Aus den Entscheidungsgründen:
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Ing. Herbert F. Hiezu ist zu sagen, daß die Revisionswerberin denselben Mangel dem erstgerichtlichen Verfahren vorgeworfen und das Berufungsgericht dazu bereits Stellung genommen hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens (und allenfalls auch des erstgerichtlichen Verfahrens) könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht aus einer verfehlten Rechtsansicht heraus die tatsächliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erkannt hätte. Dazu wird bei der Besprechung der Rechtsrüge noch Stellung zu nehmen sein.
In ihrer Rechtsrüge macht die Revisionswerberin zunächst geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne sich auf ihre Zweigniederlassungen in Wien und Linz nicht mehr berufen, sei rechtsirrig. Sie stützt sich hiebei auf die Bestimmung des Art. 70 des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 119/1958 (im folgenden kurz Vermögensvertrag genannt). Die Revisionswerberin gibt als richtig zu, daß die mit ihren Zweigniederlassungen verbundenen Unternehmen auf Grund des Art. 22 des österreichischen Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Die Ansicht der Revisionswerberin, die Republik Österreich habe im Vermögensvertrag anerkannt, daß das Namensrecht der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmungen durch den Übergang von Unternehmensrechten auf die Republik Österreich nicht berührt worden sei, ist insofern richtig, als sich durch den Vermögensvertrag am Namensrecht der in Deutschland ansässigen Unternehmungen nichts geändert hat; unzutreffend ist aber die weitergehende Annahme der Revisionswerberin, daß der deutschen Stammunternehmung noch das Recht zustehe, sich auf ihr durch diese Zweigniederlassung dokumentiertes Namensrecht zu berufen. Aus der Regelung des Art. 70 des Vermögensvertrages folgt gerade, daß die von Art. 22 des Staatsvertrages betroffenen Zweigniederlassungen die bisherige Firma - wenn auch nur befristet - fortführen dürfen. Alle mit dem Firmennamen verbundenen Rechte stehen damit nicht mehr dem ehemaligen deutschen Stammunternehmen zu. Schon aus diesem Grund muß daher auch der Versuch der Revisionswerberin scheitern, ihr Klagebegehren unter Heranziehung des § 30 HGB. zu begrunden. § 30 Abs. 1 HGB. legt fest, daß sich jede neue Firma von allen an demselben Ort und in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muß. Ist nun die Klägerin nicht mehr befugt, die Rechte der in das Handelsregister eingetragenen Firma der ehemaligen Zweigniederlassung wahrzunehmen, so kann sie durch eine Berufung auf § 30 HGB. für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewinnen. Dazu kommt, daß die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt hat.In ihrer Rechtsrüge macht die Revisionswerberin zunächst geltend, die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne sich auf ihre Zweigniederlassungen in Wien und Linz nicht mehr berufen, sei rechtsirrig. Sie stützt sich hiebei auf die Bestimmung des Artikel 70, des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1958, (im folgenden kurz Vermögensvertrag genannt). Die Revisionswerberin gibt als richtig zu, daß die mit ihren Zweigniederlassungen verbundenen Unternehmen auf Grund des Artikel 22, des österreichischen Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Die Ansicht der Revisionswerberin, die Republik Österreich habe im Vermögensvertrag anerkannt, daß das Namensrecht der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmungen durch den Übergang von Unternehmensrechten auf die Republik Österreich nicht berührt worden sei, ist insofern richtig, als sich durch den Vermögensvertrag am Namensrecht der in Deutschland ansässigen Unternehmungen nichts geändert hat; unzutreffend ist aber die weitergehende Annahme der Revisionswerberin, daß der deutschen Stammunternehmung noch das Recht zustehe, sich auf ihr durch diese Zweigniederlassung dokumentiertes Namensrecht zu berufen. Aus der Regelung des Artikel 70, des Vermögensvertrages folgt gerade, daß die von Artikel 22, des Staatsvertrages betroffenen Zweigniederlassungen die bisherige Firma - wenn auch nur befristet - fortführen dürfen. Alle mit dem Firmennamen verbundenen Rechte stehen damit nicht mehr dem ehemaligen deutschen Stammunternehmen zu. Schon aus diesem Grund muß daher auch der Versuch der Revisionswerberin scheitern, ihr Klagebegehren unter Heranziehung des Paragraph 30, HGB. zu begrunden. Paragraph 30, Absatz eins, HGB. legt fest, daß sich jede neue Firma von allen an demselben Ort und in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muß. Ist nun die Klägerin nicht mehr befugt, die Rechte der in das Handelsregister eingetragenen Firma der ehemaligen Zweigniederlassung wahrzunehmen, so kann sie durch eine Berufung auf Paragraph 30, HGB. für ihren Rechtsstandpunkt nichts gewinnen. Dazu kommt, daß die Klägerin in erster Instanz ihren Anspruch nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt hat.
