Begründung:
Das Erstgericht erließ über den auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Antrag der klagenden und gefährdeten Partei folgende einstweilige Verfügung:
„Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei wider ihren Antragsgegner auf Unterlassung aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, den die gefährdete (klagende) Partei aufgrund verschiedener Handlungen ihres Gegners behauptet, wird diesem verboten, Behauptungen, dass sich die gefährdete Partei im Konkurs befinde, aufzustellen und unnötige auffallend langsame Vorbeifahrten mit dem Reklameauto vor dem Geschäftslokal der gefährdeten Partei in *****, durchzuführen.
Der gefährdeten Partei wird aufgetragen, für alle ihrem Gegner dadurch verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag von 10.000 S Sicherheit zu leisten.
Dieser Beschluss wird dem Gegner der gefährdeten Partei erst nach Erlag der Sicherheit zugestellt werden; zu diesem Zeitpunkt wird das Verbot wirksam.
Hans M***** hat dem Verbot sofort nach Zustellung dieses Beschlusses zu entsprechen; sonst wird gegen ihn im Falle des ersten Zuwiderhandelns auf Antrag der gefährdeten Partei eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt werden.
Die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung oder Exekution zur Sicherstellung geltend machen kann, bewilligt."
Das Erstgericht ordnete auch in der Zustellverfügung an, dass dieser Beschluss dem Antragsteller sofort, dem Antragsgegner aber erst nach Nachweis des Erlags der Sicherheit zuzustellen sei. Die Sicherheit wurde bisher nicht erlegt.
Die antragstellende Partei bekämpfte den erstgerichtlichen Beschluss, soweit ihr eine Sicherheit, insbesondere auch in der Höhe von 10.000 S auferlegt wurde, mittels Rekurs. Vor sachlicher Erledigung dieses Rekurses fasste das Rekursgericht den Beschluss vom 26. 9. 1961, GZ R 280/61-7, womit dem Erstgericht aufgetragen wurde, „die einstweilige Verfügung umgehend auch der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) zuzustellen und die Akten erst nach Ablauf der Rekursfrist auch auf Seite der letzteren Partei wieder vorzulegen". Das Erstgericht kam diesem Auftrag nach.
Dieser Beschluss des Rekursgerichts wird vom Beklagten (Gegner der gefährdeten Partei) mit dem vorliegenden Rekurs bekämpft. Es kann zumindest zweifelhaft sein, ob der Gegner der gefährdeten Partei durch die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Zustellungsanordnung, die vom Erstgericht vollzogen wurde, nicht schon zur Befolgung der einstweiligen Verfügung verpflichtet wäre, weil es in deren Abs 4 ausdrücklich heißt, dass der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei dem Verbot sofort nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu entsprechen habe. Für den Rekurs gegen die vom Rekursgericht vorgenommene prozessleitende Verfügung ist daher das Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Rekurs ist auch im Übrigen (§§ 522 ZPO, 78, 402 EO) zulässig.Dieser Beschluss des Rekursgerichts wird vom Beklagten (Gegner der gefährdeten Partei) mit dem vorliegenden Rekurs bekämpft. Es kann zumindest zweifelhaft sein, ob der Gegner der gefährdeten Partei durch die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Zustellungsanordnung, die vom Erstgericht vollzogen wurde, nicht schon zur Befolgung der einstweiligen Verfügung verpflichtet wäre, weil es in deren Absatz 4, ausdrücklich heißt, dass der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei dem Verbot sofort nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zu entsprechen habe. Für den Rekurs gegen die vom Rekursgericht vorgenommene prozessleitende Verfügung ist daher das Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Rekurs ist auch im Übrigen (Paragraphen 522, ZPO, 78, 402 EO) zulässig.