Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Soweit die beklagte Partei zunächst meint, die von Willy M*** angefertigten Zeichnungen für die Kinderbilderbücher seien keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen u.a. auch auf dem Gebiet der bildenden Künste. Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche, deren Ausdrucksmittel die Zeichenkunst ist. Auf dem Gebiet der bildenden Kunst muß die schöpferische Gestaltung mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden sein; es ist eine entsprechende Werkhöhe erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN). Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegenden Zeichnungen an, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich dabei um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes wurden die Bilder zumindest auf Grund von telefonischen Bestellungen zu einem vorgegebenen Thema hergestellt, ohne daß von der Beklagten irgendeine Begutachtung erfolgt wäre. Willy M*** hatte bei der Ausgestaltung der Bilder und deren Zusammenstellung im Rahmen des vorgegebenen Themas einen großen Spielraum. Es kann daher keine Rede davon sein, daß Willy M*** nur die genau vorgegebenen Motive technisch ausgeführt hätte und es sich dabei nur um routinehafte graphische Arbeiten in Primärfarben gehandelt habe. Die Bilder der einzelnen Bücher zeigen auch im Rahmen des vorgegebenen Themas eine durchaus individuelle Gestaltung. Sie stellen daher Werke im Sinn des § 1 UrhG dar.Gemäß Paragraph eins, Urheberrechtsgesetz sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen u.a. auch auf dem Gebiet der bildenden Künste. Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche, deren Ausdrucksmittel die Zeichenkunst ist. Auf dem Gebiet der bildenden Kunst muß die schöpferische Gestaltung mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden sein; es ist eine entsprechende Werkhöhe erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN). Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegenden Zeichnungen an, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich dabei um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes wurden die Bilder zumindest auf Grund von telefonischen Bestellungen zu einem vorgegebenen Thema hergestellt, ohne daß von der Beklagten irgendeine Begutachtung erfolgt wäre. Willy M*** hatte bei der Ausgestaltung der Bilder und deren Zusammenstellung im Rahmen des vorgegebenen Themas einen großen Spielraum. Es kann daher keine Rede davon sein, daß Willy M*** nur die genau vorgegebenen Motive technisch ausgeführt hätte und es sich dabei nur um routinehafte graphische Arbeiten in Primärfarben gehandelt habe. Die Bilder der einzelnen Bücher zeigen auch im Rahmen des vorgegebenen Themas eine durchaus individuelle Gestaltung. Sie stellen daher Werke im Sinn des Paragraph eins, UrhG dar.
Wenn die Beklagte weiter ausführt, das Rekursgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß ihr keine Nutzungsrechte am Titelbild der Musikkassette "Weihnachtslieder" eingeräumt worden seien, berücksichtigt sie nicht die ausdrückliche ergänzende Feststellung des Rekursgerichtes, wonach die Verwendung ohne Einwilligung Willy M*** erfolgt sei. Daß Willy M*** von einer anderen Verwendung seiner Zeichnungen als für Kinderbücher gewußt und diese Verwendung gedulet hätte, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach in der langjährigen Duldung der anderweitigen Verwendung von Zeichnungen schlüssig die Einräumung des Rechtes der Verwendung des Bildes als Inlaycard einer Musikkassette zu erblicken sei, finden daher weder in den eigenen Behauptungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz noch in den getroffenen Feststellungen Deckung.