In ihren weiteren Ausführungen befaßt sich die Rechtsrüge der Revisionswerberin mit der Frage, in welchem Umfang inländische Verkehrsbekanntheit gefordert werden muß, um einer ausländischen Firma den Namensschutz nach § 9 UWG. in Verbindung mit Art. 8 PUV. zuzubilligen. Diesen Ausführungen der Revisionswerberin kommt grundsätzlich Berechtigung zu.In ihren weiteren Ausführungen befaßt sich die Rechtsrüge der Revisionswerberin mit der Frage, in welchem Umfang inländische Verkehrsbekanntheit gefordert werden muß, um einer ausländischen Firma den Namensschutz nach Paragraph 9, UWG. in Verbindung mit Artikel 8, PUV. zuzubilligen. Diesen Ausführungen der Revisionswerberin kommt grundsätzlich Berechtigung zu.
Mit der vorliegenden Frage haben sich das Schweizer Bundesgericht in der Entscheidung vom 7. Juli 1953, BGE. 79 II 305, veröffentlicht in GR. 1954 S. 46, und der Oberste Gerichtshof - wenn auch in anderemMit der vorliegenden Frage haben sich das Schweizer Bundesgericht in der Entscheidung vom 7. Juli 1953, BGE. 79 römisch zwei 305, veröffentlicht in GR. 1954 S. 46, und der Oberste Gerichtshof - wenn auch in anderem
Zusammenhang - in seiner Entscheidung SZ. XXXI 102 = GR. 1959 S. 3 =Zusammenhang - in seiner Entscheidung SZ. römisch 31 102 = GR. 1959 S. 3 =
GRUR. Ausl. 1959 S. 300 = NotZ. 1959 S. 155 befaßt, wobei der Oberste Gerichtshof mehrfach auf die Begründung der erstgenannten Entscheidung hinweist. Zur Vermeidung langwieriger Wiederholungen wird hier auf den Inhalt dieser Entscheidungen Bezug genommen, die beide zu dem Ergebnis kommen, daß mangels Eintragung im inländischen Register die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat der Pariser Union hat, im Inland nur jenen Schutz genießt, den das inländische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt. Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gehen bezüglich des Schutzes des Handelsnamens des ausländischen Namensträgers zunächst von dem allgemein geltenden Grundsatz aus, daß derjenige ausländische Unternehmer, der den Schutz seines Handelsnamens im Inland begehrt, wie jeder andere Rechtsschutzwerber ein schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Die Frage, wann dieses Rechtsschutzinteresse vorliegt, wird in der Regel unter Hinweis auf Art. 2 und 8 PUV. dahin beantwortet, daß es gegeben sei, wenn der ausländische Unternehmer eine durch eine Geschäftstätigkeit im Inland erworbene Verkehrsbekanntheit erlangt habe, wobei in der Verkehrsbekanntheit eine Vorstufe der Verkehrsgeltung gesehen wird. Diese Verkehrsbekanntheit müsse gegeben sein. Würde man von diesem Erfordernis absehen, so würde die ausländische Firma gegenüber einer inländischen Firma rechtlich bevorzugt sein (Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 22. März 1961, PBl. 1961 S. 163, welcher Gerichtshof für die Frage der Berechtigung zur Klage auf Löschung einer Marke diese Rechtsansicht selbst nicht teilt; vgl. ferner Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 1122, sowie die in der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes und des Patentgerichtshofes angeführte Literatur). In der neueren Literatur ist der Aufsatz Hunnas "Der Schutz des Handelsnamens nach Art. 8 PUV. und § 10 MSchG." in der Festschrift "60 Jahre Österreichisches Patentamt 1899 - 1959", S. 91, hervorzuheben. Hunna faßt seine Einstellung, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, wie folgt zusammen: Die richtige Auslegung des Art. 8 PUV. sei in dem Erkenntnis des schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. Juli 1953 dargestellt. Da der nicht registrierte Handelsname eines österreichischen Unternehmens gemäß § 9 UWG. nur bei Nachweis der Verkehrsgeltung Schutz genieße, müsse dieser Nachweis auch von dem Inhaber eines ausländischen Handelsnamens verlangt werden. Der Nachweis der Verkehrsgeltung (mindestens einer nennenswerten