Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unanbhängig von den Voraussetzungen der §§ 502 Abs.4, 528 Abs.2 ZPO zulässig, weil die aus einer einheitlichen Werbeaussage der Beklagten abgeleiteten Ansprüche sowohl in einem rechtlichen als auch in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung hatte daher das Rekursgericht den von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstand einheitlich zu bewerten; sein Ausspruch ist nicht, wie die Beklagte meint, dahin zu verstehen, daß der Wert jedes den Beschwerdegegenstand bildenden Anspruchs allein jeweils unter S 300.000 liege.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unanbhängig von den Voraussetzungen der Paragraphen 502, Absatz 4, 528, Absatz 2, ZPO zulässig, weil die aus einer einheitlichen Werbeaussage der Beklagten abgeleiteten Ansprüche sowohl in einem rechtlichen als auch in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung hatte daher das Rekursgericht den von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstand einheitlich zu bewerten; sein Ausspruch ist nicht, wie die Beklagte meint, dahin zu verstehen, daß der Wert jedes den Beschwerdegegenstand bildenden Anspruchs allein jeweils unter S 300.000 liege.
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Klägerin bekämpft im wesentlichen die Auffassung des Rekursgerichtes, die Werbebehauptungen der Beklagten seien nicht irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung von Handelsregistereintragungen nicht in Irrtum geführt würden, vielmehr nur von jenen Adressaten der Ankündigung mißverstanden werden könnten, denen die Funktion des Handelsregisters nicht vertraut sei. Der Auffassung der Klägerin kann jedoch nur insoweit gefolgt werden, als dem Verkehr richtige Vorstellungen über Inhalt und Bedeutung von Handelsregistereintragungen mangels Gesetzeskenntnis nicht zugemutet werden können.
Eine Angabe ist unrichtig im Sinne des § 2 UWG, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet oder wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (ÖBl 1984,70 mwN). Grundsätzlich kommt es dabei nicht darauf an, was sich der Ankündigende selbst bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern nur darauf, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung im hier beigelegt wird;Eine Angabe ist unrichtig im Sinne des Paragraph 2, UWG, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet oder wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (ÖBl 1984,70 mwN). Grundsätzlich kommt es dabei nicht darauf an, was sich der Ankündigende selbst bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern nur darauf, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung im hier beigelegt wird;
entscheidend ist die Auffassung eines nicht ganz unerheblichen
Teiles jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet
(ÖBl 1986,68 mwN). Läßt eine Angabe mehrere Deutungen zu, dann muß
jede vertretbar und stichhältig sein; wer mehrdeutige Äußerungen
macht, muß immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich
gelten lassen, gleichgültig, ob er sich der Mehrdeutigkeit bewußt
war oder nicht (ÖBl.1986,159 mwN). Bei der Ermittelung der
Vekehrsauffassung ist sowohl hinsichtlich der Intelligenz und der
Sachkunde der Hörer oder Leser wie auch hinsichtlich ihrer
Aufmerksamkeit und Genauigkeit ein Durchschnittsmaßstab anzulegen.
Welche Anforderungen hier gestellt werden müssen, hängt in erster
Linie davon ab, an welchen Personenkreis sich die betreffende
Mitteilung richtet. Da Werbeankündigungen nur selten aufmerksam und
genau gelesen werden, ist nur jene Bedeutung der Angabe
entscheidend, die sich beim flüchtigen Lesen ergibt. Immer kommt es
auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung an, nicht auf die
Bedeutung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Sätze oder
Wörter. Wird durch Hervorhebung bestimmter Wörter ein Blickfang
geschaffen, dann ist nur seine Richtigkeit oder Unrichtigkeit
maßgebend, mag sich auch bei genauerem Lesen aus dem übrigen Inhalt
der Ankündigung vielleicht ein ganz anderer Sinn ergeben
(Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23 f; ÖBl.1983, 78 mwN).
Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser
vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist (SZ 47/31).