Durch die Verwendung des Titelbildes des Kinderbuches "Weihnachtslieder" als Inlaycard einer gleichnamigen Musikkassette hat daher die Beklagte gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers verstoßen, weshalb der diesbezügliche Unterlassungsanspruch gemäß § 81 UrhG ausreichend bescheinigt ist. Der Beklagten ist jedoch beizupflichten, daß dieser Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz die Klägerin nicht berechtigt, der Beklagten allgemein die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Werken der bildenden Kunst zu verbieten, die auf Grund der Mitgliedschaft des bildenden Künstlers oder auf Grund von Gegenseitigkeits- oder Vertretungsverträgen mit ausländischen Gesellschaften des gleichen Geschäftszweiges zum Werkbestand (Repertoire) der Klägerin gehören. Eine solche "Repertoireklage" von Verwertungsgesellschaften wurde von der Rechtsprechung zwar zugelassen (ausdrücklich in ÖBl. 1960, 76 mit zustimmender Besprechung von Schönherr; ohne nähere Begründung in anderen Entscheidungen, so etwa in ÖBl. 1979, 51). Andererseits wurde aber ein Begehren, jede weitere Handlung, die das Urheberrecht bzw. die dem Kläger zustehenden Werknutzungsrechte verletzt, zu unterlassen, mit der Begründung abgewiesen, die zu unterlassende Handlung müsse schon im Begehren selbst konkretisiert werden (SZ 40/162). Ebenso wurde das Begehren, die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu unterlassen, mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Unterlassungsgebote in ihrem Umfang stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hätten (ÖBl. 1983, 27). Einer Erörterung des Problems bedarf es jedoch im Rahmen dieses Sicherungsverfahrens nicht. Die Klägerin hat nämlich selbst in ihrer Klage nach vorheriger Behauptung verschiedenster Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte ausgeführt, sie beschränke sich zunächst darauf, die grobe Verletzung des Rechtes auf Namensnennung und eine weitere besonders krasse unrechtmäßige Verwendung der Arbeiten Willy M*** (gemeint war das Faktum Musikkassette) einzuklagen. Daß damit nicht allein die in der Klage zu diesen beiden Fakten auch geltend gemachten Geldansprüche gemeint waren, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin ON 7 S 28, wonach die Ausführungen der Beklagten deshalb ins Leere gingen, weil diese offensichtlich übersehe, daß die Klägerin die Frage, ob die Beklagte zur Veranstaltung von Folgeauflagen ohne ihre Zustimmung berechtigt sei, nicht zum Klagsgegenstand gemacht habe. In diesem Zusammenhang wies die Klägerin ausdrücklich auf ihr Vorbringen in der Klage hin. Auch in der nunmehrigen Beantwortung des Revisionsrekurses führt die Klägerin aus (ON 20 S 139 f), da sie die vorliegende Klage nicht auf die Veranstaltung von Neuauflagen abgestellt habe, sei die Beklagte bis auf weiteres sogar berechtigt, Bilderbücher, die von Willy M*** illustriert sind, weiter zu vertreiben, sofern das Recht auf Namensnennung gewahrt werde. Wird aber - wie hier - ausschließlich eine einzelne Verletzung des Urheberrechtes eines Mitglieds von der Verwertungsgesellschaft verfolgt, wobei diese andere behauptete Urheberrechtsverletzungen, die Werke dieses Mitgliedes betreffen, ausdrücklich von der Klagsführung ausnimmt (hier die behaupteten Verstöße durch weitere Neuauflagen), ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, mittels eintweiliger Verfügung ein allgemeines Verbot für sämtliche zum Repertoire der Klägerin gehörenden Rechte zu verlangen. Überdies würden unter die beantragte Fassung des Spruches auch Neuauflagen von Werken Willy M*** fallen, die aber nach dem Vorbringen von der Klage nicht erfaßt sein sollen. Das Verbot war daher auf die Verwendung von Illustrationen Willy M*** als Inlaycard zu Musikkassetten, insbesonders auf die Verwendung des Titelbildes des Bilderbuches "Weihnachtslieder" zu beschränken. Der Beklagten ist jedoch nicht beizupflichten, soweit sie sich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zur Verfolgung von Verstößen gegen § 20 UrhG wendet.Durch die Verwendung