Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat in seinem Beweisantrag vom 24. April 1963 behauptet, daß die Beklagte mit der Veräußerung ihres Unternehmens offenbar auch alle Stampiglien und Werkzeuge, die der Herstellung des streitgegenständlichen Abzeichens dienten, mitveräußert habe. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1963 beantragte der Klagevertreter die Vernehmung der Zeugin Anna R. zum Beweise dafür, daß die Stanzen, mit denen das Abzeichen hergestellt wurde und immer noch erzeugt werde, durch Eleonore R. von der Beklagten übernommen wurden. Das Erstgericht hat diesen Beweis wegen Unerheblichkeit nicht durchgeführt. Es stellte in seinem Urteile fest, daß Eleonore R. das Unternehmen der beklagten Partei gekauft und am 6. August 1962 samt Werkzeugen und Maschinen einschließlich der Räumlichkeiten zur Gänze übernommen habe. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen gebilligt. In der Berufung macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil die Zeugin Anna R. nicht über seine Behauptung vernommen wurde, daß die Stanzen für das strittige Abzeichen von der Beklagten weiterveräußert worden seien und diese Abzeichen auch weiterhin noch erzeugt werden. Das Berufungsgericht hielt eine Beweiserhebung darüber, ob die Käuferin die dem Beseitigungsanspruch unterworfenen Gegenstände besitze, oder gar verwende, für unerheblich. In der Revision wird neuerlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, weil nicht untersucht und festgestellt worden sei, ob auch die gegenständlichen Stanzen mitveräußert worden seien. Das sei in I. Instanz bestritten worden. Diese letzte Behauptung ist aktenwidrig. Der Kläger hat ja im Gegenteil die Mitveräußerung der Stanzen samt dem Unternehmen behauptet. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, daß die Beklagte die Stanzen nicht mehr besitze, da dies ja aus den Feststellungen des Erstgerichtes, das Unternehmen sei samt Werkzeugen und Maschinen veräußert worden, folge. Der Versuch der Revision, nunmehr eine Mangelhaftigkeit daraus abzuleiten, daß nicht untersucht und festgestellt worden sei, ob die gegenständlichen Stanzen mitveräußert worden seien, führt schon deshalb nicht zum Ziele, weil die Revision gar nicht ausführt, welche Beweismittel vom Berufungsgerichte übergangen worden sind und welche andere Feststellungen das Berufungsgericht hätte treffen sollen. Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, auf ihn ist deshalb nicht Bedacht zu nehmen.Der Kläger hat in seinem Beweisantrag vom 24. April 1963 behauptet, daß die Beklagte mit der Veräußerung ihres Unternehmens offenbar auch alle Stampiglien und Werkzeuge, die der Herstellung des streitgegenständlichen Abzeichens dienten, mitveräußert habe. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1963 beantragte der Klagevertreter die Vernehmung der Zeugin Anna R. zum Beweise dafür, daß die Stanzen, mit denen das Abzeichen hergestellt wurde und immer noch erzeugt werde, durch Eleonore R. von der Beklagten übernommen wurden. Das Erstgericht hat diesen Beweis wegen Unerheblichkeit nicht durchgeführt. Es stellte in seinem Urteile fest, daß Eleonore R. das Unternehmen der beklagten Partei gekauft und am 6. August 1962 samt Werkzeugen und Maschinen einschließlich der Räumlichkeiten zur Gänze übernommen habe. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen gebilligt. In der Berufung macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil die Zeugin Anna R. nicht über seine Behauptung vernommen wurde, daß die Stanzen für das strittige Abzeichen von der Beklagten weiterveräußert worden seien und diese Abzeichen auch weiterhin noch erzeugt werden. Das Berufungsgericht hielt eine Beweiserhebung darüber, ob die Käuferin die dem Beseitigungsanspruch unterworfenen Gegenstände besitze, oder gar verwende, für unerheblich. In der Revision wird neuerlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, weil nicht untersucht und festgestellt worden sei, ob auch die gegenständlichen Stanzen mitveräußert worden seien. Das sei in römisch eins. Instanz bestritten worden. Diese letzte Behauptung ist aktenwidrig. Der Kläger hat ja im Gegenteil die Mitveräußerung der Stanzen samt dem Unternehmen behauptet. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, daß die Beklagte die Stanzen nicht mehr besitze, da dies ja aus den Feststellungen des Erstgerichtes, das Unternehmen sei samt Werkzeugen und Maschinen veräußert worden, folge. Der Versuch der Revision, nunmehr eine Mangelhaftigkeit daraus abzuleiten, daß nicht untersucht und festgestellt worden sei, ob die gegenständlichen Stanzen mitveräußert worden seien, führt schon deshalb nicht zum Ziele, weil die Revision gar nicht ausführt, welche Beweismittel vom Berufungsgerichte übergangen worden sind und welche andere Feststellungen das Berufungsgericht hätte treffen sollen. Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, auf ihn ist deshalb nicht Bedacht zu nehmen.
