Die beiden klagenden Landesgremien des Handels brachten gegen die beklagte Partei zwei auf das UWG., von der Erstklägerin ausdrücklich auf § 1 UWG., gestützte Unterlassungsklagen ein. Die Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Jede der klagenden Parteien beantragte zur Sicherung ihres Anspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.Die beiden klagenden Landesgremien des Handels brachten gegen die beklagte Partei zwei auf das UWG., von der Erstklägerin ausdrücklich auf Paragraph eins, UWG., gestützte Unterlassungsklagen ein. Die Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Jede der klagenden Parteien beantragte zur Sicherung ihres Anspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
In Stattgebung dieser Anträge erließ das Erstgericht folgende einstweilige Verfügungen:
"A. Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei, Landesgremium des Handels mit Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren, Waffen, Werkzeugen, Haus- und Küchengeräten, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren für OÖ. wider die beklagte Partei protokollierte Firma R., Handelsgesellschaft S., Anton B.straße 9, auf Unterlassung des Anlockens eines größeren Personenkreises zum Besuch von Werbeveranstaltungen zum Absatz der Waren der beklagten Partei durch sittenwidrige Mittel, wird der beklagten Partei verboten,
a) in der Einladung zum Besuch ihrer Werbeveranstaltungen einerseits die Gratisverlosung von Gegenständen und Leistungen nicht unerheblichen Wertes unter den Besuchern der Werbeveranstaltung anzukundigen, andererseits aber gar nicht mitzuteilen, für welche Waren oder Geräte in der Werbeveranstaltung geworben werden soll;
b) den Text der Einladung zum Besuch ihrer Werbeveranstaltung so zu gestalten, daß beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt wird, daß in der Veranstaltung wenigstens neben dem der Werbung dienenden Teil ein Unterhaltungsfilm gezeigt wird, während tatsächlich überhaupt kein Unterhaltungsfilm vorgeführt wird.
B. Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei, Landesgremium des Radio- und Elektrohandels, Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, wider die beklagte Partei protokollierte Firma R., Handelsgesellschaft S., Anton B.straße 9, auf Unterlassung unwahrer Angaben über die Preisbemessung von Waren wird der beklagten Partei verboten, in Werbevorträgen zu behaupten, das Heizgerät Marke "C." werde im Falle einer späteren Bestellung bei der beklagten Partei einschließlich Thermostat 2800 S kosten, könne jedoch von den Besuchern des Werbevortrages im Falle einer sofortigen Bestellung zu einem Vorzugspreis von 1880 S oder einem anderen Vorzugspreis erworben werden.
Diese einstweiligen Verfügungen sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites, längstens jedoch bis 31. Dezember 1966 rechtswirksam.
Das Erstgericht erachtete folgenden Sachverhalt für bescheinigt:
Die beklagte Partei habe zum Besuche einer am 23. Juni 1965 im K.- Kino in L. stattgefundenen Veranstaltung mit Prospekten eingeladen, denen ein Los angeheftet gewesen sei. Die Einladung habe unter dem Farbdruck einer südländischen Strandlandschaft folgenden Text enthalten:
"Sie gewinnen ... Ü 1 Urlaubsreise für 2 Personen 3 Wochen, einschließlich Vollpension und 1000 S Taschengeld in bar. Wahlweise eine Frühlingsreise an die Cote d'Azur oder eine Sommerreise nach Spanien (Mallorca) oder Italien, bei freier Hin- und Rückfahrt oder 12.000 S in bar ausbezahlt, verlost unsere Firma zu Beginn der Reisesaison unter notarieller Aufsicht unter allen Besuchern, Rechtsweg ist ausgeschlossen. Freier Eintritt für 2 PersonenÜ Und viele andere schöne GewinneÜ"
Die Rückseite der einem großen Personenkreis zugegangenen Einladung habe folgenden Text getragen:
"Frohe Stunden - Freude groß, geh' ins KinoÜ Außerdem zeigen wir Ihnen einen prächtigen Farbfilm mit beliebten FilmschauspielernÜ Hundert Kilometer gute LauneÜ Eine Überraschung für die ganze FamilieÜ Öffnen Sie bitte sofort Ihr LosÜ So Wertvolles gab es noch nieÜ"
In der letzten Zeile auf der Rückseite der Einladung stehe unauffällig in Kleindruck "R. Handelsges. Werbeveranstaltung".
Einen Hinweis für welche Waren geworben werden solle, enthalte die Einladung nicht. Das an jeder Einladung befestigte Los habe folgenden Wortlaut aufgewiesen:
"Ihr Gewinn? Sofort zum MitnehmenÜ 1 Paket Bettwäsche für 2 Betten.
