Die Revision ist zulässig (ÖBl 1984, 48; ÖBl 1984, 104 ua), aber nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Klägerin sei das Berufungsgericht bei der Beurteilung des beanstandeten Verhaltens der Beklagten zu Unrecht von der Rechtslage beim Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (14.9.1984) ausgegangen; die Berechtigung der Klageführung wäre vielmehr 'jedenfalls zumindest zum Zeitpunkt der Klageführung zu beurteilen gewesen'. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71; ÖBl 1981, 102 ua), muß gemäß § 406 ZPO auch bei Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abgestellt werden. Da solche Ansprüche dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder den Umständen nach ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, kann auch einem Unterlassungsbegehren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr in dem gemäß § 406 ZPO maßgebenden Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch gegeben sind (so auch Fasching III 663 f § 406 ZPO Anm 6).Die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung, nach welcher der Beklagte auch dann zur Unterlassung einer (ursprünglich) gesetzwidrigen Handlung verurteilt werden müßte, wenn dieses Verhalten infolge einer während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses nicht mehr beanstandet werden kann, ergibt sich schon daraus, daß dem Beklagten in diesem Fall auch für die Zukunft ein (jetzt) gegen kein gesetzliches Verbot mehr verstoßendes Verhalten untersagt wäre.Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71; ÖBl 1981, 102 ua), muß gemäß Paragraph 406, ZPO auch bei Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abgestellt werden. Da solche Ansprüche dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der rechtswidrige Zustand dauernd beseitigt oder den Umständen nach ein neuerliches Zuwiderhandeln vernünftigerweise nicht zu erwarten ist, kann auch einem Unterlassungsbegehren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr in dem gemäß Paragraph 406, ZPO maßgebenden Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses noch gegeben sind (so auch Fasching römisch drei 663 f Paragraph 406, ZPO Anmerkung 6).Die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung, nach welcher der Beklagte auch dann zur Unterlassung einer (ursprünglich) gesetzwidrigen Handlung verurteilt werden müßte, wenn dieses Verhalten infolge einer während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses nicht mehr beanstandet werden kann, ergibt sich schon daraus, daß dem Beklagten in diesem Fall auch für die Zukunft ein (jetzt) gegen kein gesetzliches Verbot mehr verstoßendes Verhalten untersagt wäre.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß § 2 Abs 1 lit a des - mit 1.7.1984 in Kraft getretenen (§ 7 Abs 1) - Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes BGBl 1984/129 (D) nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen gestattet, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist. Dazu gehören aber gemäß Pkt.XVI ('Dienstleistungen') Z 7 lit c der Anlage zu der - auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (E) erlassenen und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretenen - Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl 1984/149 ('Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe Ausnahmekatalog') bei der Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (§§ 259, 263 GewO) 'an Samstagen bis 19 Uhr und an 15 Sonn-bzw. Feiertagen im Jahr alle Tätigkeiten, die zur Herstellung des Konsenses bei Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen und Geschäftsräume sowie bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken notwendig sind'. Daraus folgt im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß seit dem 1.7.1984 selbst eine erwiesene Gewerbeausübung der Beklagten an Sonn- und Feiertagen nur noch dann rechtswidrig wäre, wenn sie an mehr als 15 solcher Tage im Jahr vorgenommen würde. Die Klägerin sieht in dieser geänderten Rechtslage eine lediglich 'quantitative Veränderung' der einschlägigen Bestimmungen, welche die schon durch den ursprünglichen Gesetzesverstoß begründete, bis zum Beweis des Gegenteils zu vermutende Wiederholungsgefahr nicht berühre; ihr Unterlassungsbegehren werde deshalb mit der im Revisionsantrag angeführten Einschränkung ('soweit diese Tätigkeit an mehr als 15 Sonn-und Feiertagen im Jahr ausgeübt wird') weiterhin aufrechterhalten. Auch dieses eingeschränkte Unterlassungsgebot kann aber im Sinne der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils hier nicht ausgesprochen werden, weil die Klägerin einen Verstoß der Beklagten gegen die jetzt geltenden Rechtsvorschriften nicht einmal behauptet hat. Nur bei einer bereits vollendeten Gesetzesverletzung wäre aber bis zum Beweis des Gegenteils die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens zu vermuten; ist dagegen vorerst nur eine einzige Gewerbeausübung der Beklagten an einem Sonntag erwiesen, dann wäre es im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zur sogenannten 'vorbeugenden Unterlassungsklage' Sache der Klägerin, besondere Umstände darzutun, die eine mindestens fünfzehnmalige Wiederholung dieses Verhaltens im Jahr und damit einen Verstoß der Beklagten gegen § 2 Abs 1 lit a D befürchten lassen (ÖBl 1978, 102 mit weiteren Hinweisen; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 40 RN 506).Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des - mit 1.7.1984 in Kraft getretenen (Paragraph 7, Absatz eins,) - Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes BGBl 1984/129 (D) nunmehr ganz allgemein - ohne Rücksicht darauf, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht - jede Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen gestattet, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist. Dazu gehören aber gemäß Pkt.XVI ('Dienstleistungen') Ziffer 7, Litera c, der Anlage zu der - auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (E) erlassenen und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretenen - Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl 1984/149 ('Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe Ausnahmekatalog') bei der Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder (Paragraphen 259, 263, GewO) 'an Samstagen bis 19 Uhr und an 15 Sonn-bzw. Feiertagen im Jahr alle Tätigkeiten, die zur Herstellung des Konsenses bei Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen und Geschäftsräume sowie bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken notwendig sind'. Daraus folgt im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß seit dem 1.7.1984 selbst eine erwiesene Gewerbeausübung der Beklagten an Sonn- und Feiertagen nur noch dann rechtswidrig wäre, wenn sie an mehr als 15 solcher Tage im Jahr vorgenommen würde. Die Klägerin sieht in dieser geänderten Rechtslage eine lediglich 'quantitative Veränderung' der einschlägigen Bestimmungen, welche die schon durch den ursprünglichen Gesetzesverstoß begründete, bis zum Beweis des Gegenteils zu vermutende Wiederholungsgefahr nicht berühre; ihr Unterlassungsbegehren werde deshalb mit der im Revisionsantrag angeführten Einschränkung ('soweit diese Tätigkeit an mehr als 15 Sonn-und Feiertagen im Jahr ausgeübt wird') weiterhin aufrechterhalten. Auch dieses eingeschränkte Unterlassungsgebot kann aber im Sinne der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils hier nicht ausgesprochen werden, weil die Klägerin einen Verstoß der Beklagten gegen die jetzt geltenden Rechtsvorschriften nicht einmal behauptet hat. Nur bei einer bereits vollendeten Gesetzesverletzung wäre aber bis zum Beweis des Gegenteils die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Verhaltens zu vermuten; ist dagegen vorerst nur eine einzige Gewerbeausübung der Beklagten an einem Sonntag erwiesen, dann wäre es im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zur sogenannten 'vorbeugenden Unterlassungsklage' Sache der Klägerin, besondere Umstände darzutun, die eine mindestens fünfzehnmalige Wiederholung dieses Verhaltens im Jahr und damit einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, D befürchten lassen (ÖBl 1978, 102 mit weiteren Hinweisen; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 40 RN 506).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.