Die Untergerichte haben auch mit Recht angenommen, daß durch die Unternehmensveräußerung und das Ausscheiden der Beklagten aus dem Gewerbebetrieb Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Es ist zwar richtig, daß Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3] (S. 802) bei Geschäftsaufgabe eine Wiederholungsgefahr dann nicht ausschließt, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Beklagte sein Geschäft nur in anderer Form wieder aufnimmt. Hiefür bestehen aber im vorliegenden Falle gar keine Anzeichen, so daß ernstlich von einer Wiederholungsgefahr nicht gesprochen werden kann. Ob sich die neue Inhaberin des Unternehmens persönlich nicht um den Betrieb kümmert, kann dahin gestellt bleiben, weil dadurch Wiederholungsgefahr durch die Beklagte nicht begrundet werden kann. Im übrigen hat auch die Zeugin R. ausgesagt, daß von ihr Abzeichen für die Exekutive nicht mehr erzeugt werden. Die weiteren vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsansichten werden durch die Revision nicht mehr bekämpft.
Es ist auch die Meinung der Untergerichte, daß sich der Beseitigungsanspruch nach § 82 UrhG. und nach § 15 UWG. (im Berufungsurteil unrichtig § 16 UWG.) gegen den Eigentümer (§ 82 (6) UrhG.) bzw. gegen den, dem die Verfügung über die Eingriffsgegenstände zusteht (§ 15 UWG.), richtet, im Gesetze begrundet. Die Beklagte ist aber nicht mehr Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte der im Punkt 2 des Klagebegehrens angeführten Gegenstände.Es ist auch die Meinung der Untergerichte, daß sich der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 82, UrhG. und nach Paragraph 15, UWG. (im Berufungsurteil unrichtig Paragraph 16, UWG.) gegen den Eigentümer (Paragraph 82, (6) UrhG.) bzw. gegen den, dem die Verfügung über die Eingriffsgegenstände zusteht (Paragraph 15, UWG.), richtet, im Gesetze begrundet. Die Beklagte ist aber nicht mehr Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte der im Punkt 2 des Klagebegehrens angeführten Gegenstände.
Mangels Wiederholungsgefahr besteht weder ein Unterlassungsanspruch nach dem § 81 (1) UrhG., falls eine Urheberrechtsverletzung überhaupt vorliegen sollte, noch nach dem § 14 UWG. Daraus folgt aber auch, daß ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nicht besteht (§ 85 (1) UrhG., § 25 (4) UWG.).Mangels Wiederholungsgefahr besteht weder ein Unterlassungsanspruch nach dem Paragraph 81, (1) UrhG., falls eine Urheberrechtsverletzung überhaupt vorliegen sollte, noch nach dem Paragraph 14, UWG. Daraus folgt aber auch, daß ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nicht besteht (Paragraph 85, (1) UrhG., Paragraph 25, (4) UWG.).