Inhalt: 2 Deckenbezüge, 2 Kopfkissen, 2 Leintücher. Bei Losverlust kein ErsatzÜ"
Bei der Werbeveranstaltung vom 23. Juni 1965 sei dann tatsächlich kein Unterhaltungsfilm gezeigt, sondern es seien lediglich zwei Werbefilme für "K."-Kochtöpfe und "F."-Pfannen vorgeführt worden. Es sei erklärt worden, die Verlosung der Urlaubsreise finde nicht unter den Besuchern dieser Veranstaltung, sondern unter den Besuchern aller Werbeveranstaltungen statt, die die beklagte Partei innerhalb eines Jahres abhalte; das Bettwäschepaket erhalte nicht der Inhaber des betreffenden zugesandten Loses, sondern werde unter allen Besuchern dieser Veranstaltung ausgelost. Weiters sei beim Werbevortrag angekundigt worden, daß "C."-Heizgeräte im kommenden November zum Preis von 2800 S samt Thermostat in den Handel kommen würden; derjenige, der sich jedoch sofort bei der Werbeveranstaltung zur Bestellung entschließe, würde das Gerät zu einem ermäßigten Sonderpreis von 1800 S erhalten. Tatsächlich habe aber die beklagte Partei jetzt schon auf schriftliche Anfrage dieses Heizgerät auch außerhalb von Werbeveranstaltungen zum Preise von 1880 S zum sofortigen Bezug angeboten.
In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens habe die beklagte Partei wettbewerbswidrig gehandelt, jede der beantragten einstweiligen Verfügungen sei gerechtfertigt.
Das Rekursgericht gab dem gegen die erlassenen einstweiligen Verfügungen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nur teilweise Folge. Es bestätigte die erstgerichtliche Beschlußfassung in den Punkten A. b) und B. Im übrigen, d. h. im Punkte A. a) änderte es den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Antrag des Landesgremiums des Handels mit Eisen- und Metallwaren abwies.
Im Umfang der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ist Rechtskraft eingetreten.
In Ansehung der Abänderung der erstgerichtlichen Beschlußfassung führte das Rekursgericht aus, durch die Formulierung der Einladung sei ohne Zweifel beim Publikum eine irrige Vorstellung über den Personenkreis erweckt worden, dem der Bezug des Wäschepaketes zukommen, sowie auch über den Kreis jener Personen, unter denen die Verlosung der mit 12.000 S bewerteten Urlaubsreise erfolgen sollte. Das klagende Landesgremium des Handels mit Eisen- und Metallwaren habe es aber - offenbar um einen Testfall zu konstruieren - vorgezogen, die Irreführung in diesem Zusammenhang nicht aufzugreifen. Dies gehe in bezug auf die Verlosung der Bettwäsche ausdrücklich aus seinen Ausführungen zum Klagehauptbegehren hervor, das mit dem Antrage auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wörtlich übereinstimme. Dies sei aber auch in Bezug auf die Irreführung über den Personenkreis zu erkennen, in dem die Urlaubsreise verlost werden sollte, und zwar aus dem Antrag, der sich nicht auf Unterlassung einer diesbezüglichen Irreführung, sondern auf ein Verbot der Ankündigung einer Gratisverlosung von Gegenständen oder Leistungen nicht unerheblichen Wertes unter den Besuchern der Werbeveranstaltung schlechthin erstrecke. Es sei in diesem Zusammenhang im Sinne des Verbotsantrages zu prüfen, ob schon die Einladung zum Besuche einer Werbeveranstaltung schlechthin wettbewerbswidrig ist, wenn damit einerseits eine Gratisverlosung von Gegenständen nicht unerheblichen Wertes unter den Besuchern der Veranstaltung angekundigt werde, andererseits in der Einladung die Mitteilung fehle, für welche Waren oder Geräte überhaupt geworben werden soll. Dies aber sei zu verneinen, die Abhaltung von Werbeveranstaltungen an sich sei nicht wettbewerbsfremd. Es sei auch nicht unzulässig, für den Besuch von Werbeveranstaltungen beim Publikum einen gewissen Anreiz zu schaffen. Dieser Anreiz könne in der Ankündigung und Hingabe kleinerer Werbegeschenke an jeden Besucher, aber auch in der Verlosung einzelner Preise bestehen, die auch höherwertig sein könnten. Nur wenn das Anlocken des Publikums durch Irreführung, Erwecken irriger Vorstellungen, Vortäuschen von Verlosungsgewinnen oder dergleichen geschähe oder wenn dem Publikum übermäßige Vorteile verschafft würden, die auch, die Konkurrenten zu einem unzumutbaren Werbeaufwand zwingen würden, könne Wettbewerbswidrigkeit angenommen werden. Da nach den bisher unwiderlegten Behauptungen der beklagten Partei die Urlaubsreise nicht unter den Besuchern einer einzigen Werbeveranstaltung verlost werden sollte, sondern unter den Besuchern sämtlicher Werbeveranstaltungen eines ganzen Jahres, könne von einem übertriebenen Werbeaufwand nicht gesprochen werden. Auch der Umstand, daß in der Einladung nicht mitgeteilt werde, für welche Waren in der Werbeveranstaltung geworben werden solle, mache die Abhaltung der Werbeveranstaltung und die Einladung zu dieser nicht sittenwidrig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der erstklagenden (gefährdeten) Partei nicht Folge.