Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 26 Abs 2 LMG gilt § 9 dieses Gesetzes - nach dessen
Abs 1 lit a es beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln,
Verzehrprodukten und Zusatzstoffen (ua) verboten ist "sich auf die
Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder
Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische,
insbesondere...gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den
Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken" - für das
Inverkehrbringen kosmetischer Mittel (§ 5 LMG) nur "mit der Maßgabe,
daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder
pharmakologische Wirkungen...zulässig sind". Die ausdrückliche
Freigabe solcher Hinweise ändert nichts daran, daß im übrigen das
Verbot gesundheitsbezogener Angaben (§ 9 Abs 1 LMG) auch für
kosmetische Mittel gilt (Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht,
Abschnitt I b 120), was angesichts der Verwandtschaft der hier
verwendeten Begriffe - "Verhütung, Linderung oder Heilung von
Krankheiten" einerseits, "physiologische oder pharmakologische
Wirkungen" andererseits - zu schwer zu ziehenden Abgrenzungen führt
(Barfuß-Pindur-Smolka aaO 56 ff). Vom Regelungszweck sowohl der
Grundsatzbestimmung des § 9 Abs 1 LMG als auch der
Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 LMG ausgehend, hat der Oberste
Gerichtshof die letztgenannte Gesetzesstelle dahin verstanden, daß
der Hinweis auf die einzelne physiologische oder pharmakologische
Wirkung eines kosmetischen Mittels auf den Organismus - losgelöst
von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines
Menschen ergeben - erlaubt ist, eine darüber hinausgehende
Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten
jedoch auch bei kosmetischen Produkten verboten bleibt (SZ 55/15 =
ÖBl.1982, 39; SZ 56/131 = EvBl 1983/163 = ÖBl.1984, 22).
Dieser Rechtsprechung tritt die Beklagte in ihrem
Revisionsrekurs mit folgenden Argumenten entgegen: Da die "pharmakologische Wirkung" einer chemischen Substanz nichts anderes als deren arzneiliche Wirkung im weitesten Sinne sei, könne sie von den daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen resultierenden Folgen schon begrifflich gar nicht getrennt werden. Es sei geradezu unmöglich, die positive pharmakologische Wirkung eines Erzeugnisses etwa bei Zahnfleischreizungen anzukündigen, ohne zugleich die - als Krankheit zu wertende - Zahnfleischreizung selbst zu nennen. Da Stoffe dieser Art nicht nur zur Verhütung, sondern auch zur Linderung oder Heilung einer derartigen Reizung geeignet seien, müsse jeder darauf Bezug nehmende - wahrheitsgemäße - Hinweis gemäß § 26 Abs 2 LMG als zulässig angesehen werden. Daß die "Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten" in der zuletzt angeführten Gesetzesstelle nicht ausdrücklich erwähnt wird, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber der Meinung war, sich mit dem vereinfachten Wortlaut "Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen" begnügen zu können, zumal damit jedenfalls auf dem Sektor der Kosmetika das Feld der möglichen gesundheitsbezogenen Angaben erfahrungsgemäß abgedeckt sei. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche nicht zuletzt auch die auf Grund des § 27 Abs 2 LMG erlassene "Kosmetikverordnung", welche unter den "pharmakologisch wirksamen Stoffen" ausdrücklich auch jene Stoffe anführe, die "Zahnfleischreizungen entgegenwirken". Diesen rechtlichen Erwägungen muß für den vorliegenden Fall zumindest insoweit Berechtigung zuerkannt werden, als die Bestimmungen der am 10.8.1984 - und damit nach den beiden "Karies-Entscheidungen" des Obersten Gerichtshofes vom 16.2.1982 SZ 55/15 und vom 20.9.1983 SZ 56/131 - erlassene Kosmetikverordnung BGBl.1984/337 die Annahme einer iS des § 1 UWG auch subjektiv vorwerfbaren Verletzung des § 26 Abs 2 LMG