Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei bekämpft zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, die bei der ersten Tagsatzung vorgenommene Klagseinschränkung sei als Klagsänderung zu beurteilen. Wenn der Oberste Gerichtshof auch in seinem Beschluß 4 Ob 353/69 davon ausgegangen sei, daß sich die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf das Zugabengesetz und das Unlautere Wettbewerbsgesetz als Rechtsgrund festgelegt habe, so habe dies nur für das Provisorialerfahren gegolten. Nur im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei das Zugabengesetz und das Unlautere Wettbewerbsgesetz angeführt worden, hingegen sei im Vorbringen zur Klage selbst kein Paragraph zitiert worden.
Soweit das Gericht zweiter Instanz mit seinen Beschluß über die Zulassung der Klagsänderung abgesprochen hat, ist auf diese endgültig geklärte Frage nicht mehr einzugehen. Zu prüfen verbleibt aber die Frage, ob die Erklärung der klagenden Partei in der ersten Tagsatzung vom 26. Februar 1970 eine Klagseinschränkung oder eine Klagsänderung beinhaltete, weil vom Ergebnis die Anspruchsverjährung abhängt. Die klagende Partei beharrt auf ihrem Standpunkt, ihrer Erklärung komme nur die Wirkung einer Klagseinschränkung zu. Sie läßt aber bei ihren Ausführungen außer acht, daß es sich wohl bei unverändertem Sachverhalt, nicht nur um eine Einordnung unter die Bestimmungen eines anderen Gesetzes handelte, sondern auch um eine Änderung des Leistungs- bzw Unterlassungsanspruchs. Wird jedoch an Stelle der bisher geforderten Leistung eine andere Leistung begehrt, dann liegt eine qualitative Änderung des Begehrens und damit eine Klagsänderung vor (Fasching Komm III 114). Von einer nur quantitativen Änderung des Begehrens kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn das Verlangen, neben dem Warenangebot von Artikeln des täglichen Bedarfes die Ankündigung der Abgabe von einzelnen Lebensmitteln in Normalpackungen gegen einen geringfügigen Betrag (Scheinpreis) zu unterlassen, unterscheidet sich von dem Begehren, beim Verkauf von Artikeln des täglichen Bedarfes die Ankündigung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses zu unterlassen, nicht bloß in quantitativer Hinsicht.Soweit das Gericht zweiter Instanz mit seinen Beschluß über die Zulassung der Klagsänderung abgesprochen hat, ist auf diese endgültig geklärte Frage nicht mehr einzugehen. Zu prüfen verbleibt aber die Frage, ob die Erklärung der klagenden Partei in der ersten Tagsatzung vom 26. Februar 1970 eine Klagseinschränkung oder eine Klagsänderung beinhaltete, weil vom Ergebnis die Anspruchsverjährung abhängt. Die klagende Partei beharrt auf ihrem Standpunkt, ihrer Erklärung komme nur die Wirkung einer Klagseinschränkung zu. Sie läßt aber bei ihren Ausführungen außer acht, daß es sich wohl bei unverändertem Sachverhalt, nicht nur um eine Einordnung unter die Bestimmungen eines anderen Gesetzes handelte, sondern auch um eine Änderung des Leistungs- bzw Unterlassungsanspruchs. Wird jedoch an Stelle der bisher geforderten Leistung eine andere Leistung begehrt, dann liegt eine qualitative Änderung des Begehrens und damit eine Klagsänderung vor (Fasching Komm römisch drei 114). Von einer nur quantitativen Änderung des Begehrens kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn das Verlangen, neben dem Warenangebot von Artikeln des täglichen Bedarfes die Ankündigung der Abgabe von einzelnen Lebensmitteln in Normalpackungen gegen einen geringfügigen Betrag (Scheinpreis) zu unterlassen, unterscheidet sich von dem Begehren, beim Verkauf von Artikeln des täglichen Bedarfes die Ankündigung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses zu unterlassen, nicht bloß in quantitativer Hinsicht.
