Aus der Begründung:
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
Gegenstand des Schutzes und damit auch mögliche Eingriffsmittel sind nach § 9 UWG. der Name, die Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, die registrierte Marke und das Geschäftsabzeichen oder sonstige zur Unterscheidung eines Unternehmens bestimmte Einrichtungen. Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen den Gebrauch der besonderen Bezeichnung "Marcel G." durch die Beklagte und gegen den Gebrauch dieser Worte in der Firma der Beklagten und damit gegen die Firma der Beklagten. Die muß wohl auseinandergehalten werden.Gegenstand des Schutzes und damit auch mögliche Eingriffsmittel sind nach Paragraph 9, UWG. der Name, die Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, die registrierte Marke und das Geschäftsabzeichen oder sonstige zur Unterscheidung eines Unternehmens bestimmte Einrichtungen. Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen den Gebrauch der besonderen Bezeichnung "Marcel G." durch die Beklagte und gegen den Gebrauch dieser Worte in der Firma der Beklagten und damit gegen die Firma der Beklagten. Die muß wohl auseinandergehalten werden.
Die Firma der Beklagten lautet "Marcel G. Ges. m. b. H.". Nach Meinung der Klägerin soll sie mit ihrer Firma "Societe G. (Societe en nom collectif") und mit ihren Marken "G." und "Les Parfums de G."
verwechselbar ähnlich sein. Wenn auch zuzugeben ist, daß in allen diesen Bildungen der typische Bestandteil der Name "G." ist, so ist doch nicht zu verkennen, daß alle vier Ausdrücke sonst voneinander abweichen. Insbesondere kann auch nicht eine hier ins Gewicht fallende weitere Ähnlichkeit darin erblickt werden, daß in der Firma der Beklagten das Wort "Gesellschaft" und in jener der Klägerin das Wort "societe" vorkommt. Abgesehen von der Sprachverschiedenheit ist die Stellung des Wortes "Gesellschaft" ("societe") verschieden, und zwar einmal vor und einmal nach dem Namen; auch ist es beide Male mit weiteren Worten verbunden, wobei ein einigermaßen Sprachkundiger die Verschiedenheit der Bedeutungen erkennen kann. Im Ergebnis ist also eine gewisse Ähnlichkeit der Firma der Beklagten mit jener der Klägerin und mit deren beiden Marken gegeben, ohne daß aber schon von vornherein jedenfalls gesagt werden müßte, daß die Firma der Beklagten geeignet wäre, mit der Firma oder den Marken der Klägerin Verwechslungen herbeizuführen. Dabei kommt es wohlgemerkt immer nur auf die Firma, also auf den vollen Firmenwortlaut, an. Ob die Bezeichnung "Marcel G." mißbräuchlich von der Beklagten als Unternehmenskennzeichen verwendet wurde, wird noch zu untersuchen sein.
Bei der Beurteilung der Firma der beklagten Partei muß aber noch weiter beachtet werden, daß sie in an sich unbedenklicher Weise aus dem Namen eines Gesellschafters (Marcel G.) und der zusätzlichen Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" gebildet ist. In der Befugnis zur Führung und zur Verwendung seines Namens, allenfalls auch zur Firmenbildung, ist aber grundsätzlich niemand beschränkt. Dem kann auch nicht - wie es das Erstgericht tut - entgegengehalten werden, daß hier der Verwendende nicht der Namensträger, sondern die Gesellschaft ist. Damit werden die Dinge verwirrt. Wie jedermann grundsätzlich den Anspruch hat, mit seinem Namen eine Einzelfirma zu bilden, so kann ihm auch nicht von vornherein die Möglichkeit beschränkt werden, diesen Namen in gesetzlich zulässiger Weise bei einer Gesellschaftsfirma zu verwenden. Anders läge allerdings die Sache, wenn - wie die klagende Partei behauptet - Marcel G. bloß als Strohmann aufgetreten wäre, also seinen Namen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hätte, damit diese in die Möglichkeit versetzt werde, der Klägerin in unlauterer Weise Konkurrenz zu machen (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 560 Anm. 69 zu § 16; vgl. auch schon JBl. 1931 S. 375 mit Anm. von Zimbler und PatBl. 