Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur noch der zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruches gestellte Antrag, den beklagten Parteien mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Textilwareneinzelhandel unter der Etablissementbezeichnung 'Top-Shop' eine Saisonschlußverkaufsveranstaltung, insbesondere durch saisonschlußverkaufsähnliche Gestaltung ihrer Auslagen und ihres Geschäftes, außerhalb der von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Schlußverkaufsfrist anzukündigen. Ein weiterer Sicherungsantrag, es werde den beklagten Parteien verboten, Verkaufspreise in der Form der Gegenüberstellung eines höheren durchgestrichenen Preises mit einem niedrigeren eigenen Verkaufspreis anzukündigen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Preis mit dem durchgestrichenen höheren Preis gemeint ist, wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin brachte vor, im Dezember 1984 seien die Schaufenster bzw. Vitrinen der Boutique 'Top-Shop' so gestaltet gewesen, daß die dort ausgestellten Bekleidungsstücke mit auffallend großen Schildern versehen gewesen seien, die jeweils einen höheren durchgestrichenen Preis und darunter - in größeren Ziffern geschrieben - einen wesentlich niedrigeren Preis gezeigt hätten. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung (27.12.1984) sei die Situation insofern verändert gewesen, als die beschriebenen Preisschilder aus den Geschäftsauslagen entfernt gewesen seien. Im Geschäftslokal selbst befänden sich nach wie vor solche Preisgegenüberstellungen. Die Beschilderung der in den Schaufenstern ausgestellten Waren erwecke nach ihrem Gesamteindruck bei einem flüchtigen Durchschnittsinteressenten den Anschein, es finde im Geschäftslokal der Beklagten ein vorverlegter Winterschlußverkauf statt, zumal die Veranstaltung relativ kurz vor dem Beginn des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraumes für den Winterschlußverkauf (19.1.1985) stattgefunden habe. Die Beklagten verstießen daher gegen § 5 Abs 1 Ausverkaufsverordnung.Gegenstand des Revisionsrekurses ist nur noch der zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruches gestellte Antrag, den beklagten Parteien mit einstweiliger Verfügung ab sofort zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Textilwareneinzelhandel unter der Etablissementbezeichnung 'Top-Shop' eine Saisonschlußverkaufsveranstaltung, insbesondere durch saisonschlußverkaufsähnliche Gestaltung ihrer Auslagen und ihres Geschäftes, außerhalb der von der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Schlußverkaufsfrist anzukündigen. Ein weiterer Sicherungsantrag, es werde den beklagten Parteien verboten, Verkaufspreise in der Form der Gegenüberstellung eines höheren durchgestrichenen Preises mit einem niedrigeren eigenen Verkaufspreis anzukündigen, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Preis mit dem durchgestrichenen höheren Preis gemeint ist, wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin brachte vor, im Dezember 1984 seien die Schaufenster bzw. Vitrinen der Boutique 'Top-Shop' so gestaltet gewesen, daß die dort ausgestellten Bekleidungsstücke mit auffallend großen Schildern versehen gewesen seien, die jeweils einen höheren durchgestrichenen Preis und darunter - in größeren Ziffern geschrieben - einen wesentlich niedrigeren Preis gezeigt hätten. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung (27.12.1984) sei die Situation insofern verändert gewesen, als die beschriebenen Preisschilder aus den Geschäftsauslagen entfernt gewesen seien. Im Geschäftslokal selbst befänden sich nach wie vor solche Preisgegenüberstellungen. Die Beschilderung der in den Schaufenstern ausgestellten Waren erwecke nach ihrem Gesamteindruck bei einem flüchtigen Durchschnittsinteressenten den Anschein, es finde im Geschäftslokal der Beklagten ein vorverlegter Winterschlußverkauf statt, zumal die Veranstaltung relativ kurz vor dem Beginn des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraumes für den Winterschlußverkauf (19.1.1985) stattgefunden habe. Die Beklagten verstießen daher gegen Paragraph 5, Absatz eins, Ausverkaufsverordnung.
