Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Ankündigung und Gewährung eines 3% übersteigenden Preisnachlasses mit Ausnahme von Fällen, in welchen die Voraussetzungen für einen Sondernachlaß nach § 9 RabattG. gegeben sind, beim Verkauf von Kühlschränken an Letztverbraucher zu unterlassen. Sie begrundet ihren Anspruch damit, daß die Beklagte im Schaufenster ihres Verkaufsgeschäftes in der B.- gasse 86 ein Werbeplakat folgenden Inhaltes ausgestellt habe:Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Ankündigung und Gewährung eines 3% übersteigenden Preisnachlasses mit Ausnahme von Fällen, in welchen die Voraussetzungen für einen Sondernachlaß nach Paragraph 9, RabattG. gegeben sind, beim Verkauf von Kühlschränken an Letztverbraucher zu unterlassen. Sie begrundet ihren Anspruch damit, daß die Beklagte im Schaufenster ihres Verkaufsgeschäftes in der B.- gasse 86 ein Werbeplakat folgenden Inhaltes ausgestellt habe:
"Kühlschränke Bauknecht Philips Hoover Bosch Linde Ignis Elin 30%."
Diese im Geschäftsverkehr verwendete Anzeige, verstoße gegen die Bestimmungen des Rabattgesetzes und des § 1 UWG. Gleichzeitig beantragte sie zur Sicherung ihres Anspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der beklagten Partei für die Dauer des Rechtsstreites verboten werde, beim Verkauf von Kühlschränken an Letztverbraucher einen 3% übersteigenden Rabatt anzubieten oder zu gewähren, es sei denn, die Voraussetzungen für den Sondernachlaß nach § 9 RabattG. wären gegeben.Diese im Geschäftsverkehr verwendete Anzeige, verstoße gegen die Bestimmungen des Rabattgesetzes und des Paragraph eins, UWG. Gleichzeitig beantragte sie zur Sicherung ihres Anspruches die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der beklagten Partei für die Dauer des Rechtsstreites verboten werde, beim Verkauf von Kühlschränken an Letztverbraucher einen 3% übersteigenden Rabatt anzubieten oder zu gewähren, es sei denn, die Voraussetzungen für den Sondernachlaß nach Paragraph 9, RabattG. wären gegeben.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und wendete ein, die gefährdete Partei sei zur Antragstellung nicht legitimiert. Die Gegnerin der gefährdeten Partei habe gegen gesetzliche Vorschriften nicht verstoßen, da die Kühlschränke zu den von den Erzeugerfirmen empfohlenen, Richtpreisen und nicht etwa zu kartellierten Preisen zu verkaufen seien. Im übrigen seien Preisnachlässe bis zu 40% branchenüblich und würden nahezu von allen Kaufleuten dieser Branche gewährt auch Tageszeitungen enthielten Annoncen der Handelsfirmen mit Preisnachlaßanboten bis zu 50%.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Eine allgemeine Preissenkung sei nach dem Rabattgesetz nicht verboten, außerdem liege keine wahrheitswidrige Anpreisung im Sinne des § 2 UWG. vor, weil die gefährdete Partei selbst keine unrichtigen Angaben über die Preisbemessung behauptet habe.Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Eine allgemeine Preissenkung sei nach dem Rabattgesetz nicht verboten, außerdem liege keine wahrheitswidrige Anpreisung im Sinne des Paragraph 2, UWG. vor, weil die gefährdete Partei selbst keine unrichtigen Angaben über die Preisbemessung behauptet habe.
Dem dagegen von der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß in dem Sinne ab, daß die einstweilige Verfügung bewilligt wurde. Es stehe zwar jedem Kaufmann grundsätzlich frei, seine Preise, zu denen er zu verkaufen beabsichtige, selbst festzusetzen und Preissenkungen durchzuführen, doch müsse er dies den Kaufinteressenten gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen. Das beanstandete Werbeplakat lasse nicht erkennen, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei ihre eigenen bisherigen, Normalpreise allgemein um 30 Prozent gesenkt habe.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.