Zu lit.a des Sicherungsantrages:Zu Litera a, des Sicherungsantrages:
Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, daß durch die bildliche Darstellung und den Text auf S.1 des Prospektes lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters erregt werden sollte, daraus aber noch nicht entnommen werden kann, welche Leistungen die Beklagte überhaupt anbietet. Aus den Grundsätzen über die Blickfangwerbung kann für den Standpunkt der Klägerin deshalb nichts gewonnen werden, weil S.1 der Ankündigung überhaupt nicht geeignet ist, konkrete Vorstellungen über das Leistungsangebot der Beklagten zu erwecken. Nach dem Aufschlagen des Prospektes wird aber ersichtlich, daß die Beklagte den Anschluß an eine Datenbank anbietet, welche die Eintragungen in die österreichischen Handelsregister enthält. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, daß die Beklagte die auf S.1
enthaltene Ankündigung ("... was diese Unterschrift wert ist") auf
S.2 des Prospektes näher erläutert (".... wer oder was dahintersteckt"). Im vorliegenden Fall darf nicht übersehen werden, daß sich die Ankündigung der Beklagten bloß an Rechtsanwälte, Notare und Kaufleute, also an Personen richtet, denen die Einrichtung des Handelsregisters vertraut ist. Auch bei den Kaufleuten, die unter diesem Personenkreis die Mehrheit bilden, kann die - nicht nur Juristen geläufige - Kenntnis vorausgesetzt werden, daß dem Handelsregister keine Angaben über die Bonität der registrierten Firmen zu entnehmen sind. Um zu dieser Auffassung zu gelangen, bedarf der Verkehr keiner besonderern Gesetzeskenntnisse; es genügen vielmehr die täglichen Erfahrungen mit dem Handelsregister. daran ändert auch nichts, daß es Unternehmen gibt, die sich mit der Erteilung von Bonitätsauskünften befassen; um ein solches handelt es sich nämlich bei der Beklagten nach der aus dem Prospekt hervorgehenden Präsentation ihrer Leistungen nicht. Wegen der erheblichen Kosten, die der Anschluß an die Datenbank der Beklagten erfordert, kann auch davon ausgegangen werden, daß es sich beim angesprochenen Publikum hauptsächlich um Personen handelt, von denen im Geschäftsleben ein höherer Grad an Aufmerksamkeit und Genauigkeit erwartet werden kann. Daß die Beklagte inhaltlich unrichtige Auskünfte, die nicht dem Registerstand entsprechen, erteile, hat die Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht; die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs können daher auf sich beruhen. Die inkriminierte Werbebehauptung kann daher nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte Auskünfte über die Vertretungsbefugnis von Personen für im Handelsregister eingetragene Unternehmen anbiete. Es ist auch nicht zu sehen, worin die Unrichtigkeit der Ankündigung der Beklagten im Hinblick auf § 15 HGB liegen soll. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß nach den Grundsätzen der materiellen Publizität der im Handelsregister als vertretungsbefugt Eingetragene auch dann als solcher zu behandeln ist, wenn er in Wahrheit nicht mehr vertretungsbefugt ist. Die Irreführungseignung, welche die Klägerin im Revisionsrekurs unter Hinweis auf den zeitlichen Unterschied zwischen der Vornahme einer Eintragung im Handelsregister und deren Aufnahme in die Datenbank der Beklagten nach der Veröffentlichung im Zentralblatt erblickt, ist jedoch von lit.b des Sicherungsantrages erfaßt.S.2 des Prospektes näher erläutert (".... wer oder was dahintersteckt"). Im vorliegenden Fall darf nicht übersehen werden, daß sich die Ankündigung der Beklagten bloß an Rechtsanwälte, Notare und Kaufleute, also an Personen richtet, denen die Einrichtung des Handelsregisters vertraut ist. Auch bei den Kaufleuten, die unter diesem Personenkreis die Mehrheit bilden, kann die - nicht nur Juristen geläufige - Kenntnis vorausgesetzt werden, daß dem Handelsregister keine Angaben über