Begründung:
Das Land Tirol vergab als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses (Univ.-Kliniken) Innsbruck im Rahmen eines die Erstellung einer Katastrophenfunkanlage im Bereich der Frauen- und Kopf-Klinik umfassenden Projektes Aufträge an die Beklagten, die diese annahmen. Die Beklagten erbrachten schon im Jahre 1988 Leistungen aufgrund dieser Vereinbarung.
Mit Regierungsbeschluß vom 24.Juli 1990 beschloß die Tiroler Landesregierung, die klagende Gesellschaft mbH zu gründen. Am 3. Dezember 1990 schloß das Land Tirol mit dem Landesbeamten Dr.Klaus M***** den Gesellschaftsvertrag über die Gründung dieser Gesellschaft mbH.
In der Präambel des zwischen dem Land Tirol und der Klägerin abgeschlossenen Vertrags vom 11./14.Jänner 1991 heißt es:
"Mit Regierungsbeschluß vom 24.7.1990 hat die Tiroler Landesregierung beschlossen, die Tiroler Landes-Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. zu gründen. Ein wesentlicher Grund dafür lag im dringenden Erfordernis nach einer Zusammenfassung der zahlreichen im Bereich der Landesverwaltung vorgegebenen Entscheidungszuständig- keiten als Voraussetzung für eine effiziente Betriebsführung der Landeskrankenanstalten.
Die Gesellschaft hat eine zeitgemäße, bedarfsgerechte medizinische Versorgung in den vier Landeskrankenanstalten für die Tiroler Bevölkerung sicher zu stellen sowie gleichzeitig auch auf die Erfordernisse der medizinischen Lehre und Forschung des am Landeskrankenhaus Innsbruck eingerichteten Klinischen Bereiches der medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck sowie auf die Bereitstellung und Bereithaltung der für deren Forschung benötigten Einrichtungen und Anlagen Bedacht zu nehmen.
Eine Voraussetzung für die Umsetzung dieser Zielvorstellung ist die Übertragung der Rechtsträgerschaft an den vier Landeskrankenanstalten vom Land Tirol auf die Tiroler Landes-Krankenanstalten-Gesellschaft m. b.H. und die Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner."
In Punkt I des Vertrages wurde festgehalten, daß das Land Tirol die Rechtsträgerschaft (ua) am Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck samt den angeschlossenen Betrieben und Schulen mit Wirkung vom 1.Jänner 1991 auf die Klägerin übertrage.In Punkt römisch eins des Vertrages wurde festgehalten, daß das Land Tirol die Rechtsträgerschaft (ua) am Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck samt den angeschlossenen Betrieben und Schulen mit Wirkung vom 1.Jänner 1991 auf die Klägerin übertrage.
Der Vertrag sah weiters vor:
"IV.
Umbauten und Sanierungsmaßnahmen
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die ihr in Bestand gegebenen und im Eigentum des Landes stehenden Liegenschaften und baulichen Anlagen stets in dem Zustand zu erhalten, der für die Aufrechterhaltung einer zeitgemäßen und zweckentsprechenden Verwendung erforderlich ist. Sie ist verpflichtet, sämtliche Kosten für Umbauten und Sanierungsmaßnahmen zu tragen. Umbauten und Sanierungsmaßnahmen an bestehenden baulichen Anlagen und Gebäuden werden von der Gesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt.
V.römisch fünf.
Neu- und Zubauten
Neu- und Zubauten inklusive Erstausstattung werden grundsätzlich von der Gesellschaft als Generalunternehmer im Namen und auf Rechnung des Landes hergestellt. Das bedeutet, daß das Land Eigentümer allenfalls zu errichtender Neu- und Zubauten inklusive Erstausstattung ist. Die Gesellschaft verpflichtet sich, Neu- und Zubauten inklusive Erstausstattung jeweils so herzustellen und einzurichten, daß sie für die Zwecke des Betriebes der Krankenanstalten funktionsgerecht sind.
Die so errichteten Neu- und Zubauten inklusive Erstausstattung werden der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Kollaudierung (Benutzungsbewilligung) vom Land in Bestand gegeben. Ein über den vereinbarten Bestandzins hinausgehender Betrag ist von der Gesellschaft dafür nicht zu entrichten.
