Gerade auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts kann der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion vielfach nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern auch die richtige Konkretisierung der jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1985, 51 ua). Eine den Fall konkret treffende Entscheidung fehlt. Die außerordentliche Revision ist daher zulässig; sie ist aber auch berechtigt.
Ebenso wie die Behauptung der Beklagten, ihre "B***" würden "Seite für Seite, Artikel für Artikel, Anzeige für Anzeige" gelesen, ist auch die Behauptung "Das B*** - die Lieblingszeitung der Wiener" für sich allein eine bloß marktschreierische Werbung. Eine solche Anpreisung allein wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte, ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende reklamehafte Übertreibung erkannt (ÖBl. 1984, 73; ÖBl. 1984, 97 mwH). Damit allein hätte aber die Beklagte das erklärte Ziel ihrer Werbekampagne, mehr Inserenten zu gewinnen, auch nicht erreicht, mußte doch eine solche erkennbar unglaubwürdige Werbung weitgehend wirkungslos bleiben. Die Beklagte stellte vielmehr einen Bezug zu konkreten Leserzahlenerhebungen der Optima-Analyse her und bekräftigte ihre Anpreisungen durch den Hinweis, diese Tatsachen auch beweisen zu können. Ihre Werbeaussage, das "B***" werde erheblich intensiver und genauer gelesen als die in der anschließenden Tabelle namentlich angeführten Konkurrenzzeitungen, konnte sie im Verfahren nicht aufrechterhalten. Die in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung, die "Kronen-Zeitung" sei nicht einmal namentlich erwähnt worden, entspricht nicht den Feststellungen. Auch die jeweils "zum Beweis" angeführten Daten der Optima-Analyse weisen lediglich die "Reichweite" und den sogenannten "Tausend-Leser-Preis" der einzelnen Druckschriften aus; über die Häufigkeit und die Intensität der Lektüre dieser Zeitungen können sie naturgemäß keinen Aufschluß geben; dies ergibt sich schon als notwendige Folge des - von der Klägerin unwiderlegt behaupteten - Umstandes, daß bei den entsprechenden Erhebungen nur danach gefragt wird, ob und wann die angesprochenen Personen die betreffende Druckschrift "gelesen oder zumindest einmal durchgeblättert" haben.
Eine Werbeaussage darf nicht nur in ihren Einzelteilen, sondern muß in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden. So gesehen, muß auch die Folgerung - gewissermaßen das Resümee aus dem Werbetext und der in der Tabelle aufgestellten Rangordnung der Druckwerke -, nämlich "Das B*** - die Lieblingszeitung der Wiener", im Zusammenhang mit der gesamten ganzseitigen Werbung gesehen werden. Diese Aussage ist ja nicht nur eine emotionell gefärbte, nicht faßbare Übertreibung, sondern geradezu der logische Schluß aus den vorangestellten Prämissen. So verweist die Beklagte in ihren Einwendungen selbst darauf, daß die "B***" gegenüber den genannten Konkurrenten die meisten Leser pro Ausgabe hätten. Damit stellt sie aber selbst einen in Zahlen faßbaren Bezug für ihre Behauptung, ihr Anzeigenblatt sei die "Lieblingszeitung", her. Für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutet dies nichts anderes, als daß eben das Monatsblatt der Beklagten von dem meisten Lesern am intensivsten und bevorzugt gelesen werde. Daß diese Werbebehauptung in ihrer Gesamtheit geeignet ist, im Sinne des § 2 UWG irrezuführen, wurde schon aufgezeigt (vgl. 4 Ob 308/86).Eine Werbeaussage darf nicht nur in ihren Einzelteilen, sondern muß in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden. So gesehen, muß auch die Folgerung - gewissermaßen das Resümee aus dem Werbetext und der in der Tabelle aufgestellten Rangordnung der Druckwerke -, nämlich "Das B*** - die Lieblingszeitung der Wiener", im Zusammenhang mit der gesamten ganzseitigen Werbung gesehen werden. Diese Aussage ist ja nicht nur eine emotionell gefärbte, nicht faßbare Übertreibung, sondern geradezu der logische Schluß aus den vorangestellten Prämissen. So verweist die Beklagte in ihren Einwendungen selbst darauf, daß die "B***" gegenüber den genannten Konkurrenten die meisten Leser pro Ausgabe hätten. Damit stellt sie aber selbst einen in Zahlen faßbaren Bezug für ihre Behauptung, ihr Anzeigenblatt sei die "Lieblingszeitung", her. Für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutet dies nichts anderes, als daß eben das Monatsblatt der Beklagten von dem meisten Lesern am intensivsten und bevorzugt gelesen werde. Daß diese Werbebehauptung in ihrer Gesamtheit geeignet ist, im Sinne des Paragraph 2, UWG irrezuführen, wurde schon aufgezeigt vergleiche 4 Ob 308/86).