des Titelbildes des Kinderbuches "Weihnachtslieder" als Inlaycard einer gleichnamigen Musikkassette hat daher die Beklagte gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers verstoßen, weshalb der diesbezügliche Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 81, UrhG ausreichend bescheinigt ist. Der Beklagten ist jedoch beizupflichten, daß dieser Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz die Klägerin nicht berechtigt, der Beklagten allgemein die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Werken der bildenden Kunst zu verbieten, die auf Grund der Mitgliedschaft des bildenden Künstlers oder auf Grund von Gegenseitigkeits- oder Vertretungsverträgen mit ausländischen Gesellschaften des gleichen Geschäftszweiges zum Werkbestand (Repertoire) der Klägerin gehören. Eine solche "Repertoireklage" von Verwertungsgesellschaften wurde von der Rechtsprechung zwar zugelassen (ausdrücklich in ÖBl. 1960, 76 mit zustimmender Besprechung von Schönherr; ohne nähere Begründung in anderen Entscheidungen, so etwa in ÖBl. 1979, 51). Andererseits wurde aber ein Begehren, jede weitere Handlung, die das Urheberrecht bzw. die dem Kläger zustehenden Werknutzungsrechte verletzt, zu unterlassen, mit der Begründung abgewiesen, die zu unterlassende Handlung müsse schon im Begehren selbst konkretisiert werden (SZ 40/162). Ebenso wurde das Begehren, die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu unterlassen, mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Unterlassungsgebote in ihrem Umfang stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hätten (ÖBl. 1983, 27). Einer Erörterung des Problems bedarf es jedoch im Rahmen dieses Sicherungsverfahrens nicht. Die Klägerin hat nämlich selbst in ihrer Klage nach vorheriger Behauptung verschiedenster Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte ausgeführt, sie beschränke sich zunächst darauf, die grobe Verletzung des Rechtes auf Namensnennung und eine weitere besonders krasse unrechtmäßige Verwendung der Arbeiten Willy M*** (gemeint war das Faktum Musikkassette) einzuklagen. Daß damit nicht allein die in der Klage zu diesen beiden Fakten auch geltend gemachten Geldansprüche gemeint waren, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin ON 7 S 28, wonach die Ausführungen der Beklagten deshalb ins Leere gingen, weil diese offensichtlich übersehe, daß die Klägerin die Frage, ob die Beklagte zur Veranstaltung von Folgeauflagen ohne ihre Zustimmung berechtigt sei, nicht zum Klagsgegenstand gemacht habe. In diesem Zusammenhang wies die Klägerin ausdrücklich auf ihr Vorbringen in der Klage hin. Auch in der nunmehrigen Beantwortung des Revisionsrekurses führt die Klägerin aus (ON 20 S 139 f), da sie die vorliegende Klage nicht auf die Veranstaltung von Neuauflagen abgestellt habe, sei die Beklagte bis auf weiteres sogar berechtigt, Bilderbücher, die von Willy M*** illustriert sind, weiter zu vertreiben, sofern das Recht auf Namensnennung gewahrt werde. Wird aber - wie hier - ausschließlich eine einzelne Verletzung des Urheberrechtes eines Mitglieds von der Verwertungsgesellschaft verfolgt, wobei diese andere behauptete Urheberrechtsverletzungen, die Werke dieses Mitgliedes betreffen, ausdrücklich von der Klagsführung ausnimmt (hier die behaupteten Verstöße durch weitere Neuauflagen), ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, mittels eintweiliger Verfügung ein allgemeines Verbot für sämtliche zum Repertoire der Klägerin gehörenden Rechte zu verlangen. Überdies würden unter die beantragte Fassung des Spruches auch Neuauflagen von Werken Willy M*** fallen, die aber nach dem Vorbringen von der Klage nicht erfaßt sein sollen. Das Verbot war daher auf die Verwendung von Illustrationen Willy M*** als Inlaycard zu Musikkassetten, insbesonders auf die Verwendung des Titelbildes des Bilderbuches "Weihnachtslieder" zu beschränken. Der Beklagten ist jedoch nicht beizupflichten, soweit sie sich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zur Verfolgung von Verstößen gegen Paragraph 20, UrhG wendet.
