Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Rekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Kläger verweist auf den zwischen den Streitteilen geschlossenen Räumungsvergleich. Mit diesem Vergleich seien auch die streitigen, die Liegenschaft ***** betreffenden Rechte aus der behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereinigt worden. Die eingewendete Gegenforderung sei davon unabhängig auch noch nicht fällig. Ein allfälliger Veräußerungserlös falle in die Gesellschaft. Die Erstbeklagte könne ihren Anspruch erst nach Auflösung der Gesellschaft im Wege der Abschichtung geltend machen. Es fehle auch die Gegenseitigkeit. Die Erstbeklagte könnte nur Leistung an die Gesellschaft verlangen.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Die Beklagten haben sich im Räumungsvergleich verpflichtet, die Liegenschaft bis 31.10.1995 zu räumen. Der Vergleich enthält den Vorbehalt des Klägers, ab 1.12.1994 ein über die laufenden Betriebskosten hinausgehendes Benützungsentgelt zu verlangen. Bei Abschluß des Vergleiches lag der Auszug des Klägers schon mehr als ein Jahr zurück; die Beklagten haben in dieser Zeit und auch danach das gesamte Haus genutzt. Mit dem Räumungsvergleich haben die Streitteile ihre - strittige - Beziehung in bezug auf die Nutzung des Hauses dahin geregelt, daß die Beklagten das Haus dem Kläger spätestens am 31.10.1995 geräumt übergeben - somit bis zu diesem Zeitpunkt nutzen - und ihm ab 1.12.1994 die laufenden Betriebskosten ersetzen. Der Kläger hat sich ausdrücklich vorbehalten, ab diesem Zeitpunkt auch ein darüber hinausgehendes Benützungsentgelt zu verlangen. Der Vergleich enthält keinen Vorbehalt der Beklagten, dem Kläger nur die halben Kosten ersetzen zu wollen. Ob sich der Ersatzanspruch des Klägers entsprechend vermindert hätte, hätte er das Haus gemeinsam mit den Beklagten benutzt, kann offen bleiben, weil es dazu nicht gekommen ist.
Die vergleichsweise Regelung ist für die Beklagten bindend. Sie können sich nicht darauf berufen, daß es dem Kläger freigestanden wäre, mit ihnen gemeinsam im Haus zu wohnen.
Der Räumungsvergleich schließt aber nicht aus, daß sich die Beklagten auf die behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen. Der Vergleich beschränkt sich darauf, die Rechtsbeziehungen der Streitteile in bezug auf die Nutzung des Hauses zu regeln; er enthält aber keine Regelung sonstiger Ansprüche, welche die Erstbeklagte gegen den Kläger zu besitzen behauptet. Ein Verzicht auf derartige Ansprüche ist auch keine unabdingbare Voraussetzung jener Regelung, welche die Streitteile im Räumungsvergleich getroffen haben.