die Bonität der registrierten Firmen zu entnehmen sind. Um zu dieser Auffassung zu gelangen, bedarf der Verkehr keiner besonderern Gesetzeskenntnisse; es genügen vielmehr die täglichen Erfahrungen mit dem Handelsregister. daran ändert auch nichts, daß es Unternehmen gibt, die sich mit der Erteilung von Bonitätsauskünften befassen; um ein solches handelt es sich nämlich bei der Beklagten nach der aus dem Prospekt hervorgehenden Präsentation ihrer Leistungen nicht. Wegen der erheblichen Kosten, die der Anschluß an die Datenbank der Beklagten erfordert, kann auch davon ausgegangen werden, daß es sich beim angesprochenen Publikum hauptsächlich um Personen handelt, von denen im Geschäftsleben ein höherer Grad an Aufmerksamkeit und Genauigkeit erwartet werden kann. Daß die Beklagte inhaltlich unrichtige Auskünfte, die nicht dem Registerstand entsprechen, erteile, hat die Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht; die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs können daher auf sich beruhen. Die inkriminierte Werbebehauptung kann daher nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte Auskünfte über die Vertretungsbefugnis von Personen für im Handelsregister eingetragene Unternehmen anbiete. Es ist auch nicht zu sehen, worin die Unrichtigkeit der Ankündigung der Beklagten im Hinblick auf Paragraph 15, HGB liegen soll. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß nach den Grundsätzen der materiellen Publizität der im Handelsregister als vertretungsbefugt Eingetragene auch dann als solcher zu behandeln ist, wenn er in Wahrheit nicht mehr vertretungsbefugt ist. Die Irreführungseignung, welche die Klägerin im Revisionsrekurs unter Hinweis auf den zeitlichen Unterschied zwischen der Vornahme einer Eintragung im Handelsregister und deren Aufnahme in die Datenbank der Beklagten nach der Veröffentlichung im Zentralblatt erblickt, ist jedoch von Litera b, des Sicherungsantrages erfaßt.
Zu lit.b des Sicherungsantrages:Zu Litera b, des Sicherungsantrages:
Im Zusammenhang mit den Werbeaussagen der Beklagten: "Stellen Sie sich vor, Sie hätten alle 16 österreichischen Handelsregister in Ihrem eigenen Büro", "Ein solches Schreibtisch-Handelsregister gibt es bereits", "......haben Sie an jedem BTX-Gerät sofortigen Zugriff auf die C***-Datenbank und damit auf den aktuellen Stand des österreichischen Handelsregisters", "Der Gang zum Handelsregister ist vergessen", "Auch brauchen Sie keine dicken Bücher zu wälzen oder Stapel von Dokumenten durchzuarbeiten", "Auf Knopfdruck ist das gesamte Handelsregister in übersichtlicher Form bei Ihnen" ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen, daß im Werbeprospekt der Beklagten ein ausdrücklicher Hinweis, wonach ihre Datenbank nur bereits veröffentlichte Handelsregistereintragungen enthalte, fehlt. Mit der Formulierung der genannten Textstellen kann nicht das Entstehen des Eindrucks verhindert werden, der Kunde habe - unabhängig von ihrer Bekanntmachung - Zugriff auf alle Eintragungen, die in den österreichischen Handelsregistern bereits vorgenommen wurden. Dieser Eindruck wird durch die Bezugnahme auf den "aktuellen Stand" des österreichischen Handelsregisters verstärkt. Die Vorschriften über die materielle Publizität von Handelsregistereintragungen werden weiten Kreisen der angesprochenen Kaufleute nicht bekannt sein. Daher kann nicht angenommen werden, der Verkehr werde ohne ausdrückliche Aufklärung die Ankündigungen der Beklagten dahin auffassen, daß nur bereits veröffentlichte Handelsregistereintragungen in ihre Datenbank aufgenommen werden. Wird mit der "besonderen Aktualität" einer Datenbank geworben, dann muß auf Einschränkungen in dieser Richtung ausdrücklich hingewiesen werden, um unrichtige Vorstellungen zu vermeiden. Die Vorstellung, die die Klägerin durch ihr jährlich erscheinendes Handelsregister im Publikum