Gemäß § 23 Abs. 3 UrhG ist das Urheberrecht - außer den Fällen des § 23 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG - unübertragbar. Der Urheber kann anderen allerdings gemäß § 24 UrhG gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14-18 dem Urheber vorbehaltene Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechte erstrecken sich daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Verwertungsarten der §§ 14-18 UrhG, nicht aber auf die Rechte nach den §§ 19-21 UrhG, die den Schutz der geistigen Interessen des Urhebers regeln. Ob dessen ungeachtet der Urheber eine Verwertungsgesellschaft auch mit der Wahrnehmung seiner Rechte nach den §§ 19-21 UrhG in deren Namen betrauen kann, wurde - soweit überblickbar - bisher noch nicht entschieden. In dem der Entscheidung SZ 51/134 zugrundegelegenen Verfahren wurde zwar von der klagenden Verwertungsgesellschaft hilfsweise auch ein Verstoß gegen die §§ 20 und 21 Abs. 1 UrhG behauptet, das Unterlassungsbegehren aber seinem Wortlaut nach nur auf eine Verletzung der mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte abgestellt. Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, ein Verstoß der Beklagten gegen die §§ 20 und 21 Abs. 1 UrhG könne ein solches Unterlassungsbegehren nicht rechtfertigen, ging aber nicht auf die Frage ein, ob die Rechte nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 UrhG überhaupt von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Da gemäß § 29 Satz 2 dUrhG das Urheberrecht auch nach deutschem Recht - abgesehen von der Übertragung von Todes wegen - nicht übertragbar ist, kann auch die deutsche Lehre zu dieser Frage herangezogen werden. Allerdings ist zu beachten, daß zu den "Urheberpersönlichkeitsrechten" nach dem dUrhG gemäß § 12 dUrhG auch das Veröffentlichungsrecht zählt, während das Österr. Recht das Veröffentlichungsrecht als Bestandteil der einzelnen Verwertungsarten behandelt (Rintelen, Urheber- und Urhebervertragsrecht 108 f). Rintelen (aaO 107 f) bemerkt zum österr. Urheberrecht, daß trotz der Gruppierung in die Verwertungsrechte der §§ 14 - 18 und den Schutz geistiger Intressen in den §§ 19-25 die beiden Arten von Befugnissen ineinander griffen, da insbesondere die Verwertungsrechte auch dem Schutz geistiger Interessen dienten und auch das Recht auf Benennung des Urhebers bei günstigem Erfolg seines Werkes die Aussichten für den Verlag künftiger Werke fördere. Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht 3 379 f) meint, der Urheber könne unbeschadet des Rechtes, seinerseits die Verletzung seiner ideellen Interessen zu verfolgen, anderen die Wahrnehmung des Urheberpersönlichkeitsrechtes anvertrauen. Er könne zum Schutz berechtigter Interessen auch andere ermächtigen, seine persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche Ermächtigung könne der Urheber insbes. in Verbindung mit der Einräumung eines Nutzungsrechtes erteilen. Beispielsweise könne der Urheber den Bühnenverlag, dem er die Aufführungsrechte zur Wahrnehmung einräume, dazu berechtigen und verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß bei der Aufführung durch Bühnenunternehmen keine weiteren als die nach Treu und Glauben zulässigen Änderungen vorgenommen werden. Bappert-Maunz-Schricker (Verlagsrecht 2 250 f) meinen, in dem Umfang, in dem die Ausübung des Verlagsreches dies erfordere, verzichte der Urheber regelmäßig auf die Ausübung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte, überlasse deren Ausübung zu treuen Handen dem Verleger und ermächtige ihn, die Rechte im eigenen Namen auszuüben. Der Verleger könne ermächtigt werden, im eigenen Namen Entstellungen des Werkes entgegenzutreten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibe zwar dem Urheber, seine Ausübung könne aber vertraglich so geregelt werden, daß es die vertragsgemäße Ausübung des Nutzungsrechtes nicht blockiere, sondern unterstütze. Spautz (in Möhring-Nicolini Urheberrechtsgesetz 218) lehrt, für eine nur treuhänderische Wahrnehmung, insbes. für die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft gelte die Unübertragbarkeit gemäß § 29 Satz 2 dUrhG. Den Verwertungsgesellschaften könnten daher auch nur noch gemäß §§ 31 und 34 dUrhG ausschließliche Nutzungsrechte unter der Zustimmung zur