Der Gesellschaft ist es gestattet, ihren Auftrag und ihre Befugnisse als Generalunternehmer ganz oder teilweise weiterzugeben. Als Generalunternehmer hat die Gesellschaft auch sämtliche Antragstellungen zur Erlangung von Zuschüssen, insbesondere solche des KRAZAF's und des Bundes vorzunehmen und zu betreiben. Sie ist verpflichtet, das Land auf die Notwendigkeit einer allenfalls notwendigen Antragstellung durch das Land hinzuweisen.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Errichtung von Neu-und Zubauten inklusive Erstausstattung beabsichtigen, Liegenschaften zu erwerben, ist das Einvernehmen mit dem Land (der dafür zuständigen Abteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung, derzeit Präsidialabteilung IV) herzustellen. Dasselbe gilt für die Anmietung bzw das Leasing derartiger Liegenschaften."Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Errichtung von Neu-und Zubauten inklusive Erstausstattung beabsichtigen, Liegenschaften zu erwerben, ist das Einvernehmen mit dem Land (der dafür zuständigen Abteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung, derzeit Präsidialabteilung römisch vier) herzustellen. Dasselbe gilt für die Anmietung bzw das Leasing derartiger Liegenschaften."
Punkt VII. ("Weitere Pflichten der Gesellschaft") enthält ua folgende Regelungen:Punkt römisch sieben. ("Weitere Pflichten der Gesellschaft") enthält ua folgende Regelungen:
"Da die Gesellschaft den Betrieb der vier angeführten Landeskrankenhäuser fortführt, tritt diese grundsätzlich in sämtliche Rechte und Pflichten des Landes hinsichtlich der diesbezüglich bestehenden Vereinbarungen ein. Ausgenommen sind davon lediglich ausdrücklich in diesem Vertrag angeführte Rechte und Pflichten. Im einzelnen werden folgende Regelungen getroffen:
1. Verträge:
Die Gesellschaft tritt in sämtliche vom Land Tirol im Rahmen des Betriebes der vier angeführten Landeskrankenanstalten abgeschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein. Die dem Land Tirol bekannten und schriftlich geschlossenen Vereinbarungen sind aufzulisten und wird deren Inhalt der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht. Das Land verpflichtet sich, sämtlichen Vertragspartnern den Eintritt der Gesellschaft in diese Verträge mitzuteilen. Sollte ein Vertragspartner mit dem Eintritt der Gesellschaft nicht einverstanden sein und das Land Tirol seinerseits das Vertragsverhältnis, aus welchen Gründen immer, nicht beenden, so wird sich das Land Tirol zur Vertragserfüllung der Gesellschaft bedienen. .....
2. Forderungen:
Sämtliche am 31.12.1990 bestehende unbestrittene Forderungen des Landes im Zusammenhang mit dem Betrieb der vier angeführten Landeskrankenanstalten werden von der Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Landes einbringlich gemacht. Zahlungseingänge werden der Gesellschaft vorschußweise auf die Zuschüsse des Landes zur Verfügung gestellt. Die Verrechnung erfolgt über ein einzurichtendes Verrechnungskonto.
Hinsichtlich bestehender bestrittener Forderungen wird das Land im Einvernehmen mit der Gesellschaft eine Entscheidung über deren Geltendmachung bis spätestens 30.6.1991 treffen. Nach Vorliegen dieser Entscheidung wird einvernehmlich festgelegt, wer diese Forderung allenfalls geltend macht oder ob diese abgeschrieben werden. ..."