erweckt hat, wurde durch den ausdrücklichen Hinweis, daß dort nur veröffentlichte Eintragungen enthalten sind, geprägt; sie kann daher nicht ohne weiteres auf die Ankündigungen der Beklagten übertragen werden. Die Beklagte erweckt vielmehr durch ihre Werbeankündigungen die unrichtige Meinung, daß die von ihr angebotenen Daten dem jeweiligen Registerstand entsprechen, obwohl sie erst im Zuge der Veröffentlichung im Zentralblatt, sohin mehrere Wochen nach der Eintragung ins Handelsregister, in ihre Datenbank aufgenommen werden. Die Ankündigung dieser besonderen Aktualität ist auch geeigent, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich t dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (vgl. ÖBl.1982,37; ÖBl.1985, 156). Für Kaufleute kann es nämlich auch wesentlich sein, beispielsweise von der Veränderung der organschaftlichen Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung so rasch als möglich noch vor der Bekanntmachung der betreffenden Eintragung zu erfahren.Im Zusammenhang mit den Werbeaussagen der Beklagten: "Stellen Sie sich vor, Sie hätten alle 16 österreichischen Handelsregister in Ihrem eigenen Büro", "Ein solches Schreibtisch-Handelsregister gibt es bereits", "......haben Sie an jedem BTX-Gerät sofortigen Zugriff auf die C***-Datenbank und damit auf den aktuellen Stand des österreichischen Handelsregisters", "Der Gang zum Handelsregister ist vergessen", "Auch brauchen Sie keine dicken Bücher zu wälzen oder Stapel von Dokumenten durchzuarbeiten", "Auf Knopfdruck ist das gesamte Handelsregister in übersichtlicher Form bei Ihnen" ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen, daß im Werbeprospekt der Beklagten ein ausdrücklicher Hinweis, wonach ihre Datenbank nur bereits veröffentlichte Handelsregistereintragungen enthalte, fehlt. Mit der Formulierung der genannten Textstellen kann nicht das Entstehen des Eindrucks verhindert werden, der Kunde habe - unabhängig von ihrer Bekanntmachung - Zugriff auf alle Eintragungen, die in den österreichischen Handelsregistern bereits vorgenommen wurden. Dieser Eindruck wird durch die Bezugnahme auf den "aktuellen Stand" des österreichischen Handelsregisters verstärkt. Die Vorschriften über die materielle Publizität von Handelsregistereintragungen werden weiten Kreisen der angesprochenen Kaufleute nicht bekannt sein. Daher kann nicht angenommen werden, der Verkehr werde ohne ausdrückliche Aufklärung die Ankündigungen der Beklagten dahin auffassen, daß nur bereits veröffentlichte Handelsregistereintragungen in ihre Datenbank aufgenommen werden. Wird mit der "besonderen Aktualität" einer Datenbank geworben, dann muß auf Einschränkungen in dieser Richtung ausdrücklich hingewiesen werden, um unrichtige Vorstellungen zu vermeiden. Die Vorstellung, die die Klägerin durch ihr jährlich erscheinendes Handelsregister im Publikum erweckt hat, wurde durch den ausdrücklichen Hinweis, daß dort nur veröffentlichte Eintragungen enthalten sind, geprägt; sie kann daher nicht ohne weiteres auf die Ankündigungen der Beklagten übertragen werden. Die Beklagte erweckt vielmehr durch ihre Werbeankündigungen die unrichtige Meinung, daß die von ihr angebotenen Daten dem jeweiligen Registerstand entsprechen, obwohl sie erst im Zuge der Veröffentlichung im Zentralblatt, sohin mehrere Wochen nach der Eintragung ins Handelsregister, in ihre Datenbank aufgenommen werden. Die Ankündigung dieser besonderen Aktualität ist auch geeigent, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich t dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen vergleiche ÖBl.1982,37; ÖBl.1985, 156). Für Kaufleute kann es nämlich auch wesentlich sein, beispielsweise von der Veränderung der organschaftlichen Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung so rasch als möglich noch vor der Bekanntmachung der betreffenden Eintragung zu erfahren.