Weitergabe eingeräumt werden. Hubmann (Urheber- und Verlagsrecht 5 216 f) meint, wenn auch das Urheberpersönlichkeitsrecht den Urheber gerade in den mit seiner Person eng verbundenen Interessen schützen solle, müsse er doch die Möglichkeit haben, anderen deren Wahrnehmung anzuvertrauen. Er könne dies durch Überlassung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse an andere zur Ausübung oder durch gebundene Rechtsübertragung tun. In einem solchen Falle sei der Erwerber nicht nur berechtigt, die positiven Befugnisse auszuüben, z.B. Änderungen vorzunehmen, sondern auch Beeinträchtigungen der persönlichen Interessen des Urhebers abzuwehren. Daneben bleibe der Urheber Dritten gegenüber zur Abwehr berechtigt. Von Gamm (Urheberrechtsgesetz Rz 7 zu § 11 und Rz 3 c zu § 29) geht davon aus, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht in seinem Kern unübertragbar und unverzichtbar sei. Übertragbar seien jedoch die Berechtigungen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht, die die Verwertung erst ermöglichten (Veröffentlichungsrecht des § 12 dUrhG) oder zumindest mit einer solchen Verwertung in unmittelbarem Zusammenhang stünden (Recht gegen Änderungen aus § 14 dUrhG). Unübertragbar aber verzichtbar sei das Recht auf Urheberbenennung. Nordemann (in Fromm-Nordemann Urheberrecht 5 Rz 3 f zu § 97) sagt, eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht durch einen Dritten komme nur insofern in Betracht, als solche Ansprüche übertragbar seien. Hertin (in Fromm-Nordemann Rz 2 vor § 12) meint, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerläßlich sei und der Wesensgehalt des Urheberpersönlichkeitsrechtes unangetastet bleibe, werde die Übertragung der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Berechtigungen auf Dritte teilweise für zulässig erachtet. Möglich sei aber die Ermächtigung eines Dritten, z.B. eines Verlages, zur Geltendmachung der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Einzelrechte (Rz 3 vor § 12).Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, UrhG ist das Urheberrecht - außer den Fällen des Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, UrhG - unübertragbar. Der Urheber kann anderen allerdings gemäß Paragraph 24, UrhG gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den Paragraphen 14 -, 18, dem Urheber vorbehaltene Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechte erstrecken sich daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Verwertungsarten der Paragraphen 14 -, 18, UrhG, nicht aber auf die Rechte nach den Paragraphen 19 -, 21, UrhG, die den Schutz der geistigen Interessen des Urhebers regeln. Ob dessen ungeachtet der Urheber eine Verwertungsgesellschaft auch mit der Wahrnehmung seiner Rechte nach den Paragraphen 19 -, 21, UrhG in deren Namen betrauen kann, wurde - soweit überblickbar - bisher noch nicht entschieden. In dem der Entscheidung SZ 51/134 zugrundegelegenen Verfahren wurde zwar von der klagenden Verwertungsgesellschaft hilfsweise auch ein Verstoß gegen die Paragraphen 20 und 21 Absatz eins, UrhG behauptet, das Unterlassungsbegehren aber seinem Wortlaut nach nur auf eine Verletzung der mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte abgestellt. Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, ein Verstoß der Beklagten gegen die Paragraphen 20 und 21 Absatz eins, UrhG könne ein solches Unterlassungsbegehren nicht rechtfertigen, ging aber nicht auf die Frage ein, ob die Rechte nach den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins, UrhG überhaupt von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Da gemäß Paragraph 29, Satz 2 dUrhG das Urheberrecht auch nach deutschem Recht - abgesehen von der Übertragung von Todes wegen - nicht übertragbar ist, kann auch die deutsche Lehre zu dieser Frage herangezogen werden. Allerdings ist zu beachten, daß zu den "Urheberpersönlichkeitsrechten" nach dem dUrhG gemäß Paragraph 12, dUrhG auch das Veröffentlichungsrecht zählt, während das Österr. Recht das Veröffentlichungsrecht als Bestandteil der einzelnen Verwertungsarten behandelt (Rintelen, Urheber- und Urhebervertragsrecht 108 f). Rintelen (aaO 107 f) bemerkt zum österr. Urheberrecht, daß trotz der Gruppierung in die Verwertungsrechte der Paragraphen 14, - 18 und den Schutz geistiger Intressen in den Paragraphen 19 -, 25, die beiden Arten von Befugnissen ineinander griffen, da insbesondere die Verwertungsrechte auch dem Schutz geistiger Interessen dienten und auch das Recht auf Benennung des Urhebers bei günstigem Erfolg seines Werkes die Aussichten für den Verlag künftiger Werke fördere. Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht 3 379 f) meint, der Urheber könne unbeschadet des Rechtes, seinerseits die Verletzung seiner ideellen Interessen zu verfolgen, anderen die Wahrnehmung des Urheberpersönlichkeitsrechtes anvertrauen. Er könne zum Schutz berechtigter Interessen auch andere ermächtigen, seine persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche Ermächtigung könne der Urheber insbes. in Verbindung mit der Einräumung eines Nutzungsrechtes erteilen. Beispielsweise könne der Urheber den Bühnenverlag, dem er die Aufführungsrechte zur Wahrnehmung einräume, dazu berechtigen und verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß bei der Aufführung durch Bühnenunternehmen keine weiteren als die nach Treu und Glauben zulässigen Änderungen vorgenommen werden. Bappert-Maunz-Schricker (Verlagsrecht 2 250 f) meinen, in dem Umfang, in dem die Ausübung des Verlagsreches dies erfordere, verzichte der Urheber regelmäßig auf die Ausübung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte, überlasse deren Ausübung zu treuen Handen dem Verleger und ermächtige ihn, die Rechte im eigenen Namen auszuüben. Der Verleger könne ermächtigt werden, im eigenen Namen Entstellungen des Werkes entgegenzutreten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibe zwar dem Urheber, seine Ausübung könne aber vertraglich so geregelt werden, daß es die vertragsgemäße Ausübung des Nutzungsrechtes nicht blockiere, sondern unterstütze. Spautz (in Möhring-Nicolini Urheberrechtsgesetz 218) lehrt, für eine nur treuhänderische Wahrnehmung, insbes. für die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft gelte die Unübertragbarkeit gemäß Paragraph 29, Satz 2 dUrhG. Den Verwertungsgesellschaften könnten daher auch nur noch gemäß Paragraphen 31 und 34 dUrhG ausschließliche Nutzungsrechte unter der Zustimmung zur Weitergabe eingeräumt werden. Hubmann (Urheber- und Verlagsrecht 5 216 f) meint, wenn auch das Urheberpersönlichkeitsrecht den Urheber gerade in den mit seiner Person eng verbundenen Interessen schützen solle, müsse er doch die Möglichkeit haben, anderen deren Wahrnehmung anzuvertrauen. Er könne dies durch Überlassung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse an andere zur Ausübung oder durch gebundene Rechtsübertragung tun. In einem solchen Falle sei der Erwerber nicht nur berechtigt, die positiven Befugnisse auszuüben, z.B. Änderungen vorzunehmen, sondern auch Beeinträchtigungen der persönlichen Interessen des Urhebers abzuwehren. Daneben bleibe der Urheber Dritten gegenüber zur Abwehr berechtigt. Von Gamm (Urheberrechtsgesetz Rz 7 zu Paragraph 11 und Rz 3 c zu Paragraph 29,) geht davon aus, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht in seinem Kern unübertragbar und unverzichtbar sei. Übertragbar seien jedoch die Berechtigungen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht, die die Verwertung erst ermöglichten (Veröffentlichungsrecht des Paragraph 12, dUrhG) oder zumindest mit einer solchen Verwertung in unmittelbarem Zusammenhang stünden (Recht gegen Änderungen aus Paragraph 14, dUrhG). Unübertragbar aber verzichtbar sei das Recht auf Urheberbenennung. Nordemann (in Fromm-Nordemann Urheberrecht 5 Rz 3 f zu Paragraph 97,) sagt, eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht durch einen Dritten komme nur insofern in Betracht, als solche Ansprüche übertragbar seien. Hertin (in Fromm-Nordemann Rz 2 vor Paragraph 12,) meint, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerläßlich sei und der Wesensgehalt des Urheberpersönlichkeitsrechtes unangetastet bleibe, werde die Übertragung der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Berechtigungen auf Dritte teilweise für zulässig erachtet. Möglich sei aber die Ermächtigung eines Dritten, z.B. eines Verlages, zur Geltendmachung der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Einzelrechte (Rz 3 vor Paragraph 12,).
Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19-21 UrhG jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es, auf Grund der ihnen vom Urheber eingeräumten ausschließlichen Werknutzungsrechte im eigenen Namen Werknutzungsbewilligungen an Interessenten zu erteilen, die betreffenden Werknutzungen zu überwachen, die dafür zu leistenden Entgelte als Treuhänder des Urhebers einzuheben und gegen allfällige Urheberrechtsverletzungen vorzugehen (SZ 51/134). Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und der Verwertungsgesellschaft ist dabei regelmäßig ein auf Verwaltung und Nutzbarmachung der Verwertungsrechte gerichtetes Vertragsverhältnis eigener Art, der sogenannte "Wahrnehmungsvertrag", welcher Elemente eines Auftrages (§§ 1002 ff ABGB) eines Treuhandvertrages aber auch der sogenannten Geschäftsbesorgungskommission nach § 406 HGB enthält (SZ 51/134 mwN). Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es aber erforderlich, daß der Verwertungsgesellschaft auch das Recht eingeräumt wird, bei Erteilung der Werknutzungsbewilligungen die dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte entsprechend wahrzunehmen. Was dabei die Urheberbezeichnung gemäß § 20 UrhG anlangt, kann die Verwertungsgesellschaft Werknutzungsbewilligungen nur unter der vom Urheber bestimmten Bezeichnung einräumen. Die Urheberbezeichnung ist auch kein absonderbarer Teil des Werknutzungsvertrages (SZ 23/378). Diese Bezeichnung steht daher im unmittelbaren Zusammenhang mit dem übertragenen Verwertungsrecht, weshalb die Verwertungsgesellschaft auch berechtigt sein muß, gegen Verstöße im eigenen Namen vorzugehen. Es handelt sich daher bei der Verfolgung derartiger Verstöße auch nicht etwa nur um die dem österr. Recht fremde (SZ 55/137 uva) Ausübung eines abgetretenen Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiellrechtlicher Rechtsbeziehungen. Vielmehr ist die gewählte Urheberbezeichnung Teil der vom Urheber der Verwertungsgesellschaft eingeräumten Werknutzungsrechte. Die Klägerin ist daher zur Geltendmachung von Verstößen der Beklagten gegen die Urheberbezeichnung von Werken Willy M*** berechtigt. Ob und unter welchen Bedingungen daneben auch der Urheber gegen Verletzungen der Bestimmungen der §§ 19 bis 21 UrhG vorgehen kann, muß hier nicht untersucht werden.Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den Paragraphen 19 -, 21, UrhG jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es, auf Grund der ihnen vom Urheber eingeräumten ausschließlichen Werknutzungsrechte im eigenen Namen Werknutzungsbewilligungen an Interessenten zu erteilen, die betreffenden Werknutzungen zu überwachen, die dafür zu leistenden Entgelte als Treuhänder des Urhebers einzuheben und gegen allfällige Urheberrechtsverletzungen vorzugehen (SZ 51/134). Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und der Verwertungsgesellschaft ist dabei regelmäßig ein auf Verwaltung und Nutzbarmachung der Verwertungsrechte gerichtetes Vertragsverhältnis eigener Art, der sogenannte "Wahrnehmungsvertrag", welcher Elemente eines Auftrages (Paragraphen 1002, ff ABGB) eines Treuhandvertrages aber auch der sogenannten Geschäftsbesorgungskommission nach Paragraph 406, HGB enthält (SZ 51/134 mwN). Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es aber erforderlich, daß der Verwertungsgesellschaft auch das Recht eingeräumt wird, bei Erteilung der Werknutzungsbewilligungen die dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte entsprechend wahrzunehmen. Was dabei die Urheberbezeichnung gemäß Paragraph 20, UrhG anlangt, kann die Verwertungsgesellschaft Werknutzungsbewilligungen nur unter der vom Urheber bestimmten Bezeichnung einräumen. Die Urheberbezeichnung ist auch kein absonderbarer Teil des Werknutzungsvertrages (SZ 23/378). Diese Bezeichnung steht daher im unmittelbaren Zusammenhang mit dem übertragenen Verwertungsrecht, weshalb die Verwertungsgesellschaft auch berechtigt sein muß, gegen Verstöße im eigenen Namen vorzugehen. Es handelt sich daher bei der Verfolgung derartiger Verstöße auch nicht etwa nur um die dem österr. Recht fremde (SZ 55/137 uva) Ausübung eines abgetretenen Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiellrechtlicher Rechtsbeziehungen. Vielmehr ist die gewählte Urheberbezeichnung Teil der vom Urheber der Verwertungsgesellschaft eingeräumten Werknutzungsrechte. Die Klägerin ist daher zur Geltendmachung von Verstößen der Beklagten gegen die Urheberbezeichnung von Werken Willy M*** berechtigt. Ob und unter welchen Bedingungen daneben auch der Urheber gegen Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 21 UrhG vorgehen kann, muß hier nicht untersucht werden.