Bei Unterfertigung dieses Vertrages gingen die Vertragsteile davon aus, daß alle bestrittenen Forderungen des Landes Tirol bis zum 30. Juni 1991 bekannt seien. Für später hervorkommende bestrittene Forderungen sollte diese Vorgangsweise wie für die bis zum Stichtag bekanntgewordenen Forderungen gelten. Dieser Vertrag wurde von der Tiroler Landesregierung mit Beschlüssen vom 30.Oktober und 13. November 1990 und vom Tiroler Landtag mit Beschluß vom 22.November 1990 genehmigt. Das Land Tirol verständigte die Beklagten vom vorliegenden Vertrag nicht. Es erging auch keine Entscheidung im Einvernehmen zwischen Land und Klägerin über die Geltendmachung der bestehenden bestrittenen Forderungen. Die Klägerin erhob ohne Kenntnis des Landes Tirol die Klage gegen die Beklagten. Der stellvertretende Vorstand der Präsidialabteilung IV des Landes Tirol erfuhr von der Klageführung erst durch die Zustellung einer Zeugenladung und teilte hierauf dem Leiter der Abteilung der Klägerin für Betriebsorganisation und Recht mit, daß diese Sache in Ordnung gehe. Selbst nach Abschluß des Vertrages vom 11./14.Jänner 1991 machte das Land Tirol verschiedenste Forderungen aus vorher geschlossenen Vereinbarungen selbst geltend. Gesonderte Absprachen mit der Klägerin gab es hierüber nicht.Bei Unterfertigung dieses Vertrages gingen die Vertragsteile davon aus, daß alle bestrittenen Forderungen des Landes Tirol bis zum 30. Juni 1991 bekannt seien. Für später hervorkommende bestrittene Forderungen sollte diese Vorgangsweise wie für die bis zum Stichtag bekanntgewordenen Forderungen gelten. Dieser Vertrag wurde von der Tiroler Landesregierung mit Beschlüssen vom 30.Oktober und 13. November 1990 und vom Tiroler Landtag mit Beschluß vom 22.November 1990 genehmigt. Das Land Tirol verständigte die Beklagten vom vorliegenden Vertrag nicht. Es erging auch keine Entscheidung im Einvernehmen zwischen Land und Klägerin über die Geltendmachung der bestehenden bestrittenen Forderungen. Die Klägerin erhob ohne Kenntnis des Landes Tirol die Klage gegen die Beklagten. Der stellvertretende Vorstand der Präsidialabteilung römisch vier des Landes Tirol erfuhr von der Klageführung erst durch die Zustellung einer Zeugenladung und teilte hierauf dem Leiter der Abteilung der Klägerin für Betriebsorganisation und Recht mit, daß diese Sache in Ordnung gehe. Selbst nach Abschluß des Vertrages vom 11./14.Jänner 1991 machte das Land Tirol verschiedenste Forderungen aus vorher geschlossenen Vereinbarungen selbst geltend. Gesonderte Absprachen mit der Klägerin gab es hierüber nicht.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr S 3,245.587,43 sA zu zahlen. Sie sei im Zusammenhang mit dem Betrieb der Landeskrankenanstalten Rechtsnachfolgerin des Landes Tirol. Dieses habe im Zuge der Verwirklichung des Zivilschutzkonzeptes im Bereich der Frauen-Kopf-Klinik in Innsbruck den Beklagten den Auftrag für die Planung einer Katastrophenfunkanlage erteilt. Nach einer öffentlichen Ausschreibung durch die beiden Beklagten sei auf deren Empfehlung die Herstellung der Anlage mit Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 21.Februar 1989 und 19.Dezember 1989 an die Ö***** GmbH in I***** vergeben worden. Diese Anlage sei weder rechtzeitig übergeben worden noch funktionstüchtig. Hauptursache für die Funktionsuntüchtigkeit der Anlage sei die nicht sach- und fachgerechte Planung durch die Beklagten. Auch die Ausschreibungsunterlagen hätten diese nicht fachgerecht erstellt. Sie hätten auch die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers nicht hinreichend geprüft; bei der vertraglich übernommenen Überwachung der Bauausführung und der Abnahme der Teilleistungen seien schwerwiegende Fehler unterlaufen. Die Katastrophenfunkanlage sei daher überhaupt nicht einsetzbar, so daß eine neue Anlage errichtet werden müsse. Dadurch sei der Klägerin ein Schaden in der Höhe des geltend gemachten Klagebetrages entstanden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert; die Geltendmachung allfälliger Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche aus noch vom Land Tirol in Auftrag gegebenen Arbeiten seien diesem vorbehalten. Die Beklagten hätten die Ausschreibung und Planung ordnungsgemäß erbracht; allfällige Fehler der Ö*****GmbH seien nicht den Beklagten anzulasten. Die Forderungen der Klägerin seien überdies verjährt. Diese habe auch gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