Die Erstbeklagte behauptet, daß zwischen ihr und dem Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe. Unter Ehegatten oder unter Lebensgefährten kann (ua) durch den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft, die gemeinsame Errichtung oder den gemeinsamen Ausbau eines Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werden (s Schwimann/Jabornegg/Resch, ABGB**2 § 1175 Rz 37f; Strasser in Rummel, ABGB**2 § 1175 Rz 5, 24f, jeweils mwN). Einlagen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können in unterschiedlicher Weise erfolgen: Entweder werden sie gemeinschaftliches Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter (quoad dominium), oder unter Aufrechterhaltung der bisherigen Eigentumsverhältnisse nur zum Gebrauch überlassen (quoad usum), oder in der Art eingebracht, daß der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden soll (quoad sortem). Erwerben oder errichten Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam ein Haus, so kann eine Einbringung quoad dominium vorliegen. Ist in solchen Fällen das Miteigentum noch nicht einverleibt, so kann die Einverleibung aufgrund des Gesellschaftsvertrages verlangt werden (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1183 Rz 1ff; s auch Strasser in Rummel aaO § 1182 Rz 5; § 1183 Rz 1). Der Miteigentumsanteil ist schuldrechtlich durch den Gesellschaftsvertrag gebunden; sachenrechtlich kann aber nach herrschender Ansicht jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1183 Rz 8 mwN; Strasser in Rummel aaO § 1183 Rz 4 mwN).Die Erstbeklagte behauptet, daß zwischen ihr und dem Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe. Unter Ehegatten oder unter Lebensgefährten kann (ua) durch den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft, die gemeinsame Errichtung oder den gemeinsamen Ausbau eines Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet werden (s Schwimann/Jabornegg/Resch, ABGB**2 Paragraph 1175, Rz 37f; Strasser in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1175, Rz 5, 24f, jeweils mwN). Einlagen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts können in unterschiedlicher Weise erfolgen: Entweder werden sie gemeinschaftliches Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter (quoad dominium), oder unter Aufrechterhaltung der bisherigen Eigentumsverhältnisse nur zum Gebrauch überlassen (quoad usum), oder in der Art eingebracht, daß der Eigentümer zwar sachenrechtlich verfügungsberechtigt bleibt, im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern die Sache jedoch wie Eigentum der Gesellschafter behandelt werden soll (quoad sortem). Erwerben oder errichten Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam ein Haus, so kann eine Einbringung quoad dominium vorliegen. Ist in solchen Fällen das Miteigentum noch nicht einverleibt, so kann die Einverleibung aufgrund des Gesellschaftsvertrages verlangt werden (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1183, Rz 1ff; s auch Strasser in Rummel aaO Paragraph 1182, Rz 5; Paragraph 1183, Rz 1). Der Miteigentumsanteil ist schuldrechtlich durch den Gesellschaftsvertrag gebunden; sachenrechtlich kann aber nach herrschender Ansicht jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1183, Rz 8 mwN; Strasser in Rummel aaO Paragraph 1183, Rz 4 mwN).
Für die Führung der Geschäfte sind mangels anderer Vereinbarung die Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums maßgebend. Danach entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Stimmen; wichtige Veränderungen dürfen nur unter Beachtung der Minderheitenschutzbestimmungen vorgenommen werden (§§ 1188, 833ff ABGB). Solange die Gesellschaft aufrecht besteht, kann der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen jährlich sowohl Rechnungslegung als auch die Verteilung des Gewinnes verlangen (§ 1199 ABGB). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet automatisch (ipso iure), wenn bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft einer ausscheidet (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1205 Rz 2). Die Gesellschaft löst sich auch dann auf, wenn der gemeinsame Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Haben Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der Errichtung eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gebildet, so bewirkt die Auflösung der Ehe im Regelfall auch die Auflösung der Gesellschaft (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1205 Rz 4; Strasser in Rummel aaO § 1205 Rz 3 mwN; MietSlg 32.218). Etwas anderes gilt, wenn die geschiedenen Ehegatten die Gesellschaft wie unter aufrechter Ehe fortsetzen (ecolex 1993, 459 = HS 24.633 = NZ 1994, 52). Nach Auflösung der Gesellschaft ist das gesellschaftliche Vermögen aufzuteilen (§ 1215 ABGB). Bei aufrechter Gesellschaft kann der Gesellschafter nur seinen Anteil am Gewinn, nicht aber auch seinen Anteil am Hauptstamm verlangen.Für die Führung der Geschäfte sind mangels anderer Vereinbarung die Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums maßgebend. Danach entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Stimmen; wichtige Veränderungen dürfen nur unter Beachtung der Minderheitenschutzbestimmungen vorgenommen werden (Paragraphen 1188, 833 f, f, ABGB). Solange die Gesellschaft aufrecht besteht, kann der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen jährlich sowohl Rechnungslegung als auch die Verteilung des Gewinnes verlangen (Paragraph 1199, ABGB). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet automatisch (ipso iure), wenn bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft einer ausscheidet (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1205, Rz 2). Die Gesellschaft löst sich auch dann auf, wenn der gemeinsame Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Haben Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke der Errichtung eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gebildet, so bewirkt die Auflösung der Ehe im Regelfall auch die Auflösung der Gesellschaft (Schwimann/Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1205, Rz 4; Strasser in Rummel aaO Paragraph 1205, Rz 3 mwN; MietSlg 32.218). Etwas anderes gilt, wenn die geschiedenen Ehegatten die Gesellschaft wie unter aufrechter Ehe fortsetzen (ecolex 1993, 459 = HS 24.633 = NZ 1994, 52). Nach Auflösung der Gesellschaft ist das gesellschaftliche Vermögen aufzuteilen (Paragraph 1215, ABGB). Bei aufrechter Gesellschaft kann der Gesellschafter nur seinen Anteil am Gewinn, nicht aber auch seinen Anteil am Hauptstamm verlangen.