1927 S. 106). Im vorliegenden Fall wird daher untersucht werden müssen, ob dies gemäß den Behauptungen der Klägerin der Fall ist oder ob, wie die Beklagte behauptet, eine schon jahrzehntelange Geschäftsverbindung zwischen den drei Gesellschaftern der Beklagten bestand, die dann, ohne daß eine Unlauterkeit im Spiel wäre, zur Bildung der beklagten GesmbH. geführt hat. Im einzelnen läßt sich hier der Sachverhalt erst beurteilen, bis er in ausreichend deutlicher Weise feststeht. Die bisherigen Ausführungen ergeben, daß sich die beklagte Partei mit Recht darüber beschwert, daß vom Erstgericht die Beseitigung der Worte "Marcel G." aus ihrem Firmenwortlaut verlangt, vom Berufungsgericht die Führung der Firmenbezeichnung "Marcel G. Ges. m. b. H." überhaupt verboten und die Beseitigung der diesem Verbot widerstreitenden Eintragung aufgetragen wurde. Die Firma der beklagten Partei ist nur unter der Voraussetzung wettbewerbswidrig, daß Marcel G. in dem oben umschriebenen Sinn als Strohmann aufgetreten ist; ansonsten ist die Firma unbedenklich und kann weiter registriert bleiben und - allerdings nur in ihrem vollen Wortlaut - benützt werden.Bei der Beurteilung der Firma der beklagten Partei muß aber noch weiter beachtet werden, daß sie in an sich unbedenklicher Weise aus dem Namen eines Gesellschafters (Marcel G.) und der zusätzlichen Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" gebildet ist. In der Befugnis zur Führung und zur Verwendung seines Namens, allenfalls auch zur Firmenbildung, ist aber grundsätzlich niemand beschränkt. Dem kann auch nicht - wie es das Erstgericht tut - entgegengehalten werden, daß hier der Verwendende nicht der Namensträger, sondern die Gesellschaft ist. Damit werden die Dinge verwirrt. Wie jedermann grundsätzlich den Anspruch hat, mit seinem Namen eine Einzelfirma zu bilden, so kann ihm auch nicht von vornherein die Möglichkeit beschränkt werden, diesen Namen in gesetzlich zulässiger Weise bei einer Gesellschaftsfirma zu verwenden. Anders läge allerdings die Sache, wenn - wie die klagende Partei behauptet - Marcel G. bloß als Strohmann aufgetreten wäre, also seinen Namen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hätte, damit diese in die Möglichkeit versetzt werde, der Klägerin in unlauterer Weise Konkurrenz zu machen (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 560 Anmerkung 69 zu Paragraph 16,; vergleiche auch schon JBl. 1931 S. 375 mit Anmerkung von Zimbler und PatBl. 1927 S. 106). Im vorliegenden Fall wird daher untersucht werden müssen, ob dies gemäß den Behauptungen der Klägerin der Fall ist oder ob, wie die Beklagte behauptet, eine schon jahrzehntelange Geschäftsverbindung zwischen den drei Gesellschaftern der Beklagten bestand, die dann, ohne daß eine Unlauterkeit im Spiel wäre, zur Bildung der beklagten GesmbH. geführt hat. Im einzelnen läßt sich hier der Sachverhalt erst beurteilen, bis er in ausreichend deutlicher Weise feststeht. Die bisherigen Ausführungen ergeben, daß sich die beklagte Partei mit Recht darüber beschwert, daß vom Erstgericht die Beseitigung der Worte "Marcel G." aus ihrem Firmenwortlaut verlangt, vom Berufungsgericht die Führung der Firmenbezeichnung "Marcel G. Ges. m. b. H." überhaupt verboten und die Beseitigung der diesem Verbot widerstreitenden Eintragung aufgetragen wurde. Die Firma der beklagten Partei ist nur unter der Voraussetzung wettbewerbswidrig, daß Marcel G. in dem oben umschriebenen Sinn als Strohmann aufgetreten ist; ansonsten ist die Firma unbedenklich und kann weiter registriert bleiben und - allerdings nur in ihrem vollen Wortlaut - benützt werden.
Aus diesem Grund mußte der Revision der beklagten Partei Folge gegeben werden und waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben, was zur Zurückweisung der Streitsache an die erste Instanz zu führen hatte.
Im übrigen ist zur Revision der beklagten Partei noch folgendes zu sagen:
Die Frage, ob die Firma der klagenden Partei als solche dem Schutz nach § 9 UWG. genießt, braucht hier nicht neuerlich untersucht zu werden, weil jedenfalls den beiden Marken der klagenden Partei dieser Schutz zukommt, was genügt, um - sofern eine bloße Strohmanngrundung vorliegt - den Firmengebrauch der beklagten Partei im Sinn der obigen Ausführungen als mißbräuchlich erscheinen zu lassen.Die Frage, ob die Firma der klagenden Partei als solche dem Schutz nach Paragraph 9, UWG. genießt, braucht hier nicht neuerlich untersucht zu werden, weil jedenfalls den beiden Marken der klagenden Partei dieser Schutz zukommt, was genügt, um - sofern eine bloße Strohmanngrundung vorliegt - den Firmengebrauch der beklagten Partei im Sinn der obigen Ausführungen als mißbräuchlich erscheinen zu lassen.