Soweit die Beklagte meint, Willy M*** habe der Weglassung der Urheberbezeichnung nie widersprochen und daraus ableitet, dieser habe auf Namensnennung verzichtet und der Beklagten das Recht eingeräumt, den Namen des Urhebers wegzuretouchieren, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß selbst die jahrelange Duldung dieser Vorgangsweise der Beklagten durch Willy M*** die Beklagte nicht berechtigte, auch bei für neuere Bücher geschaffene Illustrationen den Namenszug Willy M*** zu entfernen. Eine allfällige stillschweigende Zustimmung, Illustrationen ohne Namensnennung zu verbreiten, kann nicht auch auf spätere Werke des Urhebers bezogen werden. Da diese Vorgangsweise bei erst im Jahr 1983 erschienenen Büchern ebenso festgestellt wurde, wie bei der nichtgenehmigten Verwendung eines Werkes als Inlaycard, hat die Beklagte jedenfalls gegen die §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 UrhG verstoßen.Soweit die Beklagte meint, Willy M*** habe der Weglassung der Urheberbezeichnung nie widersprochen und daraus ableitet, dieser habe auf Namensnennung verzichtet und der Beklagten das Recht eingeräumt, den Namen des Urhebers wegzuretouchieren, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß selbst die jahrelange Duldung dieser Vorgangsweise der Beklagten durch Willy M*** die Beklagte nicht berechtigte, auch bei für neuere Bücher geschaffene Illustrationen den Namenszug Willy M*** zu entfernen. Eine allfällige stillschweigende Zustimmung, Illustrationen ohne Namensnennung zu verbreiten, kann nicht auch auf spätere Werke des Urhebers bezogen werden. Da diese Vorgangsweise bei erst im Jahr 1983 erschienenen Büchern ebenso festgestellt wurde, wie bei der nichtgenehmigten Verwendung eines Werkes als Inlaycard, hat die Beklagte jedenfalls gegen die Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz eins, UrhG verstoßen.
Der Beklagten war daher zwar im Sinne der obigen Ausführungen nicht allgemein, aber doch in bezug auf die Werke Willy M*** die Vervielfältigung und/oder Verbreitung seiner Werke ohne Nennung seines Namens zu verbieten.
Unter den gegebenen Umständen muß die einstweilige Verfügung auch nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Das nunmehrige Verbot beschränkt sich auf die Verwendung von Werken Willy M*** als Inlaycard für Musikkassetten und auf Verstöße gegen die Urheberbezeichnung bei Werken Willy M***. Daß auch durch dieses eingeschränkte Verbot der Beklagten eine empfindliche Einkommenseinbuße droht, wird im Revisionsrekurs nicht behauptet und ist auch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Sicherungsverfahrens gründet sich auf die §§ 393 Abs. 1 EO sowie 78, 402 Abs. 1 EO, 43 Abs. 1 und 50 ZPO und 78, 402 Abs. 1 EO 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Sicherungsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz eins, EO sowie 78, 402 Absatz eins, EO, 43 Absatz eins und 50 ZPO und 78, 402 Absatz eins, EO 52 ZPO.