Das Erstgericht - welches die Verhandlung auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkte - wies das Klagebegehren ab. Der Vertrag vom 11./14.Jänner 1991 enthalte keine rechtsgeschäftliche Zession der Forderung des Landes Tirol aus seinem Vertrag mit den Beklagten an die Klägerin. Die in der genannten Vereinbarung in Aussicht gestellte Entscheidung über die Geltendmachung der bestehenden bestrittenen Forderungen sei nicht getroffen worden. Daraus folge, daß die dem Land Tirol allenfalls zustehende Forderung gegen die Beklagten der Klägerin nicht abgetreten worden sei. Dieser fehle daher die Aktivlegitimation.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei zu bejahen. Den Zielvorgaben und ihrem Unternehmenszweck entsprechend sei die Klägerin nach der Generalklausel des Punktes VII des mit dem Land Tirol geschlossenen Vertrages mit Wirkung vom 1.Jänner 1991 in sämtliche Rechte und Pflichten hinsichtlich der diesbezüglich vom Land abgeschlossenen Verträge eingetreten. In diesem Sinn sei der Klägerin mit Landesgesetz vom 22.März 1995 LGBl Nr 45 die Besorgung der dem Land Tirol als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Landeskrankenanstalten ua im Zusammenhang mit Neu-, Zu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen übertragen worden. Beim rechtsgeschäftlichen Parteiwechsel im Schuldverhältnis gemäß Punkt VII des mehrfach genannten Vertrages, bei welchem die Gesamtheit der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen dem Land Tirol und dem Beklagten durch einen einheitlichen Akt (Forderungsabtretung und Schuldübernahme) auf eine dritte Person übertragen werde, ohne daß dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werde, handle es sich um eine im Gesetz nicht näher geregelte Vertragsübernahme. Eine solche erfordere nach herrschender Meinung, daß alle Beteiligten - also Alt-, Neu- und Restpartei - zustimmten. Die Vertragsübernahme sei nur dann vollständig, also auch gegenüber dem verbleibenden Partner wirksam, wenn auch dieser der Vereinbarung zugestimmt habe. Solange die Zustimmung der verbleibenden Partei - wie hier der Beklagten - fehle, handle es sich um eine unvollständige Vertragsübernahme. In diesem Fall sei hinsichtlich der auf die eintretende Partei übergehenden Rechte Zession, hinsichtlich der Pflichten Erfüllungsübernahme anzunehmen. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien veräußerliche Rechte im Sinn des § 1393 ABGB. Die Zession bedürfe als bloßer Konsensualvertrag zwischen Alt- und Neugläubiger zur Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Schuldners. Die im Vertrag vom 11./14.Jänner 1991 vorgesehenen Regelungen in Ansehung bestehender Forderungen des Landes Tirol im Zusammenhang mit dem Betrieb der Landeskrankenanstalten kämen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil diese Regelungen die zum Stichtag 31.Dezember 1990 bestehenden Forderungen betrafen, die mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzforderung aber nach dem Klagevorbringen erst im Jahr 1995 - nach dem Vorliegen des Gutachtens der technischen Universität Wien vom 23.Mai 1995 - entstanden sei. Darüber hinaus fehle hierüber auch eine einvernehmliche Regelung im Sinn des Punktes VII Z 2 des Vertrages vom 11./14.Jänner 1991. Das schließe aber nicht die Sachlegitimation der Klägerin aus; vielmehr sei aus diesem Grunde infolge der in der Generalklausel enthaltenen Zession die Sachlegitimation zu bejahen. Hiezu komme, daß der stellvertretende Vorstand der Präsidialabteilung IV des Landes Tirol, nachdem er vom Prozeß erfahren hatte, der Klägerin mitgeteilt habe, daß die Sache in Ordnung ginge. Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 11./14.Jänner 1991 sei diese Erklärung im Rahmen des geschäftsordnungsmäßigen Wirkungsbereichs des stellvertretenden Präsidialvorstands der Präsidialabteilung IV erfolgt; zu deren Wirksamkeit sei keine weitere Beschlußfassung der Tiroler Landesregierung erforderlich, so daß in dieser Erklärung eine schlüssige Abtretung der mit Klage geltend gemachten Forderungen an die Klägerin zu erblicken wäre. Die Klägerin sei somit aktiv legitimiert. Da das Erstgericht das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt und darüber hinaus keine zur Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens erforderlichen Feststellungen getroffen habe, sei die Sache noch nicht spruchreif. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären gewesen, weil zu der hier bedeutsamen Frage, wieweit bei einer unvollständigen Vertragsübernahme das Element einer Zession zu berücksichtigen sei, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich sei.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei zu bejahen. Den Zielvorgaben und ihrem Unternehmenszweck entsprechend sei die Klägerin nach der Generalklausel des Punktes römisch sieben des mit dem Land Tirol geschlossenen Vertrages mit Wirkung vom 1.Jänner 1991 in sämtliche Rechte und Pflichten hinsichtlich der diesbezüglich vom Land abgeschlossenen Verträge eingetreten. In diesem Sinn sei der Klägerin mit Landesgesetz vom 22.März 1995 LGBl Nr 45 die Besorgung der dem Land Tirol als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Landeskrankenanstalten ua im Zusammenhang mit Neu-, Zu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen übertragen worden. Beim rechtsgeschäftlichen Parteiwechsel im Schuldverhältnis gemäß Punkt römisch sieben des mehrfach genannten Vertrages, bei welchem die Gesamtheit der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen dem Land Tirol und dem Beklagten durch einen einheitlichen Akt (Forderungsabtretung und Schuldübernahme) auf eine dritte Person übertragen werde, ohne daß dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werde, handle es sich um eine im Gesetz nicht näher geregelte Vertragsübernahme. Eine solche erfordere nach herrschender Meinung, daß alle Beteiligten - also Alt-, Neu- und Restpartei - zustimmten. Die Vertragsübernahme sei nur dann vollständig, also auch gegenüber dem verbleibenden Partner wirksam, wenn auch dieser der Vereinbarung zugestimmt habe. Solange die Zustimmung der verbleibenden Partei - wie hier der Beklagten - fehle, handle es sich um eine unvollständige Vertragsübernahme. In diesem Fall sei hinsichtlich der auf die eintretende Partei übergehenden Rechte Zession, hinsichtlich der Pflichten Erfüllungsübernahme anzunehmen. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien veräußerliche Rechte im Sinn des Paragraph 1393, ABGB. Die Zession bedürfe als bloßer Konsensualvertrag zwischen Alt- und Neugläubiger zur Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Schuldners. Die im Vertrag vom 11./14.Jänner 1991 vorgesehenen Regelungen in Ansehung bestehender Forderungen des Landes Tirol im Zusammenhang mit dem Betrieb der Landeskrankenanstalten kämen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil diese Regelungen die zum Stichtag 31.Dezember 1990 bestehenden Forderungen betrafen, die mit der Klage geltend gemachte Schadenersatzforderung aber nach dem Klagevorbringen erst im Jahr 1995 - nach dem Vorliegen des Gutachtens der technischen Universität Wien vom 23.Mai 1995 - entstanden sei. Darüber hinaus fehle hierüber auch eine einvernehmliche Regelung im Sinn des Punktes römisch sieben Ziffer 2, des Vertrages vom 11./14.Jänner 1991. Das schließe aber nicht die Sachlegitimation der Klägerin aus; vielmehr sei aus diesem Grunde infolge der in der Generalklausel enthaltenen Zession die Sachlegitimation zu bejahen. Hiezu komme, daß der stellvertretende Vorstand der Präsidialabteilung römisch vier des Landes Tirol, nachdem er vom Prozeß erfahren hatte, der Klägerin mitgeteilt habe, daß die Sache in Ordnung ginge. Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 11./14.Jänner 1991 sei diese Erklärung im Rahmen des geschäftsordnungsmäßigen Wirkungsbereichs des stellvertretenden Präsidialvorstands der Präsidialabteilung römisch vier erfolgt; zu deren Wirksamkeit sei keine weitere Beschlußfassung der Tiroler Landesregierung erforderlich, so daß in dieser Erklärung eine schlüssige Abtretung der mit Klage geltend gemachten Forderungen an die Klägerin zu erblicken wäre. Die Klägerin sei somit aktiv legitimiert. Da das Erstgericht das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt und darüber hinaus keine zur Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens erforderlichen Feststellungen getroffen habe, sei die Sache noch nicht spruchreif. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei für zulässig zu erklären gewesen, weil zu der hier bedeutsamen Frage, wieweit bei einer unvollständigen Vertragsübernahme das Element einer Zession zu berücksichtigen sei, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich sei.