Zu lit.c des Sicherungsantrages:Zu Litera c, des Sicherungsantrages:
Die weitere Werbeaussage: "Alle authentischen Daten aus den 16 Handelsregistern werden im Großrechner der MD gespeichert, sind jederzeit abrufbereit......und durch tägliche Aktualisierung immer auf dem neuesten Stand" sowie die Nennung des "eingezahlten Stammkapkitals" (einer Gesellschaft mbH) als derartige verfügbare Information wird von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums, dem die Kenntnis der Vorschriften des GmbHG über die Einzahlungen auf die Stammeinlagen und deren Bekanntgabe gegenüber dem Handelsregister nicht zuzumuten ist, dahin aufgefaßt werden können, daß die Beklagte in der Lage sei, laufend auch Informationen über die Einzahlungen auf die Stammeinlage zu geben, obwohl die Einzahlungen dem Handelsregister nicht regelmäßig, sondern nur anläßlich der Gründung einer Gesellschaft, einer Kapitalerhöhung sowie einmal jährlich bekanntzugeben sind. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach Art.11 Nr.5 Abs.2 EVHGB bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Betrag der bei der Errichtung der Gesellschaft auf das Stammkapital geleisteten Einzahlungen und Einforderungen weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital nicht in das Handelsregister einzutragen sind, weil sie nicht nur die authentischen Daten" aus den 16 Handelsregistern, sondern auch das "eingezahlte Stammkapital" unter den in der Datenbank verfügbaren Daten anführt und damit den Eindruck erweckt, sie könne laufend und aktuell über derartige Einzahlungen Auskunft geben. Auch diese Art der besonderen Aktualität kann für den Verkehr entscheidend sein, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.Die weitere Werbeaussage: "Alle authentischen Daten aus den 16 Handelsregistern werden im Großrechner der MD gespeichert, sind jederzeit abrufbereit......und durch tägliche Aktualisierung immer auf dem neuesten Stand" sowie die Nennung des "eingezahlten Stammkapkitals" (einer Gesellschaft mbH) als derartige verfügbare Information wird von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums, dem die Kenntnis der Vorschriften des GmbHG über die Einzahlungen auf die Stammeinlagen und deren Bekanntgabe gegenüber dem Handelsregister nicht zuzumuten ist, dahin aufgefaßt werden können, daß die Beklagte in der Lage sei, laufend auch Informationen über die Einzahlungen auf die Stammeinlage zu geben, obwohl die Einzahlungen dem Handelsregister nicht regelmäßig, sondern nur anläßlich der Gründung einer Gesellschaft, einer Kapitalerhöhung sowie einmal jährlich bekanntzugeben sind. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach Artikel 11, Nr.5 Absatz 2, EVHGB bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Betrag der bei der Errichtung der Gesellschaft auf das Stammkapital geleisteten Einzahlungen und Einforderungen weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital nicht in das Handelsregister einzutragen sind, weil sie nicht nur die authentischen Daten" aus den 16 Handelsregistern, sondern auch das "eingezahlte Stammkapital" unter den in der Datenbank verfügbaren Daten anführt und damit den Eindruck erweckt, sie könne laufend und aktuell über derartige Einzahlungen Auskunft geben. Auch diese Art der besonderen Aktualität kann für den Verkehr entscheidend sein, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.
