Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht stützt das von ihm erlassene Verbot nur noch auf die von der beklagten Partei hervorgerufene Irreführung (§ 2 UWG) des Publikums, das mangels Aufklärung zu der Annahme verleitet werde, den Kindersitz ohne weiteres verwenden zu dürfen. Dieses Verbot der zweiten Instanz ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin durch das Sicherungsbegehren gedeckt, mit dem ihr verboten werden soll, Kindersitze der Marke "Strochenmühle" ohne Genehmigungszeichen anzubieten und zu vertreiben. Dieses Sicherungsbegehren wurde in der Klage vor allem damit begründet, daß der Konsument nicht wisse, daß er diesen Kindersitz ohne Genehmigungszeichen nicht verwenden dürfe, und dadurch in Irrtum geführt werde. Da die klagende Partei den von der zweiten Instanz in den Spruch aufgenommenen einschränkenden Beisatz ("sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß sie nämlich die Kindersitze nur mit diesem Genehmigungszeichen verwendet werden dürfen") nicht bekämpft hat, dieser Teil des Spruches aber mit einem auf § 1 UWG (wegen Vestoßes gegen gesetzliche Vorschriften) gestützten Unterlassungsgebot unvereinbar wäre, ist die angefochtene einstweilige Verfügung nur noch dahin zu prüfen, ob eine Verletzung des § 2 UWG vorliegt.Das Rekursgericht stützt das von ihm erlassene Verbot nur noch auf die von der beklagten Partei hervorgerufene Irreführung (Paragraph 2, UWG) des Publikums, das mangels Aufklärung zu der Annahme verleitet werde, den Kindersitz ohne weiteres verwenden zu dürfen. Dieses Verbot der zweiten Instanz ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin durch das Sicherungsbegehren gedeckt, mit dem ihr verboten werden soll, Kindersitze der Marke "Strochenmühle" ohne Genehmigungszeichen anzubieten und zu vertreiben. Dieses Sicherungsbegehren wurde in der Klage vor allem damit begründet, daß der Konsument nicht wisse, daß er diesen Kindersitz ohne Genehmigungszeichen nicht verwenden dürfe, und dadurch in Irrtum geführt werde. Da die klagende Partei den von der zweiten Instanz in den Spruch aufgenommenen einschränkenden Beisatz ("sofern nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß sie nämlich die Kindersitze nur mit diesem Genehmigungszeichen verwendet werden dürfen") nicht bekämpft hat, dieser Teil des Spruches aber mit einem auf Paragraph eins, UWG (wegen Vestoßes gegen gesetzliche Vorschriften) gestützten Unterlassungsgebot unvereinbar wäre, ist die angefochtene einstweilige Verfügung nur noch dahin zu prüfen, ob eine Verletzung des Paragraph 2, UWG vorliegt.
Im Rahmen dieses Rechtsgrundes kommt es aber auf die im Revisionsrekurs breit behandelte Frage, ob ein Kindersitz ein Ausrüstungsgegenstand im Sinne des § 5 Abs 1 KFG 1967 ist, ob die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 26 a KFG 1967 für die Genehmigung von Sicherheitsgurten erlassene Vorschrift des § 1 c KDV auf Kindersitze (wenigstens sinngemäß) anwendbar ist, und ob nur der Gurt oder auch der übrige Teil des Kindersitzes genehmigungspflichtig ist, nicht an. Die beklagte Partei weiß jedenfalls seit der Einleitung dieses Verfahrens, daß das zuständige Bundesministerium für die klagegegenständliche Type eines Kindersitzes, gestützt auf § 35 KFG 1967 und § 1 c KDV 1967, einen Typengenehmigungsbescheid erlassen hat. Da sich dieser Bescheid schon begrifflich auf alle der genehmigten Type entsprechenden Exemplare des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes bezieht, soweit sie im Inland feilgeboten und für Fahrzeuge, die für den Verkehr im Inland bestimmt sind, verwendet werden, muß die beklagte Partei damit rechnen, daß durch die zuständigen Behörden und Sicherheitsorgane auch kontrolliert wird, ob das Genehmigungszeichen auf den in Österreich in Verwendung stehenden Ausrüstungsgegenständen gut sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist (§ 35 Abs 2 KFG 1967). Der beklagten Partei muß bewußt sein, daß Kunden, die bei ihr derartige Kindersitze kaufen, die nicht mit dem von der Behörde zugewiesenen Genehmigungszeichen versehen sind, Gefahr laufen, wegen eines Verstosses gegen § 5 Abs 1 lit c KFG 1967 gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 verwaltungsbehördlich bestraft zu werden. Daraus folgt aber, daß die beklagte Partei unabhängig davon, ob die von ihr gegen die Anwendung der §§ 5 und 35 KFG 1967 auf Kindersitze angebrachten Zweifel stichhältig sind oder nicht, zum Schutz ihrer Kunden vor Anständen bei Fahrzeugkontrollen und dgl. verpflichtet war, die von ihr in den inländischen Verkehr gebrachten Kindersitze mit dem von der Behörde festgesetzten Genehmigungszeichen zu versehen, sofern sie die Käufer über die möglichen Rechtsfolgen des Fehlens eines inländischen Genehmigungszeichens nicht aufklärte.Im Rahmen dieses Rechtsgrundes kommt es aber auf die im Revisionsrekurs breit behandelte Frage, ob ein Kindersitz ein Ausrüstungsgegenstand im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, KFG 1967 ist, ob die auf Grund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 26, a KFG 1967 für die Genehmigung von Sicherheitsgurten erlassene Vorschrift des Paragraph eins, c KDV auf Kindersitze (wenigstens sinngemäß) anwendbar ist, und ob nur der Gurt oder auch der übrige Teil des Kindersitzes