Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die Ausführungen des Rekursgerichts im Widerspruch zur Verfahrensrechtslage stehen; er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass sich aus dem Wesen des Provisorialverfahrens als eines summarischen Verfahrens die Unzulässigkeit der Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses wegen Verfahrensmängeln ergebe. Dabei kann sich das Rekursgericht weder auf Lehrmeinungen noch auf Rechtsprechung stützen; die von ihm angeführten Belegstellen (Heller/Berger/Stix 2836; Rechberger/Simotta Exekutionsver- fahren2 Rz 943; 1 Ob 10/94 = SZ 67/166) enthalten nur die Aussage über den summarischen Charakter des Sicherungsverfahrens, nicht aber über die Vorgangsweise bei der Wahrnehmung von Mängeln einer unteren Instanz.
Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes ist auch völlig unvertretbar:
Unterlässt das Gericht erster Instanz die Aufnahme ihm angebotener, im Sinne des § 274 Abs 1 ZPO sofort ausführbarer Beweismittel, so ist das Verfahren - die rechtliche Erheblichkeit der zu bescheinigenden Behauptung vorausgesetzt - mangelhaft geblieben. Mangels Ausnahmebestimmung - wie etwa im § 501 Abs 1 ZPO - hat das Rekursgericht im Fall der Mängelrüge einen solchen Verfahrensfehler wahrzunehmen und entsprechend vorzugehen. Soweit es sich nicht in der Lage sieht, das Bescheinigungsmittel selbst heranzuziehen und zu würdigen, bleibt ihm nur die Aufhebung im Sinne des gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO auch im Provisorialverfahren anzuwendenden § 527 Abs 2 ZPO. Bei anderer Auffassung bliebe jeder Verfahrensfehler erster Instanz in einem Provisorialverfahren sanktionslos. Es geht aber nicht an, dass Parteien, die parate Bescheinigungsmittel anbieten, infolge eines Gerichtsfehlers den begehrten Rechtsschutz verlieren.Unterlässt das Gericht erster Instanz die Aufnahme ihm angebotener, im Sinne des Paragraph 274, Absatz eins, ZPO sofort ausführbarer Beweismittel, so ist das Verfahren - die rechtliche Erheblichkeit der zu bescheinigenden Behauptung vorausgesetzt - mangelhaft geblieben. Mangels Ausnahmebestimmung - wie etwa im Paragraph 501, Absatz eins, ZPO - hat das Rekursgericht im Fall der Mängelrüge einen solchen Verfahrensfehler wahrzunehmen und entsprechend vorzugehen. Soweit es sich nicht in der Lage sieht, das Bescheinigungsmittel selbst heranzuziehen und zu würdigen, bleibt ihm nur die Aufhebung im Sinne des gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO auch im Provisorialverfahren anzuwendenden Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. Bei anderer Auffassung bliebe jeder Verfahrensfehler erster Instanz in einem Provisorialverfahren sanktionslos. Es geht aber nicht an, dass Parteien, die parate Bescheinigungsmittel anbieten, infolge eines Gerichtsfehlers den begehrten Rechtsschutz verlieren.
Daraus ist aber für den Kläger im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Entgegen der Darstellung des Rekursgerichts (S. 91) hat sich der Kläger im Provisorialverfahren nicht auf den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt berufen. Er hat zwar in der Klage diesen Akt als Beweismittel angeführt, sich aber im Sicherungsantrag - offenbar im Hinblick auf Entscheidungen, wonach erst beizuschaffende Akten anderer Behörden keine tauglichen Bescheinigungsmittel seien (MGA EO13 § 389/E 100) - ausdrücklich auf "die der Klage beigelegten Urkunden" berufen. Dass er in der Folge unter der Rubrik "Bescheinigungsmittel" "sämtliche in der Klage genannten Urkunden" angeboten hat, kann im Hinblick darauf, dass er dort auch die schon vorher angeführten Zeugen noch einmal genannt hat, nur als Wiederholung des bereits im Antragsvorbringen zum Ausdruck gebrachten Beweisanbots verstanden werden. Hätte er tatsächlich im Provisorialverfahren die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt begehrt, dann hätte er dies deutlich beantragen müssen; im Übrigen hätte er auch, um das Beweismittel "im Einzelnen genau zu bezeichnen" (§ 226 Abs 1 ZPO, welcher im Provisorialverfahren analog anzuwenden ist), jene Aktenbestandteile zu nennen gehabt, auf die er sich stützt (ÖBl 1981, 122 - B & P-Eisenwaren).Daraus ist aber für den Kläger im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Entgegen der Darstellung des Rekursgerichts (S. 91) hat sich der Kläger im Provisorialverfahren nicht auf den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt berufen. Er hat zwar in der Klage diesen Akt als Beweismittel angeführt, sich aber im Sicherungsantrag - offenbar im Hinblick auf Entscheidungen, wonach erst beizuschaffende Akten anderer Behörden keine tauglichen Bescheinigungsmittel seien (MGA EO13 Paragraph 389 /, E, 100) - ausdrücklich auf "die der Klage beigelegten Urkunden" berufen. Dass er in der Folge unter der Rubrik "Bescheinigungsmittel" "sämtliche in der Klage genannten Urkunden" angeboten hat, kann im Hinblick darauf, dass er dort auch die schon vorher angeführten Zeugen noch einmal genannt hat, nur als Wiederholung des bereits im Antragsvorbringen zum Ausdruck gebrachten Beweisanbots verstanden werden. Hätte er tatsächlich im Provisorialverfahren die Beischaffung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt begehrt, dann hätte er dies deutlich beantragen müssen; im Übrigen hätte er auch, um das Beweismittel "im Einzelnen genau zu bezeichnen" (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO, welcher im Provisorialverfahren analog anzuwenden ist), jene Aktenbestandteile zu nennen gehabt, auf die er sich stützt (ÖBl 1981, 122 - B & P-Eisenwaren).
Da sich der Kläger somit in Wahrheit im Provisorialverfahren nur auf die der Klage beigelegten Urkunden (Beilagen A bis F) und drei Zeugen berufen hat, hätte das Erstgericht den Akt - selbst wenn man ihn als parates Bescheinigungsmittel ansehen wollte (in diesem Sinn RZ 1989/68) - nicht beizuschaffen gehabt. Dem Erstgericht kann daher aus diesem Grund vom Rechtsmittelgericht nicht der Auftrag erteilt werden, den - gar nicht beantragten - Akt noch einmal abzuverlangen.
Soweit sich der Kläger auch gegen die Unterlassung der Vernehmung zweier Zeugen wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht diesen Verfahrensmangel - anders als den in der Nichtberücksichtigung des Verwaltungsakts gelegenen Mangel - verneint hat. Ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Rekursgericht nicht als solcher erkannt wurde, kann aber im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528/Rz 1 mwN aus der Rechtsprechung). Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.Soweit sich der Kläger auch gegen die Unterlassung der Vernehmung zweier Zeugen wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht diesen Verfahrensmangel - anders als den in der Nichtberücksichtigung des Verwaltungsakts gelegenen Mangel - verneint hat. Ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Rekursgericht nicht als solcher erkannt wurde, kann aber im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528 /, R, z, 1 mwN aus der Rechtsprechung). Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.