Der Rechtsauffassung der Untergerichte, daß die beklagte Partei - wenn im Sinne der obigen Ausführungen verwechselbare Ähnlichkeit besteht - die Firma im Geschäftsverkehr gebraucht hat, folgt der Oberste Gerichtshof. Es ist richtig, daß ein solcher Gebrauch zumindest schon darin liegt, daß die Eintragung der Firma in den Registerblättern bekanntgemacht wurde. Diese Bekanntmachung hat geradezu den Zweck, die Kaufleute auf das Bestehen der Firma aufmerksam zu machen. Wenn aber die Firma zu diesem Zweck öffentlich bekanntgemacht wird, kann an ihrem Gebrauch nicht mehr mit Fug gezweifelt werden.
Was in der Revision zur Verwechslungsgefahr dargelegt wird, ist - soweit es nicht am Kern der Sache vorbeigeht - durch die obigen Ausführungen erledigt.
Wenn in der Revision versucht wird, aus der Überschrift des § 9 "Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens" abzuleiten, daß auch der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Verschulden voraussetze, vermag der Oberste Gerichtshof dem nicht zu folgen. Der Gesetzestext enthält hierüber nichts. Auch das Wort "Mißbrauch" deutet - ganz abgesehen davon, daß der Überschrift allein kein Gesetzesbefehl entnommen werden könnte - nicht auf verschuldeten rechtswidrigen Gebrauch, sondern eben auf den rechtswidrigen Mißbrauch im Gegensatz zum rechtmäßigen Gebrauch, wobei der Mißbrauch auch bloß objektiv rechtswidrig sein kann, ohne daß ein Verschulden vorliegen müßte. Im übrigen wird - unter Aufrechterhaltung dieser grundsätzlichen Einstellung - im vorliegenden Fall, wie die obigen Ausführungen ergeben, ohnedies bei Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr auf die subjektive Seite weitgehend Bedacht zu nehmen sein.Wenn in der Revision versucht wird, aus der Überschrift des Paragraph 9, "Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens" abzuleiten, daß auch der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Verschulden voraussetze, vermag der Oberste Gerichtshof dem nicht zu folgen. Der Gesetzestext enthält hierüber nichts. Auch das Wort "Mißbrauch" deutet - ganz abgesehen davon, daß der Überschrift allein kein Gesetzesbefehl entnommen werden könnte - nicht auf verschuldeten rechtswidrigen Gebrauch, sondern eben auf den rechtswidrigen Mißbrauch im Gegensatz zum rechtmäßigen Gebrauch, wobei der Mißbrauch auch bloß objektiv rechtswidrig sein kann, ohne daß ein Verschulden vorliegen müßte. Im übrigen wird - unter Aufrechterhaltung dieser grundsätzlichen Einstellung - im vorliegenden Fall, wie die obigen Ausführungen ergeben, ohnedies bei Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr auf die subjektive Seite weitgehend Bedacht zu nehmen sein.
Auf die Frage der Urteilsfassung hat der Oberste Gerichtshof nicht einzugehen, weil sich die Untergerichte je nach den nicht vorhersehbaren Ergebnissen des weiteren Verfahrens über den Urteilsspruch von neuem schlüssig werden müssen und ihrer Beurteilung nicht vorgegriffen werden kann und soll.
II. Zur Revision der klagenden Partei:römisch zwei. Zur Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei beschwert sich - im Ergebnis ebenfalls mit Recht - vor allem über die Abweisung ihres Begehrens auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Marcel G.". Hier muß - wie schon zur Revision der beklagten Partei ausgeführt - zwischen dem Eingriff durch einen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Firmengebrauch und durch den Gebrauch einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens unterschieden werden. Der Name "Marcel G." kommt diesmal als besondere Bezeichnung des Unternehmens in Betracht. Es muß daher geprüft werden, ob diese besondere Bezeichnung - sofern sie von der beklagten Partei gebraucht wurde, worauf noch zurückzukommen sein wird - in Rechte der klagenden Partei, diesmal vor allem in Markenrechte, eingreift. Bei Beurteilung der Verwechselbarkeit sind in diesem Zusammenhang gegenüberzustellen die angeblich von der beklagten Partei gebrauchte Bezeichnung "Marcel G." und die beiden Marken der klagenden Partei "G." und "Les Parfums de G.". Bei diesem nunmehr gegenüber dem Vergleich mit dem Firmenwortlaut in seinem Umfang eingeschränkten Vergleich muß die Verwechslungsgefahr bejaht werden. Wie beim Vergleich der beiden Firmen und Marken steht auch hier wieder der typische Bestandteil "G." im Mittelpunkt. Diesmal fehlt aber zum Unterschied vom Firmengebrauch der beklagten Partei die Beifügung "Gesellschaft m. b. H.". Überdies hat der Gedanke aus dem Spiel zu bleiben, daß Marcel G. grundsätzlich seinen Namen als Firma gebrauchen bzw. ihn in eine Gesellschaftsfirma aufnehmen lassen durfte. Bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung besteht viel größere Freizügigkeit und liegen viel weiterreichende Möglichkeiten vor, so daß Marcel G. keineswegs darauf verwiesen war, gerade seinen Namen als solche Geschäftsbezeichnung anzunehmen. Der Oberste Gerichtshof kommt daher hier zu dem Ergebnis, daß bei dem Gebrauch als Bezeichnung des Unternehmens "Marcel G." mit "G." und "Les Parfums de G."