Betätigung) im Inland müsse insbesondere für die ausländische Sachfirma gefordert werden.GRUR. Ausl. 1959 S. 300 = NotZ. 1959 S. 155 befaßt, wobei der Oberste Gerichtshof mehrfach auf die Begründung der erstgenannten Entscheidung hinweist. Zur Vermeidung langwieriger Wiederholungen wird hier auf den Inhalt dieser Entscheidungen Bezug genommen, die beide zu dem Ergebnis kommen, daß mangels Eintragung im inländischen Register die Firma eines Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Staat der Pariser Union hat, im Inland nur jenen Schutz genießt, den das inländische Recht dem nicht eingetragenen Handelsnamen gewährt. Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gehen bezüglich des Schutzes des Handelsnamens des ausländischen Namensträgers zunächst von dem allgemein geltenden Grundsatz aus, daß derjenige ausländische Unternehmer, der den Schutz seines Handelsnamens im Inland begehrt, wie jeder andere Rechtsschutzwerber ein schutzwürdiges Interesse darzutun hat. Die Frage, wann dieses Rechtsschutzinteresse vorliegt, wird in der Regel unter Hinweis auf Artikel 2 und 8 PUV. dahin beantwortet, daß es gegeben sei, wenn der ausländische Unternehmer eine durch eine Geschäftstätigkeit im Inland erworbene Verkehrsbekanntheit erlangt habe, wobei in der Verkehrsbekanntheit eine Vorstufe der Verkehrsgeltung gesehen wird. Diese Verkehrsbekanntheit müsse gegeben sein. Würde man von diesem Erfordernis absehen, so würde die ausländische Firma gegenüber einer inländischen Firma rechtlich bevorzugt sein (Entscheidung des Patentgerichtshofes vom 22. März 1961, PBl. 1961 S. 163, welcher Gerichtshof für die Frage der Berechtigung zur Klage auf Löschung einer Marke diese Rechtsansicht selbst nicht teilt; vergleiche ferner Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 1122, sowie die in der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes und des Patentgerichtshofes angeführte Literatur). In der neueren Literatur ist der Aufsatz Hunnas "Der Schutz des Handelsnamens nach Artikel 8, PUV. und Paragraph 10, MSchG." in der Festschrift "60 Jahre Österreichisches Patentamt 1899 - 1959", S. 91, hervorzuheben. Hunna faßt seine Einstellung, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, wie folgt zusammen: Die richtige Auslegung des Artikel 8, PUV. sei in dem Erkenntnis des schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. Juli 1953 dargestellt. Da der nicht registrierte Handelsname eines österreichischen Unternehmens gemäß Paragraph 9, UWG. nur bei Nachweis der Verkehrsgeltung Schutz genieße, müsse dieser Nachweis auch von dem Inhaber eines ausländischen Handelsnamens verlangt werden. Der Nachweis der Verkehrsgeltung (mindestens einer nennenswerten Betätigung) im Inland müsse insbesondere für die ausländische Sachfirma gefordert werden.
Der Oberste Gerichtshof folgt der hier angeführten, in der Literatur und Rechtsprechung des In- und Auslandes vorwiegend vertretenen Rechtsansicht, daß der ausländische im Inland nicht registrierte Namensträger den Schutz seines Namens im Inland nur begehren kann, wenn sein Handelsname im Inland zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Diese Verkehrsbekanntheit kann erworben werden durch eine entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch, daß der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat. Die Entscheidung des Prozesses hängt daher davon ab, ob der Klägerin nach den getroffenen Feststellungen diese Verkehrsbekanntheit in Österreich zu- oder abzusprechen ist. Die Untergerichte haben den festgestellten Sachverhalt nicht für ausreichend angesehen, um von einer Verkehrsbekanntheit der Klägerin in Österreich sprechen zu können. Der Oberste Gerichtshof teilt diese Rechtsansicht der Untergerichte nicht, folgt also der Ansicht der Revisionswerberin, und zwar aus folgenden Überlegungen heraus:
Festgestellt ist, daß die Klägerin seit 1950 mit einigen bekannten Bauunternehmungen in Österreich bei der Projektierung großer Bauvorhaben im In- und Ausland zusammengearbeitet hat. Gleichgültig, ob diese Bauvorhaben zur Ausführung gelangten oder nicht, folgt daraus, daß die Klägerin als Bauunternehmung in den beteiligten Kreisen besondere Anerkennung genießen muß, sonst würden nicht gerade bekannte österreichische Unternehmungen die Klägerin zur gemeinsamen Projektierung großer Bauvorhaben heranziehen. Auch wenn es die Untergerichte unterlassen haben, die einzelnen österreichischen Firmen und die verschiedenen Projekte in ihren Feststellungen anzuführen, so reichen diese Feststellungen auch in ihrer allgemeinen Form hin, um die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu rechtfertigen. Diese Feststellungen werden ergänzt durch die weitere Feststellung, daß die Klägerin bis 1945 in Wien eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hatte. Aus dem (in der Streitverhandlung in erster Instanz verlesenen) Handelsregisterakt ergibt sich, daß die Klägerin bis 1945 eine weitere Zweigniederlassung in Linz hatte, die ebenfalls registriert war. Wenn auch das Vermögen dieser Zweigniederlassung gemäß Art. 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen ist, so spricht doch die Tatsache, daß diese Zweigniederlassungen bis 1945 bestanden, ebenfalls dafür, daß die Klägerin in Österreich nicht unbekannt ist, zumal sie bereits seit 1950 wieder Kontakt mit österreichischen Baufirmen aufnahm. Schließlich kann der ebenfalls festgestellte Umstand nicht übersehen werden, daß die Beklagte ihren Firmennamen im Jahr 1959 von "W. & F. AG. und M. Gesellschaft m. b. H." in "W.-F. Gesellschaft m. b. H."Festgestellt ist, daß die Klägerin seit 1950 mit einigen bekannten Bauunternehmungen in Österreich bei der Projektierung großer Bauvorhaben im In- und Ausland zusammengearbeitet hat. Gleichgültig, ob diese Bauvorhaben zur Ausführung gelangten oder nicht, folgt daraus, daß die Klägerin als Bauunternehmung in den beteiligten Kreisen besondere Anerkennung genießen muß, sonst würden nicht gerade bekannte österreichische Unternehmungen die Klägerin zur gemeinsamen Projektierung großer Bauvorhaben heranziehen. Auch wenn es die Untergerichte unterlassen haben, die einzelnen österreichischen Firmen und die verschiedenen Projekte in ihren Feststellungen anzuführen, so reichen diese Feststellungen auch in ihrer allgemeinen Form hin, um die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zu rechtfertigen. Diese Feststellungen werden ergänzt durch die weitere Feststellung, daß die Klägerin bis 1945 in Wien eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hatte. Aus dem (in der Streitverhandlung in erster Instanz verlesenen) Handelsregisterakt ergibt sich, daß die Klägerin bis 1945 eine weitere Zweigniederlassung in Linz hatte, die ebenfalls registriert war. Wenn auch das Vermögen dieser Zweigniederlassung gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen ist, so spricht doch die Tatsache, daß diese Zweigniederlassungen bis 1945 bestanden, ebenfalls dafür, daß die Klägerin in Österreich nicht unbekannt ist, zumal sie bereits seit 1950 wieder Kontakt mit österreichischen Baufirmen aufnahm. Schließlich kann der ebenfalls festgestellte Umstand nicht übersehen werden, daß die Beklagte ihren Firmennamen im Jahr 1959 von "W. & F. AG. und M. Gesellschaft m. b. H." in "W.-F. Gesellschaft m. b. H."
änderte und gerade während der Zeit dieser beabsichtigten Änderung einen Ing. Herbert F. vorübergehend in die Gesellschaft aufnahm. Selbst wenn die Beklagte mit dieser Namensänderung auch andere Zwecke verfolgt haben mag, so gab sie damit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes doch durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen, daß die durch die Namen "W." und "F." gebildete Firmenbezeichnung in den beteiligten Kreisen einen guten Klang haben muß.