durch die Beklagte tatsächlich ausschließt:Revisionsrekurs mit folgenden Argumenten entgegen: Da die "pharmakologische Wirkung" einer chemischen Substanz nichts anderes als deren arzneiliche Wirkung im weitesten Sinne sei, könne sie von den daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen resultierenden Folgen schon begrifflich gar nicht getrennt werden. Es sei geradezu unmöglich, die positive pharmakologische Wirkung eines Erzeugnisses etwa bei Zahnfleischreizungen anzukündigen, ohne zugleich die - als Krankheit zu wertende - Zahnfleischreizung selbst zu nennen. Da Stoffe dieser Art nicht nur zur Verhütung, sondern auch zur Linderung oder Heilung einer derartigen Reizung geeignet seien, müsse jeder darauf Bezug nehmende - wahrheitsgemäße - Hinweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, LMG als zulässig angesehen werden. Daß die "Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten" in der zuletzt angeführten Gesetzesstelle nicht ausdrücklich erwähnt wird, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber der Meinung war, sich mit dem vereinfachten Wortlaut "Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen" begnügen zu können, zumal damit jedenfalls auf dem Sektor der Kosmetika das Feld der möglichen gesundheitsbezogenen Angaben erfahrungsgemäß abgedeckt sei. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche nicht zuletzt auch die auf Grund des Paragraph 27, Absatz 2, LMG erlassene "Kosmetikverordnung", welche unter den "pharmakologisch wirksamen Stoffen" ausdrücklich auch jene Stoffe anführe, die "Zahnfleischreizungen entgegenwirken". Diesen rechtlichen Erwägungen muß für den vorliegenden Fall zumindest insoweit Berechtigung zuerkannt werden, als die Bestimmungen der am 10.8.1984 - und damit nach den beiden "Karies-Entscheidungen" des Obersten Gerichtshofes vom 16.2.1982 SZ 55/15 und vom 20.9.1983 SZ 56/131 - erlassene Kosmetikverordnung BGBl.1984/337 die Annahme einer iS des Paragraph eins, UWG auch subjektiv vorwerfbaren Verletzung des Paragraph 26, Absatz 2, LMG durch die Beklagte tatsächlich ausschließt:
Gemäß § 1 der genannten Verordung sind für kosmetische Mittel (§ 5 LMG) von den in der Anlage 1 genannten Wirkstoffgruppen nur jene pharmakologisch wirksamen Stoffe zugelassen, die in der Anlage 2 genannt sind. Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung ist die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 für kosmetische Mittel auf die im folgenden Abs 2 genannten Anwendungsbereiche beschränkt. Zu den in Anlage 1 aufgezählten "Wirkstoffgruppen" gehören im Anwendungsbereich A ("Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommen") u.a. (1.2) "adstringierend wirkende Stoffe", welche "zahnfleisch- und zahnhautentquellend wirken" - unter ihnen laut Anlage 2 auch "Salbei-Extrakt" - , fernerGemäß Paragraph eins, der genannten Verordung sind für kosmetische Mittel (Paragraph 5, LMG) von den in der Anlage 1 genannten Wirkstoffgruppen nur jene pharmakologisch wirksamen Stoffe zugelassen, die in der Anlage 2 genannt sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung ist die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 für kosmetische Mittel auf die im folgenden Absatz 2, genannten Anwendungsbereiche beschränkt. Zu den in Anlage 1 aufgezählten "Wirkstoffgruppen" gehören im Anwendungsbereich A ("Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommen") u.a. (1.2) "adstringierend wirkende Stoffe", welche "zahnfleisch- und zahnhautentquellend wirken" - unter ihnen laut Anlage 2 auch "Salbei-Extrakt" - , ferner
(1.3) "Stoffe, die Zahnfleischreizungen entgegenwirken" - unter ihnen laut Anlage 2 auch Kamillen-Extrakt - sowie schließlich (1.6) "tonisierend wirkende und durchblutungsfördernde Stoffe", welche "die Durchblutung des Zahnfleisches anregen", unter ihnen laut Anlage 2 auch Menthol.