genehmigungspflichtig ist, nicht an. Die beklagte Partei weiß jedenfalls seit der Einleitung dieses Verfahrens, daß das zuständige Bundesministerium für die klagegegenständliche Type eines Kindersitzes, gestützt auf Paragraph 35, KFG 1967 und Paragraph eins, c KDV 1967, einen Typengenehmigungsbescheid erlassen hat. Da sich dieser Bescheid schon begrifflich auf alle der genehmigten Type entsprechenden Exemplare des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes bezieht, soweit sie im Inland feilgeboten und für Fahrzeuge, die für den Verkehr im Inland bestimmt sind, verwendet werden, muß die beklagte Partei damit rechnen, daß durch die zuständigen Behörden und Sicherheitsorgane auch kontrolliert wird, ob das Genehmigungszeichen auf den in Österreich in Verwendung stehenden Ausrüstungsgegenständen gut sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angebracht ist (Paragraph 35, Absatz 2, KFG 1967). Der beklagten Partei muß bewußt sein, daß Kunden, die bei ihr derartige Kindersitze kaufen, die nicht mit dem von der Behörde zugewiesenen Genehmigungszeichen versehen sind, Gefahr laufen, wegen eines Verstosses gegen Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verwaltungsbehördlich bestraft zu werden. Daraus folgt aber, daß die beklagte Partei unabhängig davon, ob die von ihr gegen die Anwendung der Paragraphen 5 und 35 KFG 1967 auf Kindersitze angebrachten Zweifel stichhältig sind oder nicht, zum Schutz ihrer Kunden vor Anständen bei Fahrzeugkontrollen und dgl. verpflichtet war, die von ihr in den inländischen Verkehr gebrachten Kindersitze mit dem von der Behörde festgesetzten Genehmigungszeichen zu versehen, sofern sie die Käufer über die möglichen Rechtsfolgen des Fehlens eines inländischen Genehmigungszeichens nicht aufklärte.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kann auch im Verschweigen einer Tatsache eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Das wird vor allem überall dort der Fall sein, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise in Irrtum zu führen (ÖBl 1984, 153; ÖBL 1985, 71 und 101; auch ÖBl 1981, 21 und ÖBl 1982, 126; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 981; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23). Der Käufer, der eine Ware in einem inländischen Geschäft erwirbt, kann in aller Regel erwarten, sie ohne Einholung einer besonderen, erst die Sicherheit des Produktes bescheinigende behördliche Genehmigung verwenden zu dürfen; er darf gewöhnlich voraussetzen, daß die gekaufte Ware der Natur des Geschäftes gemäß benützt und verwendet werden kann (vgl. § 922 ABGB). Die beklagte Partei hat daher gegen § 2 UWG verstoßen, wenn sie derartige Kindersitze verkaufte, ohne für die Anbringung des inländischen Genehmigungszeichens zu sorgen oder die Käufer auf den allfälligen Rechtsmangel aufmerksam zu machen.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kann auch im Verschweigen einer Tatsache eine Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Das wird vor allem überall dort der Fall sein, wo einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß die Nichterwähnung dieses Umstandes geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise in Irrtum zu führen (ÖBl 1984, 153; ÖBL 1985, 71 und 101; auch ÖBl 1981, 21 und ÖBl 1982, 126; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 981; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23). Der Käufer, der eine Ware in einem inländischen Geschäft erwirbt, kann in aller Regel erwarten, sie ohne Einholung einer besonderen, erst die Sicherheit des Produktes bescheinigende behördliche Genehmigung verwenden zu dürfen; er darf gewöhnlich voraussetzen, daß die gekaufte Ware der Natur des Geschäftes gemäß benützt und verwendet werden kann vergleiche Paragraph 922, ABGB). Die beklagte Partei hat daher gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, wenn sie derartige Kindersitze verkaufte, ohne für die Anbringung des inländischen Genehmigungszeichens zu sorgen oder die Käufer auf den allfälligen Rechtsmangel aufmerksam zu machen.
Da die beklagte Parte ihren Standpunkt, infolge Fehlens einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen im KFG und in der KDV nicht verpflichtet zu sein, dieses Genehmigungszeichen an den Kindersitzen anzubringen (weil gar keine Genehmigungspflicht vorliege), während des vorliegenden Verfahrens aufrechterhalten hat, könnte ihr auch der Umstand, daß sie vom Vorliegen des Typengenehmigungsbescheides des Bundesministeriums für Verkehr vom 19.11.1984 erst im Zuge dieses Verfahrens Kenntnis erlangt hätte, nicht zugute kommen. Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 393, 402 EO, 40, 50 ZPO.Da die beklagte Parte ihren Standpunkt, infolge Fehlens einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen im KFG und in der KDV nicht verpflichtet zu sein, dieses Genehmigungszeichen an den Kindersitzen anzubringen (weil gar keine Genehmigungspflicht vorliege), während des vorliegenden Verfahrens aufrechterhalten hat, könnte ihr auch der Umstand, daß sie vom Vorliegen des Typengenehmigungsbescheides des Bundesministeriums für Verkehr vom 19.11.1984 erst im Zuge dieses Verfahrens Kenntnis erlangt hätte, nicht zugute kommen. Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 393, 402, EO, 40, 50 ZPO.