Zu lit.g des Sicherungsantrages:Zu Litera g, des Sicherungsantrages:
Die Beklagte führt in ihrem Werbeprospekt unter den verfügbaren Informationen je Unternehmen unter anderem auch das "Datum der letzten Veränderung" und die "Zentralblattnummer der letzten Veränderung" an. In ihrer Äußerung hat sie die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Klägerin das Datum der letzten Veränderung werde überhaupt nicht bekanntgegeben, insofern zugestanden, als sie dort ausführte, daß sie unter dem Datum der letzten Änderung die letzte Zentralblattnummer mit Jahreszahlangabe verstehe (ON 2 S 36). Damit führt aber die Beklagte eine Information als verfügbar an, die sie in Wahrheit nicht zu geben vermag, weil sie nur die Zentralblattnummer der letzten Veränderung in ihrer Datenbank speichert, nicht aber auch das Datum der letzten Veränderung, was immer sie darunter verstanden hat. Entgegen der von ihr in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung kann aber auch die unrichtige Vorstellung über den Umfang des Angebotes dafür entscheidend sein, daß sich die angesprochenen Verkehrskreise mit ihrem Angebot näher befassen. Somit ist auch diese unrichtige Vorstellung wettbewerbsrechtlich relevant.
Zum Verjährungseinwand:
Die Beklagte hat zugestanden, daß sie den Prospekt Beilage D noch in jüngster Zeit (vor der Einbringung der Klage) verwendete. Gemäß § 20 Abs.2 UWG (idF der Novelle BGBl.1980/120) bleibt, solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt. Die Verletzungshandlung, die in Werbematerialien begangen wird, wirkt so lange fort, als diese Materialien noch benützt werden. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist währen des Bestehens eines Dauerzustandes auch die (subjektive) sechsmonatige Verjährung gehemmt (SZ 48/128 = ÖBl.1976, 79; SZ 49/63 = ÖBl.1976, 124; ÖBl.1976, 164; ÖBl.1980, 104; ÖBl.1984, 138; ÖBl.1985, 129). Davon abzugehen, bieten die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung keinen Anlaß.Die Beklagte hat zugestanden, daß sie den Prospekt Beilage D noch in jüngster Zeit (vor der Einbringung der Klage) verwendete. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UWG in der Fassung der Novelle BGBl.1980/120) bleibt, solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, der Anspruch auf seine Beseitigung (Paragraph 15,) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt. Die Verletzungshandlung, die in Werbematerialien begangen wird, wirkt so lange fort, als diese Materialien noch benützt werden. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist währen des Bestehens eines Dauerzustandes auch die (subjektive) sechsmonatige Verjährung gehemmt (SZ 48/128 = ÖBl.1976, 79; SZ 49/63 = ÖBl.1976, 124; ÖBl.1976, 164; ÖBl.1980, 104; ÖBl.1984, 138; ÖBl.1985, 129). Davon abzugehen, bieten die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung keinen Anlaß.
Zum Antrag auf Sicherheitsleistung:
Gemäß § 390 Abs.2 EO kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung trotz ausreichender Bescheinigung des Anspruches nach Lage der Umstände von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände werden eine Sicherheitsleistung vor allem dann erfordern, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Beklagten bedeutet (ÖBl.1975, 110; ÖBl.1976, 101; ÖBl.1982, 101). Die Beklagte hat ihren Antrag jedoch nur damit begründet, daß sie ihren Prospekt im Fall der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht weiterverwenden könne und eine vergleichbare Werbeaussendung drucken lassen müsse. Es ist aber nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr durch das Verbot entstehen könnte. Die Bezugnahme auf die Bewertung des Unterlassungsanspruches kann darüber keinen Aufschluß bieten. Die Beklagte hat auch nicht konkret behauptet, welcher Gewinn ihr dadurch entgehen könnte, daß sie den Prospekt nicht mehr verwenden dürfe und auf die Neuherstellung des Prospektmateriales warten müsse. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes im Ausspruch über Punkt 1 lit.b, c und g des Sicherungsantrages wiederherzustellen, im übrigen jedoch die rekursgerichtliche Entscheidung zu bestätigen, war. Die Entscheidung über die der Klägerin im Rechtsmittelverfahren auferlaufenen Kosten gründet sich, soweit sie mit ihren Anträgen erfolgreich war, auf § 393 Abs.1 EO, soweit sie hingegen nicht erfolgreich war, auf § 402 Abs.2, § 78 EO; §§ 40, 50, 52 Abs.1 ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf § 402 Abs.2, § 78 EO, §§ 40Gemäß Paragraph 390, Absatz 2, EO kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung trotz ausreichender Bescheinigung des Anspruches nach Lage der Umstände von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände werden eine Sicherheitsleistung vor allem dann erfordern, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Beklagten bedeutet (ÖBl.1975, 110; ÖBl.1976, 101; ÖBl.1982, 101). Die Beklagte hat ihren Antrag jedoch nur damit begründet, daß sie ihren Prospekt im Fall der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht weiterverwenden könne und eine vergleichbare Werbeaussendung drucken lassen müsse. Es ist aber nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr durch das Verbot entstehen könnte. Die Bezugnahme auf die Bewertung des Unterlassungsanspruches kann darüber keinen Aufschluß bieten. Die Beklagte hat auch nicht konkret behauptet, welcher Gewinn ihr dadurch entgehen könnte, daß sie den Prospekt nicht mehr verwenden dürfe und auf die Neuherstellung des Prospektmateriales warten müsse. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes im Ausspruch über Punkt 1 Litera b, c und g des Sicherungsantrages wiederherzustellen, im übrigen jedoch die rekursgerichtliche Entscheidung zu bestätigen, war. Die Entscheidung über die der Klägerin im Rechtsmittelverfahren auferlaufenen Kosten gründet sich, soweit sie mit ihren Anträgen erfolgreich war, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie hingegen nicht erfolgreich war, auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO; Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO, Paragraphen 40
(soweit die Beklagte im Provisorialverfahren unterlegen ist), 41
(soweit die Beklagte im Provisorialverfahren obsiegt hat), 50,52 Abs.1 ZPO. Da die Klägerin keine gesonderte Bewertung der 7 geltend gemachten Unterlassungsansprüche vorgenommen hat, war davon auszugehen, daß sie jeden einzelnen von ihnen gleich bewerten wollte. Im Verfahren vor den Vorinstanzen, das über sämtliche Ansprüche geführt wurde, hat die Klägerin mit 6 von 7 Ansprüchen obsiegt. Die Klägerin hat daher 1/7 ihrer Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz endgültig, 6/7 dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hingegen hat Anspruch auf Ersatz von 1/7 der Kosten ihrer Äußerungen und ihres Rekurses, wogegen sie 6/7 dieser Kosten endgültig selbst zu tragen hat. Im Revisionsrekursverfahren, das nur mehr über 4 Ansprüche geführt wurde (die Bemessungsgrundlage beträgt daher S 200.000), hat die Klägerin mit 3 Ansprüchen obsiegt. Sie hat daher 1/4 der Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig, 3/4 dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hingegen hat Anspruch auf den Ersatz von 1/4 der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, wogegen sie 3/4 dieser Kosten endgültig selbst zu tragen hat.(soweit die Beklagte im Provisorialverfahren obsiegt hat), 50,52 Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin keine gesonderte Bewertung der 7 geltend gemachten Unterlassungsansprüche vorgenommen hat, war davon auszugehen, daß sie jeden einzelnen von ihnen gleich bewerten wollte. Im Verfahren vor den Vorinstanzen, das über sämtliche Ansprüche geführt wurde, hat die Klägerin mit 6 von 7 Ansprüchen obsiegt. Die Klägerin hat daher 1/7 ihrer Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz endgültig, 6/7 dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hingegen hat Anspruch auf Ersatz von 1/7 der Kosten ihrer Äußerungen und ihres Rekurses, wogegen sie 6/7 dieser Kosten endgültig selbst zu tragen hat. Im Revisionsrekursverfahren, das nur mehr über 4 Ansprüche geführt wurde (die Bemessungsgrundlage beträgt daher S 200.000), hat die Klägerin mit 3 Ansprüchen obsiegt. Sie hat daher 1/4 der Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig, 3/4 dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hingegen hat Anspruch auf den Ersatz von 1/4 der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, wogegen sie 3/4 dieser Kosten endgültig selbst zu tragen hat.