Daraus folgt aber im Sinne der insoweit zutreffenden Rekursausführungen der Beklagten, daß die Aussage, ein bestimmtes Zahnpflegemittel "wirke adstringierend", ebensowenig eine - auch bei Kosmetika schlechthin unzulässige - Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptome enthält wie der Hinweis darauf, daß dieses Mittel "Zahnfleischreizungen entgegenwirke" und "die Durchblutung des Zahnfleisches anrege"; die angeführten Bestimmungen der Kosmetikverordnung lassen vielmehr keinen Zweifel daran, daß es sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz in allen drei Fällen um bloße Hinweise auf bestimmte pharmakologische Wirkungen dieser kosmetischen Mittel handelt. Mit eben denselben Worten wie die Kosmetikverordnung hat aber die Beklagte in dem von der Klägerin beanstandeten, im September 1985 insgesamt viermal gesendeten Fernseh-Werbespot Beilage D - daß auch der vorangegangene Spot Beilage 4 tatsächlich ausgestrahlt wurde, ist nicht bescheinigt - ihr Produkt "Vademecum naturel" angepriesen. Die wesentliche Aussage dieses Spots lautet gleichfalls: "Kamille wirkt Reizungen entgegen, wohltuender Salbei strafft und das Menthol der Minze sorgt für Durchblutung". Dabei kommt es gar nicht entscheidend darauf an, daß zwar nicht der Text, wohl aber die Bildfolge dieser Fernsehwerbung durchaus auch den Eindruck erwecken kann, das hier angepriesene Produkt sei nicht bloß zur Verhütung einer Zahnfleischreizung geeignet ("damit es gar nicht soweit kommt"), sondern es könne auch eine bereits eingetretene Reizung (Entzündung) des Zahnfleisches beseitigen; auch der Hinweis auf eine solche Wirkung wäre durch den Wortlaut der Kosmetikverordnung ("wirkt Zahnfleischreizungen entgegen") gedeckt. Eine über diesen Inhalt hinausgehende Aussage über "Vademecum naturel" kann aber dem beanstandeten Werbespot nicht entnommen werden.
Hat nun die Beklagte ihr neues Produkt mit praktisch denselben Worten angepriesen, wie sie in der Kosmetikverordnung zur Kennzeichnung "pharmakologischer Wirkungen" bestimmter Stoffe im Sinne der § 26 Abs 2, § 27 Abs 2 LMG gebraucht werden, dann ist damit dem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten iS des § 1 UWG der Boden entzogen: Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl.1983, 40; ÖBl.1983, 136; ÖBl.1983, 165 ua), verlangt das jedem solchen Vorwurf begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird. Sein sittenwidriges Verhalten soll in diesen Fällen darin bestehen, daß er sich über eine gesetzliche Norm hinweggesetzt habe, um auf diese Weise einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer derartigen Vorschrift rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen (Verwaltungs-)Vorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iS des § 1 UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muß vor allem dort gelten, wo es - wie hier - um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Ist die Auffassung des Beklagten durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann kann eine solche Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit des Beklagten nicht mehr als Handlung angesehen werden, die gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstößt.Hat nun die Beklagte ihr neues Produkt mit praktisch denselben Worten angepriesen, wie sie in der Kosmetikverordnung zur Kennzeichnung "pharmakologischer Wirkungen" bestimmter Stoffe im Sinne der Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2, LMG gebraucht werden, dann ist damit dem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten iS des Paragraph eins, UWG der Boden entzogen: Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl.1983, 40; ÖBl.1983, 136; ÖBl.1983, 165 ua), verlangt das jedem solchen Vorwurf begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite des Beklagten, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird. Sein sittenwidriges Verhalten soll in diesen Fällen darin bestehen, daß er sich über eine gesetzliche Norm hinweggesetzt habe, um auf diese Weise einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer derartigen Vorschrift rechtfertigt es aber, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen (Verwaltungs-)Vorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iS des Paragraph eins, UWG anzunehmen. Dieser Grundsatz muß vor allem dort gelten, wo es - wie hier - um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Ist die Auffassung des Beklagten durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann kann eine solche Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit des Beklagten nicht mehr als Handlung angesehen werden, die gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstößt.