Nach § 1191 ABGB haftet jedes Mitglied für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Anspruchsberechtigt ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Mitgesellschafter kann nur dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, daß durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde (SZ 35/8; EvBl 1977/140 = GesRZ 1977, 23; RIS-Justiz RS0022119; Schwimann/Jabornegg/Resch aaO § 1191 Rz 3; Strasser in Rummel aaO § 1191 Rz 4).Nach Paragraph 1191, ABGB haftet jedes Mitglied für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Anspruchsberechtigt ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Mitgesellschafter kann nur dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, daß durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde (SZ 35/8; EvBl 1977/140 = GesRZ 1977, 23; RIS-Justiz RS0022119; Schwimann/Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1191, Rz 3; Strasser in Rummel aaO Paragraph 1191, Rz 4).
Die Beklagten berufen sich nicht darauf, daß in der behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Verteilung des Gewinnes vorgesehen gewesen wäre. Die Erstbeklagte macht auch keinen Schadenersatzanspruch wegen Vereitelung ihres Gewinnanteiles geltend, sondern sie ist der Auffassung, daß ihr die Hälfte des Verkaufserlöses zustehe. Diesen Anspruch leitet die Erstbeklagte daraus ab, daß, wie sie behauptet, zwischen ihr und dem Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, die auch die klagegegenständliche Liegenschaft umfaßt. Außer Streit steht aber, daß der Kläger die Lebensgemeinschaft beendet und das während aufrechter Lebensgemeinschaft als gemeinsame Wohnung gewidmete Haus schon im September 1993 verlassen hat. Damit hat auch, jedenfalls in bezug auf das gemeinsam bewohnte Haus, die von der Beklagten behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts geendet; die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist - wenn sie überhaupt in dem Sinn zu verstehen ist, daß die behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch derzeit noch bestehe - unschlüssig und damit unbeachtlich.
Der Kläger bestreitet das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; er hat die Liegenschaft als deren grundbücherlicher Eigentümer mittlerweile verkauft. Folgt man den Behauptungen der Erstbeklagten, dann hätte der Kläger eine quoad dominium eingebrachte und damit im Miteigentum des Klägers und der Erstbeklagten stehende Liegenschaft eigenmächtig verkauft und den Verkaufserlös für sich verwendet. Wäre die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch aufrecht, so stünde ein allfälliger Ersatzanspruch der Gesellschaft zu. Da mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft aber auch die von der Beklagten behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts geendet hätte, stünden der Erstbeklagten allfällige Ersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu und könnten von ihr der Klageforderung entgegengehalten werden. Ob sich die Erstbeklagte auch darauf berufen könnte, das Haus aufgrund ihrer Rechtsstellung als (ehemalige) Gesellschafterin der behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht titellos benützt zu haben, kann offen bleiben, weil die Beklagten einen derartigen Einwand nicht erhoben haben.
Für die Entscheidung ist es schon wegen der eingewandten Gegenforderung wesentlich, ob der Kläger und die Erstbeklagte mit dem Erwerb und dem Ausbau des im Zusammenhang mit ihrer Lebensgemeinschaft als gemeinsame Wohnstätte gewidmeten Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht insoweit zu Recht aufgetragen, das Verfahren zu ergänzen.
Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.