Dazu kommt, daß Anzeigenblätter, die an Haushalte unentgeltlich abgegeben werden, mit Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser eine aktuelle Berichterstattung auf den Gebieten der Politik, des Weltgeschehens, der Lokalnachrichten, des Sports und der Kultur und dergleichen vemitteln, nicht vergleichbar sind. Auch wenn solche Anzeigenblätter einen redaktionellen Inhalt haben, tritt dieser in der Regel hinter den Inseraten zurück; der redaktionelle Teil prägt nicht das Bild des Blattes, er erscheint nur als Beiwerk zu den im Vordergrund stehenden Anzeigen. Diese Blätter erzielen ihre Einnahmen ausschließlich aus der Insertion (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 909 § 1 dUWG RN 699; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse 12 und 20 mwH; WRP 1979, 44; WRP 1977, 271). Der beanstandete "Reichweitenvergleich" und der daraus gezogene Schluß, daß das "B***" eben die "Lieblingszeitung" der Wiener sei, kann daher nicht der objektiven Information des Marktes dienen; hier wird vielmehr Ungleiches miteinander verglichen. Eine überregionale Tageszeitung wird in der Reichweitenuntersuchung, bezogen auf einen beschränkten Raum, möglicherweise mit einem geringeren Wert in Erscheinung treten, als ein Anzeigenblatt, das sämtlichen Haushalten zugeht. Im Rahmen der Reichweitenuntersuchung wird das kostenlos in einer den Haushalten entsprechenden Auflagenzahl verstreute Anzeigenblatt vielleicht häufiger genannt werden als die kostenpflichtig bezogene Tageszeitung. Eine solche Nennung besagt indessen über die Nutzung des Mediums und damit auch über den Wert des Mediums als Werbeträger entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nichts, weil auch derjenige das Anzeigenblatt möglicherweise als gelesen bezeichnet, der es - was die Erhebung ja nicht unterscheidet - nur einmal flüchtig durchgeblättert und dann weggeworfen hat. Deshalb können grundsätzlich nur in sich vergleichbare Medien in eine vergleichende Reichweitenuntersuchung einbezogen werden (Ochs aaO Rz 46, 108 ff). Auch aus diesen Erwägungen ist die sinngemäße Werbebehauptung der Beklagten, das "B***" sei deshalb die "Lieblingszeitung der Wiener", weil es am meisten und am intensivsten gelesen werde, zur Irreführung geeignet. Wie weit dem Begriff "Lieblingszeitung" auch ein emotioneller Inhalt anhaftet, ist belanglos, da er im aufgezeigten Gesamtzusammenhang jedenfalls auch einen ernst zu nehmenden Tatsachenkern enthält.Dazu kommt, daß Anzeigenblätter, die an Haushalte unentgeltlich abgegeben werden, mit Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser eine aktuelle Berichterstattung auf den Gebieten der Politik, des Weltgeschehens, der Lokalnachrichten, des Sports und der Kultur und dergleichen vemitteln, nicht vergleichbar sind. Auch wenn solche Anzeigenblätter einen redaktionellen Inhalt haben, tritt dieser in der Regel hinter den Inseraten zurück; der redaktionelle Teil prägt nicht das Bild des Blattes, er erscheint nur als Beiwerk zu den im Vordergrund stehenden Anzeigen. Diese Blätter erzielen ihre Einnahmen ausschließlich aus der Insertion (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 909 Paragraph eins, dUWG RN 699; Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse 12 und 20 mwH; WRP 1979, 44; WRP 1977, 271). Der beanstandete "Reichweitenvergleich" und der daraus gezogene Schluß, daß das "B***" eben die "Lieblingszeitung" der Wiener sei, kann daher nicht der objektiven Information des Marktes dienen; hier wird vielmehr Ungleiches miteinander verglichen. Eine überregionale Tageszeitung wird in der Reichweitenuntersuchung, bezogen auf einen beschränkten Raum, möglicherweise mit einem geringeren Wert in Erscheinung treten, als ein Anzeigenblatt, das sämtlichen Haushalten zugeht. Im Rahmen der Reichweitenuntersuchung wird das kostenlos in einer den Haushalten entsprechenden Auflagenzahl verstreute Anzeigenblatt vielleicht häufiger genannt werden als die kostenpflichtig bezogene Tageszeitung. Eine solche Nennung besagt indessen über die Nutzung des Mediums und damit auch über den Wert des Mediums als Werbeträger entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nichts, weil auch derjenige das Anzeigenblatt möglicherweise als gelesen bezeichnet, der es - was die Erhebung ja nicht unterscheidet - nur einmal flüchtig durchgeblättert und dann weggeworfen hat. Deshalb können grundsätzlich nur in sich vergleichbare Medien in eine vergleichende Reichweitenuntersuchung einbezogen werden (Ochs aaO Rz 46, 108 ff). Auch aus diesen Erwägungen ist die sinngemäße Werbebehauptung der Beklagten, das "B***" sei deshalb die "Lieblingszeitung der Wiener", weil es am meisten und am intensivsten gelesen werde, zur Irreführung geeignet. Wie weit dem Begriff "Lieblingszeitung" auch ein emotioneller Inhalt anhaftet, ist belanglos, da er im aufgezeigten Gesamtzusammenhang jedenfalls auch einen ernst zu nehmenden Tatsachenkern enthält.
Auf die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision zur Frage der Urteilsveröffentlichung ist nicht weiter einzugehen, da hiezu in der außerordentlichen Revision keine Zulässigkeitsvoraussetzungen geltend gemacht wurden und auch eine nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässige Revision gemäß § 503 Abs. 2 ZPO nur insoweit begehrt werden kann, als das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung zukommt; dies trifft aber für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, nicht zu (SZ 56/156).Auf die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision zur Frage der Urteilsveröffentlichung ist nicht weiter einzugehen, da hiezu in der außerordentlichen Revision keine Zulässigkeitsvoraussetzungen geltend gemacht wurden und auch eine nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässige Revision gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nur insoweit begehrt werden kann, als das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung zukommt; dies trifft aber für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des vorliegenden Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, nicht zu (SZ 56/156).
Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO begründet. Die klagende Partei ist nur zum Teil im Umfang des Veröffentlichungsbegehrens geringfügig unterlegen. Hinsichtlich der Bewertung der Unterlassungsbegehren folgten die Streitteile letztlich der Bewertung durch das Berufungsgericht.Die Kostenentscheidungen sind in den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO begründet. Die klagende Partei ist nur zum Teil im Umfang des Veröffentlichungsbegehrens geringfügig unterlegen. Hinsichtlich der Bewertung der Unterlassungsbegehren folgten die Streitteile letztlich der Bewertung durch das Berufungsgericht.