Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 200.000 S sA bei sonstiger Exekution "unter anderem" in eine der Beklagten gehörende, näher angeführte Liegenschaft. Die Beklagte habe die Haftung als Bürgin und Zahlerin für einen dem vormaligen Zweitbeklagten (ihm gegenüber ist das Verfahren unterbrochen) eingeräumten Kredit übernommen; zur Besicherung sei ein Höchstbetragspfandrecht auf ihrer Liegenschaft einverleibt worden.
Die Beklagte machte Irrtum geltend, wendete ein, die Bürgschaftsverpflichtung sei sittenwidrig und machte eine Gegenforderung geltend.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit 200.000 S samt Zinsen zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und die Beklagte zur Zahlung von 200.000 S samt Zinsen bei sonstiger Exekution, insbesondere in die der Beklagten gehörende (näher angeführte) Liegenschaft verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil, soweit die Klageforderung mit 200.000 S als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von 200.000 S bei sonstiger Exekution in die angeführte Liegenschaft sowie in Ansehung eines in diesem Betrag (200.000 S) enthaltenen Teilbetrags von 75.000 S samt Zinsen bei sonstiger Exekution in ihr gesamtes Vermögen verurteilt wurde, als Teilurteil. Es sprach überdies aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gleichzeitig fasste das Berufungsgericht den Beschluss, das Ersturteil im Umfang der Stattgebung des Begehrens auf Exekution in das gesamte Vermögen der Beklagten hinsichtlich des weiteren in der Gesamtsumme von 200.000 S enthaltenen Teilbetrages von 125.000 S samt Zinsen sowie im verbleibenden Kostenpunkt aufzuheben und die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte begehrte daraufhin die Berichtigung des Teilurteiles im Sinn des § 419 ZPO; das Berufungsgericht möge aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt. Dazu führte die Beklagte aus, die Klägerin stütze ihr Begehren sowohl auf die persönliche Haftung der Beklagten als Bürgin und Zahlerin als auch auf die Realhaftung der Liegenschaft, sie fordere damit von der Beklagten insgesamt 400.000 S, sodass das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit über 260.000 S zu bewerten habe.Die Beklagte begehrte daraufhin die Berichtigung des Teilurteiles im Sinn des Paragraph 419, ZPO; das Berufungsgericht möge aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt. Dazu führte die Beklagte aus, die Klägerin stütze ihr Begehren sowohl auf die persönliche Haftung der Beklagten als Bürgin und Zahlerin als auch auf die Realhaftung der Liegenschaft, sie fordere damit von der Beklagten insgesamt 400.000 S, sodass das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand mit über 260.000 S zu bewerten habe.
Das Berufungsgericht wies den Berichtigungsantrag zurück. Eine Bewertung des hier ausschließlich in Geld (nämlich 200.000 S) bestehenden Entscheidungsgegenstands habe zu unterbleiben.