Inland, in welchem zwischen Inländern der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, maßgebend ist, wenn man den überzeugenden Ausführungen Schwimanns in den JBl. 1960 S. 556 folgt, wonach sich die Ausnahmen von der Anwendung der lex loci delicti commissi aus den besonderen zwischen den beteiligten Personen bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen ergeben (in diesem Sinne auch Schwind, ZVR. 1965, 291 ff.). Hier ist davon auszugehen, daß die aus dem im Inland zwischen Inländern abgeschlossenen Dienstvertrag sich ergebenden Ansprüche auch dann nach inländischem Recht zu beurteilen sind, wenn die Dienstleistungen zum Teil im Ausland erbracht wurden (JBl. 1958 S. 186 und die Bemerkungen Schwinds hiezu, Arb. 8425 u. a.). Daraus folgt aber, daß auch die Frage, ob der Dienstgeber nach den für das Arbeitsverhältnis bestehenden besonderen Normen gehindert ist, seinen Schadenersatzanspruch gegen den Dienstnehmer wegen einer von diesem schuldhaft im Dienst begangenen rechtswidrigen Handlung geltend zu machen, nach inländischem Recht zu beurteilen ist.
Diese Ausführungen stehen auch mit dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluß 4 Ob 72/67 nicht im Widerspruch. Zwar heißt es darin, daß ein unzweideutiger Hinweis gegeben sei, daß für den Schadenersatzanspruch des Dienstgebers M. gegen den Beklagten jugoslawisches Recht anzuwenden sei. Aus den folgenden Ausführungen ergibt sich aber, daß damit nur die Entscheidung über die oben im Punkt 1 umrissene Frage gemeint war.
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz vom 31. März 1965, BGBl. Nr. 80 kann aus zeitlichen Gründen nicht angewendet werden. Ein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers könnte nur dann nicht entstanden sein, wenn der Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung des Beklagten verursacht worden wäre, wenn also diese Fehlleistung nicht mehr als nennenswertes Verschulden des Dienstnehmers gewertet werden könnte (Arb. 7488, 8522). Dafür bieten aber die Feststellungen des Berufungsgerichtes keinen Anhaltspunkt. Das Auffahren auf ein anderes Fahrzeug, dessen Lenker zu einer Schnellbremsung genötigt ist, beruht hier entweder auf einem Aufmerksamkeitsfehler oder auf einer im Verhältnis zum Abstand zum vorderen Fahrzeug zu hohen Geschwindigkeit, also durchwegs auf nicht geringfügigen Verstößen gegen die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz vom 31. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 80 kann aus zeitlichen Gründen nicht angewendet werden. Ein Schadenersatzanspruch des Dienstgebers könnte nur dann nicht entstanden sein, wenn der Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung des Beklagten verursacht worden wäre, wenn also diese Fehlleistung nicht mehr als nennenswertes Verschulden des Dienstnehmers gewertet werden könnte (Arb. 7488, 8522). Dafür bieten aber die Feststellungen des Berufungsgerichtes keinen Anhaltspunkt. Das Auffahren auf ein anderes Fahrzeug, dessen Lenker zu einer Schnellbremsung genötigt ist, beruht hier entweder auf einem Aufmerksamkeitsfehler oder auf einer im Verhältnis zum Abstand zum vorderen Fahrzeug zu hohen Geschwindigkeit, also durchwegs auf nicht geringfügigen Verstößen gegen die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit.
Es kann auch im Gegensatz zu den in den Entscheidungen Arb. 8190, 8522 behandelten Fällen hier kein Mitverschulden des Dienstnehmers wegen Unterlassung einer Kaskomitversicherung des Beklagten angenommen werden, weil nicht die erhöhte Feuer- und Explosionsgefahr eines Tankwagenzuges die Ursache des Verkehrsunfalles gewesen ist. Es handelte sich ja um eine Leerfahrt.