Begründung:
1. zur außerordentlichen Revision der Beklagten
Ob die Bezeichnung eines Unternehmens als "international" zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, welche Vorstellung der Durchschnittsinteressent damit verbindet und ob das Unternehmen dieser Vorstellung gerecht wird. Diese Frage läßt sich nur im Hinblick auf den konkreten Geschäftszweig beantworten. So kann es auf die Höhe des Umsatzes oder des Kapitals, aber auch auf die Verwendung modernster technischer Hilfsmittel ankommen. Ein Erzeugungsunternehmen darf sich nur dann als "international" bezeichnen, wenn es aufgrund seiner Organisation, seiner wirtschaftlichen Stärke und seiner ausländischen Geschäftsbeziehungen einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte außerhalb des Bundesgebietes abwickelt; der bloße Export von Waren in das Ausland genügt dafür nicht (ecolex 1994, 181 - "internationales" Schlankheitsinstitut mwN).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Bezeichnung "international" nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Seit dem Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens (BGBl 1996/448) am 1.9.1996 richtet sich die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Liegt der Wohnsitz des Beklagten im Gerichtsstaat, so ist gemäß Art 2 Abs 1 leg cit grundsätzlich dieser Staat international zuständig (s Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 vor Art 2 Rz 9f).Seit dem Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens (BGBl 1996/448) am 1.9.1996 richtet sich die internationale Zuständigkeit der Vertragsstaaten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Liegt der Wohnsitz des Beklagten im Gerichtsstaat, so ist gemäß Artikel 2, Absatz eins, leg cit grundsätzlich dieser Staat international zuständig (s Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 vor Artikel 2, Rz 9f).
Die Beklagten haben ihren Sitz (Wohnsitz) in Österreich. Daraus folgt die internationale Zuständigkeit Österreichs, ohne daß es noch weiterer Anknüpfungspunkte bedürfte. Die von den Beklagten als aktenwidrig bekämpfte Feststellung - die Erstbeklagte sei im Messekatalog der GAST-Messe in Salzburg aufgeschienen - ist daher für die Entscheidung unerheblich.
2. zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere auf der Messe "GAST" in Salzburg vom 9. bis 13.11.1996, unter der Bezeichnung "I***** International" aufzutreten.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, ohne die Beklagten gehört zu haben. Es machte den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von S 250.000,-- abhängig.
Wegen der unmittelbar bevorstehenden Eröffnung der GAST-Messe müsse die einstweilige Verfügung im wesentlichen ohne Anhörung der Beklagten erfolgen. Ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter der Beklagten habe keine Anhaltspunkte dafür gebracht, daß die Beklagten berechtigt sein könnten, unter der Bezeichnung "I***** International" aufzutreten.
Die einstweilige Verfügung ist mit 7.11.1996 datiert; am selben Tag teilte der Klagevertreter dem Gericht mit, daß "von der klagenden Partei kein Zeichnungsberechtigter zum Erlag der Sicherheitsleistung gefunden wurde". Er ersuche daher, den Sicherungsantrag den Beklagten zur Äußerung zuzustellen.
In ihrer Äußerung beantragen die Beklagten, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Sie verwendeten seit einigen Jahren die Bezeichnung "I***** International", um Verwechslungen mit der Klägerin auszuschließen. Sie hätten das Zeichen auch als Marke angemeldet. Die Beklagten pflegten intensive Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Abnehmern auf der ganzen Welt und stellten ihre Erzeugnisse regelmäßig auf den wichtigsten Fachmessen in Europa, Asien und Afrika aus.
Nach Einlagen der Äußerung beschloß das Erstgericht, die einstweilige Verfügung "zurückzuziehen".
Da die Klägerin die Sicherheit nicht vor Abschluß der GAST-Messe erlegt habe, sei die überragende Dringlichkeit weggefallen. Die Äußerung der Beklagten schaffe Zweifel an der Anspruchsgrundlage der Klägerin, "welche der ohnehin noch nicht in Kraft getretenen einstweiligen Verfügung vorläufig die Grundlage entziehen". Mit diesem Beschluß solle klargestellt werden, daß "ab sofort die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, durch plötzliche nachträgliche Einzahlung der Sicherheitsleistung doch noch dem Beschluß vom 7.11.1996 zur Wirksamkeit zu verhelfen". Es werde daher nach Aufnahme von Bescheinigungsmitteln auf neuer Anspruchsgrundlage über den Sicherungsantrag zu entscheiden sein.
Mit Beschluß vom 21.4.1997 erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung. "Zur Vermeidung von Wiederholungen" verwies es auf die Entscheidungsgründe im Urteil. Das Urteil, mit dem es den Beklagten untersagte, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "I***** International", insbesondere auf Messen, aufzutreten, ist mit 7.5.1997 datiert.
Das Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung als nichtig auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung sei nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, weil sie nicht begründet sei. Der Hinweis auf die Gründe einer anderen Entscheidung genüge nicht. Die Entscheidung sei auch wegen Verletzung der Rechtskraft nichtig. Über den Sicherungsantrag sei mit Beschluß vom 7.11.1996 rechtskräftig entschieden worden; die "Zurückziehung" der einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 20.11.1996 sei vollkommen rechtswidrig gewesen.Die Entscheidung sei nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nichtig, weil sie nicht begründet sei. Der Hinweis auf die Gründe einer anderen Entscheidung genüge nicht. Die Entscheidung sei auch wegen Verletzung der Rechtskraft nichtig. Über den Sicherungsantrag sei mit Beschluß vom 7.11.1996 rechtskräftig entschieden worden; die "Zurückziehung" der einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 20.11.1996 sei vollkommen rechtswidrig gewesen.