verwechselbar ist.
Daß sich die Klägerin ihrer beiden Marken befugterweise bedient, ist gar nicht bestritten und ein älteres Recht seitens der beklagten Partei nicht behauptet worden. Die Verwirkungslehre ist auch im Wettbewerbsrecht abzulehnen (so Klang 2. Aufl. VI 564; Rspr. 1929 Nr. 36 (mit zustimmender Bemerkung von Adler); Rspr. 1929 Nr. 307; Rspr. 1935 Nr. 192 (mit zustimmender Bemerkung von Abel); SZ. XXV 88). Allerdings ist noch zweifelhaft geblieben, ob die dritte Voraussetzung, nämlich daß sich die beklagte Partei der Bezeichnung "Marcel G." im geschäftlichen Verkehr bedient habe, zutrifft. Hier muß vom Firmengebrauch, über den bereits, oben gehandelt wurde, also vom Gebrauch der Firma "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." abgesehen werden. In Frage kommt der Gebrauch der Bezeichnung oder, wenn man will, der Schlagworte "Marcel G.". Die beklagte Partei hat bestritten, daß diese Bezeichnung von ihr gebraucht worden sei, insbesondere hat sie auch bestritten, daß sie die beiden Ankündigungen zu vertreten habe. Die klagende Partei hat dazu unter Darlegung von Tatsachen vorgebracht, daß dies sehr wohl der Fall sei. Auch in dieser Richtung ist das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben und fehlen tatsächliche Feststellungen. Es mußte daher auch deswegen der Oberste Gerichtshof mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgehen. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß die beklagte Partei die Bezeichnung "Marcel G."Daß sich die Klägerin ihrer beiden Marken befugterweise bedient, ist gar nicht bestritten und ein älteres Recht seitens der beklagten Partei nicht behauptet worden. Die Verwirkungslehre ist auch im Wettbewerbsrecht abzulehnen (so Klang 2. Aufl. römisch sechs 564; Rspr. 1929 Nr. 36 (mit zustimmender Bemerkung von Adler); Rspr. 1929 Nr. 307; Rspr. 1935 Nr. 192 (mit zustimmender Bemerkung von Abel); SZ. römisch 25 88). Allerdings ist noch zweifelhaft geblieben, ob die dritte Voraussetzung, nämlich daß sich die beklagte Partei der Bezeichnung "Marcel G." im geschäftlichen Verkehr bedient habe, zutrifft. Hier muß vom Firmengebrauch, über den bereits, oben gehandelt wurde, also vom Gebrauch der Firma "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." abgesehen werden. In Frage kommt der Gebrauch der Bezeichnung oder, wenn man will, der Schlagworte "Marcel G.". Die beklagte Partei hat bestritten, daß diese Bezeichnung von ihr gebraucht worden sei, insbesondere hat sie auch bestritten, daß sie die beiden Ankündigungen zu vertreten habe. Die klagende Partei hat dazu unter Darlegung von Tatsachen vorgebracht, daß dies sehr wohl der Fall sei. Auch in dieser Richtung ist das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben und fehlen tatsächliche Feststellungen. Es mußte daher auch deswegen der Oberste Gerichtshof mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgehen. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß die beklagte Partei die Bezeichnung "Marcel G."
im geschäftlichen Verkehr gebraucht hat, so wird sie zur Unterlassung zu verurteilen sein. Mit ihrem Firmenwortlaut besteht kein Zusammenhang. Es ist durchaus denkbar, daß sie zwar die Firma "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." weiterführen darf, daß aber die Führung der Unternehmensbezeichnung "Marcel G.", also, wenn man will, dieser Kurzform oder dieses Firmenschlagwortes, für sich allein unzulässig ist.