Die Revision ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auf einen Anspruch nach §§ 17, 86 UrhG stützte und ihrem Begehren zugrunde legte, es sei der Tatbestand des § 59 a UrhG nicht gegeben. Die beklagten Parteien machten dagegen geltend, es bestehe (nur) ein Anspruch nach § 59 a UrhG, für dessen Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei, weil die Einspeisung und Verbreitung des Satellitenprogramms "Sky-Channel" durch die beklagten Parteien zwar eine Sendung nach dem § 17 UrhG sei, damit aber nur eine "ausländische Rundfunksendung" weitergesendet werde (siehe insbesondere AS 5, 20/21, 29/30). Die von den beklagten Parteien erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges richtet sich somit nur gegen einen von der klagenden Partei gar nicht geltend gemachten Vergütungsanspruch nach dem § 59 a UrhG. Die Untergerichte sind daher zu Recht - allerdings ohne sich mit der erhobenen Prozeßeinrede ausdrücklich zu befassen - für den erhobenen Anspruch von der Zulässigkeit des Rechtsweges ausgegangen: Das Erstgericht dadurch, daß es das Klagebegehren abwies, weil der Vergütungsanspruch der Bestimmung des § 59 a UrhG zu unterstellen sei, und das Berufungsgericht dadurch, daß es die Berechtigung des erhobenen Anspruchs auf der Grundlage der §§ 17, 86 UrhG unter Verneinung des Tatbestandes nach dem § 59 a UrhG bejahte. Auf die erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist daher nicht mehr einzugehen.Auszugehen ist davon, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich auf einen Anspruch nach Paragraphen 17, 86, UrhG stützte und ihrem Begehren zugrunde legte, es sei der Tatbestand des Paragraph 59, a UrhG nicht gegeben. Die beklagten Parteien machten dagegen geltend, es bestehe (nur) ein Anspruch nach Paragraph 59, a UrhG, für dessen Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig sei, weil die Einspeisung und Verbreitung des Satellitenprogramms "Sky-Channel" durch die beklagten Parteien zwar eine Sendung nach dem Paragraph 17, UrhG sei, damit aber nur eine "ausländische Rundfunksendung" weitergesendet werde (siehe insbesondere AS 5, 20/21, 29/30). Die von den beklagten Parteien erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges richtet sich somit nur gegen einen von der klagenden Partei gar nicht geltend gemachten Vergütungsanspruch nach dem Paragraph 59, a UrhG. Die Untergerichte sind daher zu Recht - allerdings ohne sich mit der erhobenen Prozeßeinrede ausdrücklich zu befassen - für den erhobenen Anspruch von der Zulässigkeit des Rechtsweges ausgegangen: Das Erstgericht dadurch, daß es das Klagebegehren abwies, weil der Vergütungsanspruch der Bestimmung des Paragraph 59, a UrhG zu unterstellen sei, und das Berufungsgericht dadurch, daß es die Berechtigung des erhobenen Anspruchs auf der Grundlage der Paragraphen 17, 86, UrhG unter Verneinung des Tatbestandes nach dem Paragraph 59, a UrhG bejahte. Auf die erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist daher nicht mehr einzugehen.
Eine Aktenwidrigkeit erblicken die Revisionswerber in der Annahme des Berufungsgerichtes, das Erstgericht sei ohnehin davon ausgegangen, der Satellit ECS 1 sei ein Fernmelde- und kein Rundfunksatellit.
Dieser Revisionsgrund liegt aber nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen (1 Ob 606/83 uva.). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der behauptete Irrtum nicht die Beweisergebnisse und die darauf gegründeten Feststellungen, sondern die Auffassung des Berufungsgerichtes über den Inhalt der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen betrifft.
Dem Vorwurf, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht ohne ein erforderliches Beweisverfahren ergänzende Feststellungen getroffen habe, ist entgegenzuhalten, daß die in der Revision gerügten Feststellungen für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht erheblich sind.
Dafür ist nämlich allein maßgeblich, ob die Einspeisung und Weiterleitung des SAT-Programmes "Sky-Channel" durch die beklagten Parteien in das von ihnen betriebene Kabelnetz eine "Sendung" im Sinne des § 17 UrhG ist - was unbestritten ist - und ob es sich dabei um ein Weitersenden "ausländischer Rundfunksendungen" im Sinne des § 59 a UrhG handelt.Dafür ist nämlich allein maßgeblich, ob die Einspeisung und Weiterleitung des SAT-Programmes "Sky-Channel" durch die beklagten Parteien in das von ihnen betriebene Kabelnetz eine "Sendung" im Sinne des Paragraph 17, UrhG ist - was unbestritten ist - und ob es sich dabei um ein Weitersenden "ausländischer Rundfunksendungen" im Sinne des Paragraph 59, a UrhG handelt.
Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG räumt dem Urheber das Ausschließungsrecht ein, "das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden". Eine Rundfunksendung ist "jede Tätigkeit, wodurch der Vortrag oder die Ausführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wird; es genügt, daß die Möglichkeit dazu geboten wird (Erläuterungen zum Stammgesetz, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 512). Einer Rundfunksendung steht es nach dem § 17 Abs. 2 UrhG gleich, wenn das Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der "Öffentlichkeit im Inland", ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Nach dem § 59 a Abs. 1 UrhG dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Aus dieser Bestimmung folgt, daß dem Weitersenden (mit Hilfe von Leitungen) eine "vorgelagerte" Rundfunksendung vorausgegangen sein muß, die zur Weitersendung übernommen wird (Dittrich, Medien und Recht, 1/84, Archiv 2). Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung einer "vorgelagerten" Rundfunksendung nicht vor, weil das von der SATV gestaltete Programm - ohne daß es vorher für "die Öffentlichkeit" wahrnehmbar gemacht würde - zum Satelliten ECS 1 gesendet wird. Nach den Feststellungen der Untergerichte werden in Österreich die vom Satelliten ausgestrahlten Signale nur von der POST- UND TELEGRAPHENDIREKTION Wien empfangen. Nach dem Decodieren der Signale werden diese von der vorgenannten Direktion an die beklagten Parteien weitergegeben, die sie dann in das von ihnen betriebene Kabelnetz einspeisen. Durch die sendenden Kabelanlagen wird urheberrechtlich der Tatbestand der "Sendung" und nicht der einer "Weitersendung" realisiert (vgl. dazu Fischer-See, Medien und Recht, 1/85, Archiv 1). Technisch wäre es zwar möglich, daß jedermann mit Hilfe von entsprechend großen Antennen die Signale des codierten Sky-Channel-Programms empfängt und mit Hilfe eines von der SATV zur Verfügung gestellten Decoders in Bild und Ton umsetzt. Der Durchmesser der hiefür erforderlichen Antenne ergibt sich aus der beim Akt erliegenden Beilage I, deren Inhalt von den Parteien als echt und richtig außer Streit gestellt wurde. Daraus ergibt sich, daß für den Bereich von Wien Antennen mit einem Durchmesser von 4,5 m erforderlich sind. Der für eine Aufstellung und den Betrieb solcher Antennen erforderliche technische und finanzielle Aufwand ist nach dem derzeitigen Stand der Technik so groß, daß nicht angenommen werden kann, auch ein nur erheblicher Teil der Programminteressenten werde die Signale auf diese Weise empfangen. Ein Interessent muß sich daher in aller Regel aus wirtschaftlichen Gründen eines Betreibers einer Kabelanlage bedienen, um Zugang zu diesem Programm zu erlangen. Ausnahmsfälle, in denen diese Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, können nicht dazu führen, das SATV-Programm schon vor der Einspeisung in die Weiterleitung durch Kabelanlage als für die "Öffentlichkeit wahrnehmbar" zu beurteilen. Daß die Signale unter erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand auch von Einzelpersonen empfangen werden könnten, macht sie noch nicht zu einer für die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunksendung. Die Revisionsausführungen, wonach die Anschaffung einer geeigneten Parabolantenne zum direkten Empfang von Satellitenprogrammen nur mehr wenige Tausend Schilling koste, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung und muß daher unbeachtet bleiben (§ 504 ZPO). Es wäre Sache der beklagten Parteien gewesen, angesichts der Rechtserheblichkeit dieses Umstandes ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen. Auf der Grundlage des in diesem Verfahren feststehenden Sachverhaltes ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, derzeit die Frage einer vorgelagerten Rundfunksendung im erörterten Sinn zu verneinen. Die Sendung wird vielmehr erst durch die beklagten Parteien für "jedermann" zugänglich gemacht. Der Umstand, daß diese Programme auch in England über Kabelbetreiber empfangen werden, ändert an der Beurteilung schon deshalb nichts, weil auch diese Kabelbetrieber die Programme nicht direkt von der SATV, sondern über den Satelliten zugespielt erhalten. Damit scheidet die Anwendung des § 59 a UrhG aus.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, UrhG räumt dem Urheber das Ausschließungsrecht ein, "das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden". Eine Rundfunksendung ist "jede Tätigkeit, wodurch der Vortrag oder die Ausführung eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der Filmkunst oder ein Werkstück der bildenden Künste mit Hilfe Hertz'scher Wellen innerhalb der Reichweite dieser Wellen jedem wahrnehmbar gemacht wird, der sich eines entsprechenden Empfangsgeräts bedient. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sendung auch wirklich aufgenommen wird; es genügt, daß die Möglichkeit dazu geboten wird (Erläuterungen zum Stammgesetz, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 512). Einer Rundfunksendung steht es nach dem Paragraph 17, Absatz 2, UrhG gleich, wenn das Werk von einer im In- oder Ausland gelegenen Stelle aus der "Öffentlichkeit im Inland", ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird. Nach dem Paragraph 59, a Absatz eins, UrhG dürfen ausländische Rundfunksendungen von Werken zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Aus dieser Bestimmung folgt, daß dem Weitersenden (mit Hilfe von Leitungen) eine "vorgelagerte" Rundfunksendung vorausgegangen sein muß, die zur Weitersendung übernommen wird (Dittrich, Medien und Recht, 1/84, Archiv 2). Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung einer "vorgelagerten" Rundfunksendung nicht vor, weil das von der SATV gestaltete Programm - ohne daß es vorher für "die Öffentlichkeit" wahrnehmbar gemacht würde - zum Satelliten ECS 1 gesendet wird. Nach den Feststellungen der Untergerichte werden in Österreich die vom Satelliten ausgestrahlten Signale nur von der POST- UND TELEGRAPHENDIREKTION Wien empfangen. Nach dem Decodieren der Signale werden diese von der vorgenannten Direktion an die beklagten Parteien weitergegeben, die sie dann in das von ihnen betriebene Kabelnetz einspeisen. Durch die sendenden Kabelanlagen wird urheberrechtlich der Tatbestand der "Sendung" und nicht der einer "Weitersendung" realisiert vergleiche dazu Fischer-See, Medien und Recht, 1/85, Archiv 1). Technisch wäre es zwar möglich, daß jedermann mit Hilfe von entsprechend großen Antennen die Signale des codierten Sky-Channel-Programms empfängt und mit Hilfe eines von der SATV zur Verfügung gestellten Decoders in Bild und Ton umsetzt. Der Durchmesser der hiefür erforderlichen Antenne ergibt sich aus der beim Akt erliegenden Beilage römisch eins, deren Inhalt von den Parteien als echt und richtig außer Streit gestellt wurde. Daraus ergibt sich, daß für den Bereich von Wien Antennen mit einem Durchmesser von 4,5 m erforderlich sind. Der für eine Aufstellung und den Betrieb solcher Antennen erforderliche technische und finanzielle Aufwand ist nach dem derzeitigen Stand der Technik so groß, daß nicht angenommen werden kann, auch ein nur erheblicher Teil der Programminteressenten werde die Signale auf diese Weise empfangen. Ein Interessent muß sich daher in aller Regel aus wirtschaftlichen Gründen eines Betreibers einer Kabelanlage bedienen, um Zugang zu diesem Programm zu erlangen. Ausnahmsfälle, in denen diese Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, können nicht dazu führen, das SATV-Programm schon vor der Einspeisung in die Weiterleitung durch Kabelanlage als für die "Öffentlichkeit wahrnehmbar" zu beurteilen. Daß die Signale unter erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand auch von Einzelpersonen empfangen werden könnten, macht sie noch nicht zu einer für die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunksendung. Die Revisionsausführungen, wonach die Anschaffung einer geeigneten Parabolantenne zum direkten Empfang von Satellitenprogrammen nur mehr wenige Tausend Schilling koste, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung und muß daher unbeachtet bleiben (Paragraph 504, ZPO). Es wäre Sache der beklagten Parteien gewesen, angesichts der Rechtserheblichkeit dieses Umstandes ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen. Auf der Grundlage des in diesem Verfahren feststehenden Sachverhaltes ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, derzeit die Frage einer vorgelagerten Rundfunksendung im erörterten Sinn zu verneinen. Die Sendung wird vielmehr erst durch die beklagten Parteien für "jedermann" zugänglich gemacht. Der Umstand, daß diese Programme auch in England über Kabelbetreiber empfangen werden, ändert an der Beurteilung schon deshalb nichts, weil auch diese Kabelbetrieber die Programme nicht direkt von der SATV, sondern über den Satelliten zugespielt erhalten. Damit scheidet die Anwendung des Paragraph 59, a UrhG aus.
Der Revision muß sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, 52, ZPO begründet.