Liegt aber keine Klagseinschränkung, sondern eine Klagsänderung vor, dann ist auch die Verjährungsfrage von den Untergerichten richtig gelöst worden. Mit der Erklärung des Klagevertreters bei der ersten Tagsatzung vom 26. Februar 1970 wurde ein gegenüber dem bisherigen Leistungsanspruch qualitativ geänderter Anspruch erhoben. Die klagende Partei vermeint, es genüge zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Sachverhalt an sich in der Klage behauptet wird. Zur Unterbrechung der Verjährung ist aber erforderlich, daß derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, von dem Berechtigten belangt wird (§ 1497 ABGB), d h, daß der betreffende Anspruch auch erhoben wird. Bis zur ersten Tagsatzung hat die Klägerin aber einen auf § 12 RabG gestützten Anspruch nicht erhoben. Die Revisionsbehauptung, im Klagsvorbringen selbst sei keine Gesetzesstelle genannt worden, trifft nicht zu. In der Sachverhaltsdarstellung der Klage bezieht sich die Klägerin ausdrücklich auf das Zugabengesetz und dessen § 3; außerdem wurde der Anspruch auf einen moralischen Kaufzwang, eine Marktverstopfung und Marktsättigung, also auf Tatbestandselemente des § 1 UWG gestützt, dem Beklagten wurde aber nicht vorgeworfen, er hätte einen 3% übersteigenden Preisnachlaß angekundigt oder gewährt. In ihrer Klage hat sich die Klägerin daher, worauf der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß 4 Ob 353/69 verwiesen hat, ausdrücklich und ausschließlich auf das Zugabengesetz und das UWG als Rechtsgrund des geltend gemachten Unterlassungsanspruches festgelegt. Dementsprechend wurde auch das Urteilsbegehren formuliert. Somit lag in der Bekanntgabe des Sachverhalts als Rechtsgrundlage anderer Ansprüche kein "Belangen" im Sinn des § 1497 ABGB. Die Zulassung der Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, daß auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann, die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr erhobenen Anspruches hingegen sind vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu beurteilen (SZ 11/123, 2 Ob 425/61).Liegt aber keine Klagseinschränkung, sondern eine Klagsänderung vor, dann ist auch die Verjährungsfrage von den Untergerichten richtig gelöst worden. Mit der Erklärung des Klagevertreters bei der ersten Tagsatzung vom 26. Februar 1970 wurde ein gegenüber dem bisherigen Leistungsanspruch qualitativ geänderter Anspruch erhoben. Die klagende Partei vermeint, es genüge zur Unterbrechung der Verjährung, wenn der Sachverhalt an sich in der Klage behauptet wird. Zur Unterbrechung der Verjährung ist aber erforderlich, daß derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, von dem Berechtigten belangt wird (Paragraph 1497, ABGB), d h, daß der betreffende Anspruch auch erhoben wird. Bis zur ersten Tagsatzung hat die Klägerin aber einen auf Paragraph 12, RabG gestützten Anspruch nicht erhoben. Die Revisionsbehauptung, im Klagsvorbringen selbst sei keine Gesetzesstelle genannt worden, trifft nicht zu. In der Sachverhaltsdarstellung der Klage bezieht sich die Klägerin ausdrücklich auf das Zugabengesetz und dessen Paragraph 3,; außerdem wurde der Anspruch auf einen moralischen Kaufzwang, eine Marktverstopfung und Marktsättigung, also auf Tatbestandselemente des Paragraph eins, UWG gestützt, dem Beklagten wurde aber nicht vorgeworfen, er hätte einen 3% übersteigenden Preisnachlaß angekundigt oder gewährt. In ihrer Klage hat sich die Klägerin daher, worauf der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß 4 Ob 353/69 verwiesen hat, ausdrücklich und ausschließlich auf das Zugabengesetz und das UWG als Rechtsgrund des geltend gemachten Unterlassungsanspruches festgelegt. Dementsprechend wurde auch das Urteilsbegehren formuliert. Somit lag in der Bekanntgabe des Sachverhalts als Rechtsgrundlage anderer Ansprüche kein "Belangen" im Sinn des Paragraph 1497, ABGB. Die Zulassung der Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, daß auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann, die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr erhobenen Anspruches hingegen sind vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu beurteilen (SZ 11/123, 2 Ob 425/61).