Hält man aber an dieser Rechtsansicht fest, dann ist auch diesmal für die Annahme einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungsweise der Beklagten kein Raum: Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, daß sie mit den hier beanstandeten Werbeaussagen - insbesondere mit der Behauptung, daß die in "Vademecum naturel" enthaltene Kamille "Zahnfleischreizungen entgegenwirke" - in zulässiger Weise (§ 26 Abs 2 LMG) nur auf bestimmte pharmakologische Wirkungen der in diesem Produkt enthaltenen Stoffe hingewiesen habe, kann schon deshalb, weil sich die Beklagte dabei genau derselben Worte bedient hat, wie sie in der Kosmetikverordnung zur Kennzeichnung solcher pharmakologischer Wirkungen gebraucht werden, mit gutem Grund vertreten werden. Da zu § 26 Abs 2 LMG - dessen Übertretung gemäß § 74 Abs 5 Z 3 LMG mit Verwaltungsstrafe bedroht ist - auch noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und auch die Materialien zu dieser Gesetzesstelle die Auffassung der Beklagten keineswegs ausschließen, kann es der Rechtsmittelwerberin nicht als Verstoß gegen § 1 UWG angelastet werden, wenn ihre Rechtsauffassung in der Folge vom Rekursgericht nicht gebilligt worden ist. Der Vorwurf sittenwidrigen - also unlauteren, mit den anständigen Geschäftsgebräuchen nicht zu vereinbarenden - Verhaltens ist unter diesen Umständen nicht begründet. Ob die beanstandete Werbung eine Verwaltungsübertretung nach der oben angeführten Strafbestimmung des LMG begründet, ist hier nicht zu prüfen; sie begründet jedenfalls keinen Verstoß gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG. Dem berechtigten Revisionsrekurs der Beklagten war somit Folge zu geben und der angefochtene Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO.Hält man aber an dieser Rechtsansicht fest, dann ist auch diesmal für die Annahme einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungsweise der Beklagten kein Raum: Die Auffassung der Rechtsmittelwerberin, daß sie mit den hier beanstandeten Werbeaussagen - insbesondere mit der Behauptung, daß die in "Vademecum naturel" enthaltene Kamille "Zahnfleischreizungen entgegenwirke" - in zulässiger Weise (Paragraph 26, Absatz 2, LMG) nur auf bestimmte pharmakologische Wirkungen der in diesem Produkt enthaltenen Stoffe hingewiesen habe, kann schon deshalb, weil sich die Beklagte dabei genau derselben Worte bedient hat, wie sie in der Kosmetikverordnung zur Kennzeichnung solcher pharmakologischer Wirkungen gebraucht werden, mit gutem Grund vertreten werden. Da zu Paragraph 26, Absatz 2, LMG - dessen Übertretung gemäß Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG mit Verwaltungsstrafe bedroht ist - auch noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und auch die Materialien zu dieser Gesetzesstelle die Auffassung der Beklagten keineswegs ausschließen, kann es der Rechtsmittelwerberin nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG angelastet werden, wenn ihre Rechtsauffassung in der Folge vom Rekursgericht nicht gebilligt worden ist. Der Vorwurf sittenwidrigen - also unlauteren, mit den anständigen Geschäftsgebräuchen nicht zu vereinbarenden - Verhaltens ist unter diesen Umständen nicht begründet. Ob die beanstandete Werbung eine Verwaltungsübertretung nach der oben angeführten Strafbestimmung des LMG begründet, ist hier nicht zu prüfen; sie begründet jedenfalls keinen Verstoß gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG. Dem berechtigten Revisionsrekurs der Beklagten war somit Folge zu geben und der angefochtene Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.