Die übrigen Voraussetzungen des § 9 UWG., vor allem die Verwechslungsfähigkeit der Firmennamen der Streitteile, sind nicht bekämpft. Die Klägerin mußte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Streitsache mit ihrem auf § 9 UWG. und Art. 8 PUV. gestützten Begehren Erfolg haben. Bei dieser Rechtslage ist es nicht erforderlich, auf die weiteren Revisionsausführungen zur Frage, ob das Prozeßvorbringen der Klägerin ausreiche, um ihr Begehren auf § 1 UWG. zu stützen, einzugehen. Damit ist weiten dargetan, daß das Berufungsverfahren nicht mangelhaft geblieben ist. Auch wenn der Oberste Gerichtshof teilweise anderer Rechtsansicht ist als das Berufungsgericht, so reichen die getroffenen Feststellungen doch zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung der Streitsache aus.Die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 9, UWG., vor allem die Verwechslungsfähigkeit der Firmennamen der Streitteile, sind nicht bekämpft. Die Klägerin mußte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Streitsache mit ihrem auf Paragraph 9, UWG. und Artikel 8, PUV. gestützten Begehren Erfolg haben. Bei dieser Rechtslage ist es nicht erforderlich, auf die weiteren Revisionsausführungen zur Frage, ob das Prozeßvorbringen der Klägerin ausreiche, um ihr Begehren auf Paragraph eins, UWG. zu stützen, einzugehen. Damit ist weiten dargetan, daß das Berufungsverfahren nicht mangelhaft geblieben ist. Auch wenn der Oberste Gerichtshof teilweise anderer Rechtsansicht ist als das Berufungsgericht, so reichen die getroffenen Feststellungen doch zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung der Streitsache aus.
Die Berechtigung des Begehrens auf Unterlassung der Verwendung der Firmenbezeichnung "W.-F." im geschäftlichen Verkehr ergibt sich aus § 9 UWG., die Berechtigung des Beseitigungsbegehrens (Änderung der unzulässigen Firma) aus § 15 UWG. Zu diesem Begehren und zum Spruch des Urteils ist folgendes zu sagen: Aus dem Vorbringen der Klägerin und aus ihrem Begehren ergibt sich, was sie mit diesem Begehren grundsätzlich erreichen will, nämlich daß die Beklagte ihre Firma derart ändere, daß aus der Firma die Namen "W.-F." überhaupt entfernt werden oder daß die Firma bei Verwendung dieser Namen einen unterscheidungskräftigen Zusatz erhalte. Ein Firmenname der Beklagten mit einem solchen Zusatz ist nicht nur durch Wiederherstellung des früheren Firmenwortlautes zu erreichen (dieser frühere Firmenwortlaut ist möglicherweise nicht mehr eintragungsfähig), sondern kann auch auf andere Art gebildet werden. Der Oberste Gerichtshof hat daher zum Beseitigungsbegehren der Klägerin dem Spruch die dem Begehren tatsächlich entsprechende Fassung gegeben.Die Berechtigung des Begehrens auf Unterlassung der Verwendung der Firmenbezeichnung "W.-F." im geschäftlichen Verkehr ergibt sich aus Paragraph 9, UWG., die Berechtigung des Beseitigungsbegehrens (Änderung der unzulässigen Firma) aus Paragraph 15, UWG. Zu diesem Begehren und zum Spruch des Urteils ist folgendes zu sagen: Aus dem Vorbringen der Klägerin und aus ihrem Begehren ergibt sich, was sie mit diesem Begehren grundsätzlich erreichen will, nämlich daß die Beklagte ihre Firma derart ändere, daß aus der Firma die Namen "W.-F." überhaupt entfernt werden oder daß die Firma bei Verwendung dieser Namen einen unterscheidungskräftigen Zusatz erhalte. Ein Firmenname der Beklagten mit einem solchen Zusatz ist nicht nur durch Wiederherstellung des früheren Firmenwortlautes zu erreichen (dieser frühere Firmenwortlaut ist möglicherweise nicht mehr eintragungsfähig), sondern kann auch auf andere Art gebildet werden. Der Oberste Gerichtshof hat daher zum Beseitigungsbegehren der Klägerin dem Spruch die dem Begehren tatsächlich entsprechende Fassung gegeben.
Zur Erfüllung der Verbindlichkeit auf Änderung der Firma und damit auf Unterlassung der derzeitigen Firmenbezeichnung ist eine Frist von vierzehn Tagen nicht ausreichend. Gemäß § 409 Abs. 2 ZPO. war hier eine angemessene Frist von drei Monaten zu bestimmen.Zur Erfüllung der Verbindlichkeit auf Änderung der Firma und damit auf Unterlassung der derzeitigen Firmenbezeichnung ist eine Frist von vierzehn Tagen nicht ausreichend. Gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO. war hier eine angemessene Frist von drei Monaten zu bestimmen.
Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist im § 25 Abs. 4 UWG. begrundet und deshalb gerechtfertigt, weil die unzulässige Änderung des Firmenwortlautes der Beklagten öffentlich bekanntgemacht worden ist.Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist im Paragraph 25, Absatz 4, UWG. begrundet und deshalb gerechtfertigt, weil die unzulässige Änderung des Firmenwortlautes der Beklagten öffentlich bekanntgemacht worden ist.