Die Beklagten beantragten, den Sicherungsantrag abzuweisen und wendeten ein, sie hätten lediglich Mitte Dezember 1984 für zwei bis drei Tage 6 Einzelstücke in einer Auslage mit etwas größeren Preisschildern und zwei Pullover in einer weiteren Auslage mit 'Statt-Preisen' beworben. Es sei für jedermann leicht erkennbar gewesen, daß es sich bei den mit Preisgegenüberstellungen versehenen Waren um Einzelstücke gehandelt habe. Auch seien alle anderen Auslagen völlig normal gestaltet gewesen und die Werbemaßnahme außerhalb der Sperrfrist des § 5 Abs 3 Ausverkaufsverordnung erfolgt.Die Beklagten beantragten, den Sicherungsantrag abzuweisen und wendeten ein, sie hätten lediglich Mitte Dezember 1984 für zwei bis drei Tage 6 Einzelstücke in einer Auslage mit etwas größeren Preisschildern und zwei Pullover in einer weiteren Auslage mit 'Statt-Preisen' beworben. Es sei für jedermann leicht erkennbar gewesen, daß es sich bei den mit Preisgegenüberstellungen versehenen Waren um Einzelstücke gehandelt habe. Auch seien alle anderen Auslagen völlig normal gestaltet gewesen und die Werbemaßnahme außerhalb der Sperrfrist des Paragraph 5, Absatz 3, Ausverkaufsverordnung erfolgt.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Klägerin betreibt den Textilwareneinzelhandel in Wien mit den Standorten Spiegelgasse 2, Krugerstraße 4 und Shoping City Süd. Die Beklagten betreiben den Handel mit Damenmodenartikel unter der Etablissementbezeichnung Top-Shop in der Weihburggasse 2. Die Wiener Kammer der gewerblichen Wirtschaft setzte den Winterschlußverkauf 1985 für die Zeit vom 19.1.1985 bis 9.2.1985 fest. Das Verkaufslokal der beklagten Parteien besitzt drei Schaufenster und einen Auslagenpfeiler, wobei ein Schaufenster auf die Weihburggasse weist, die anderen auf die Liliengasse. Am 7.12.1984 versahen die Beklagten einige Waren, die in den Schaufenstern zur Liliengasse ausgestellt waren, mit etwas größeren Preisschildern. Darauf war ein sehr günstiger Kaufpreis vermerkt. In beiden Auslagen und dem Auslagenpfeiler befanden sich auch Preisschilder, auf denen ein höherer durchgestrichener Preis und ein niedrigerer größer geschriebener Preis standen. Mit solchen Schildern mit Preisgegenüberstellungen waren auch Strickwaren im Geschäft selbst versehen, und zwar solche, die im Wandregal gelagert und solche, die an einem runden Ständer aufgehängt waren. Die Schilder konnten von der Straße aus gesehen werden. Die Beklagten stellten jedenfalls bis zum 21.12.1984 Waren mit Preisgegenüberstellungsschildern im Auslagenpfeiler und im Geschäft aus. Die Preisschilder in den Auslagen zur Liliengasse wirkten größer und greller als diejenigen in der Auslage zur Weihburggasse. Bei einer Saisonschlußveranstaltung kleben die Beklagten üblicherweise Plakate mit der Aufschrift 'noch billiger' auf die Auslagenscheiben. Die Waren sind zum Teil mit Preisschildern, auf denen zwei Preise gegenübersgestellt sind (einer ist durchgestrichen), zum Teil auch nur mit Schildern, auf denen nur ein Preis angeschrieben ist, versehen. Es war nicht erkennbar, daß die Preisreduktionen nur Einzelstücke betrafen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, durch die Anbringung größerer auffallenderer Preisschilder mit entweder besonders günstigem Kaufpreis oder Preisgegenüberstellungen mit durchgestrichenen Preisen bei einem Teil der Waren und in einem Teil der Auslagen und im Geschäft der Beklagten sei für einen flüchtigen Interessenten der Eindruck erweckt worden, es finde bei den Beklagten bereits im Dezember der Winterschlußverkauf statt, zumal keine Hinweise dafür gegeben worden seien, daß es sich hier nur um den Verkauf von Einzelstücken handle. Beachtung verdiene auch der Umstand, daß sich die Gestaltung der Verkaufsveranstaltung von der bei Ausverkäufen üblichen nur dadurch unterschieden habe, daß keine Plakate mit der Aufschrift 'noch billiger' angebracht worden seien, weil die Preisauszeichnung die gleiche gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies auch diesen Teil des Sicherungsantrages ab. Es sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, der Gesamtwert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, abgesehen von jener betreffend Preisgegenüberstellungen im Geschäftsinneren bei an einem runden Ständer aufgehängten Waren, und vertrat rechtlich die Auffassung, auch wenn man davon ausgehe, durch die Ankündigungen der Beklagten sei bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck einer generellen Preisreduktion erweckt worden, könne damit noch nicht vom Anschein der Veranstaltung eines Winterschlußverkaufes gesprochen werden. Die Beklagten hätten zwar für den Verkauf eines Teiles ihrer Waren durch Preisgegenüberstellungen und Preisherabsetzungen in einem Teil ihrer Schaufenster bzw. ihres Geschäftslokales geworben, andere besondere Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verkaufsaktion seien aber weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch seien dafür irgend welche Anhaltspunkte im Bescheinigungsverfahren hervorgekommen. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, daß Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung winterschlußverkaufsähnlich gewesen wären oder daß die Ankündigung überhaupt typische Winterware betroffen hätte. Eine Werbemaßnahme, auch wenn sie auf eine generelle Herabsetzung der Preise hinweise, sei für sich allein keineswegs geeignet, den Eindruck einer Ankündigung eines Schlußverkaufes zu erwecken. Bei einer vor der vierwöchigen Sperrfrist des § 5 Abs 3 Ausverkaufsverordnung erfolgten Ankündigung genereller Preisherabsetzungen sei - vorbehaltlich besonderer Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung oder entsprechender Hinweise in der Werbung - eine Vorwegnahme des Schlußverkaufes zu verneinen. Im vorliegenden Fall fehle es, abgesehen von den festgestellten Preisreduktionen, an derartigen Hinweisen. Da in der Zeit vor Weihnachten die Wintersaison im Textilhandel keineswegs bereits ihrem Ende zugehe, sondern vielmehr erfahrungsgemäß ihren Höhepunkt erreiche, sei auszuschließen, daß bei einem nicht unerheblichen Teil der in Frage kommenden Durchschnittsinteressenten die zeitliche Lagerung der Verkaufsveranstaltung den Eindruck eines Winterschlußverkaufes erweckt hätte.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, durch die Anbringung größerer auffallenderer Preisschilder mit entweder besonders günstigem Kaufpreis oder Preisgegenüberstellungen mit durchgestrichenen Preisen bei einem Teil der Waren und in einem Teil der Auslagen und im Geschäft der Beklagten sei für einen flüchtigen Interessenten der Eindruck erweckt worden, es finde bei den Beklagten bereits im Dezember der Winterschlußverkauf statt, zumal keine Hinweise dafür gegeben worden seien, daß es sich hier nur um den Verkauf von Einzelstücken handle. Beachtung verdiene auch der Umstand, daß sich die Gestaltung der Verkaufsveranstaltung von der bei Ausverkäufen üblichen nur dadurch unterschieden habe, daß keine Plakate mit der Aufschrift 'noch billiger' angebracht worden seien, weil die Preisauszeichnung die gleiche gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies auch diesen Teil des Sicherungsantrages ab. Es sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, der Gesamtwert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, abgesehen von jener betreffend Preisgegenüberstellungen im Geschäftsinneren bei an einem runden Ständer aufgehängten Waren, und vertrat rechtlich die Auffassung, auch wenn man davon ausgehe, durch die Ankündigungen der Beklagten sei bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck einer generellen Preisreduktion erweckt worden, könne damit noch nicht vom Anschein der Veranstaltung eines Winterschlußverkaufes gesprochen werden. Die Beklagten hätten zwar für den Verkauf eines Teiles ihrer Waren durch Preisgegenüberstellungen und Preisherabsetzungen in einem Teil ihrer Schaufenster bzw. ihres Geschäftslokales geworben, andere besondere Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Verkaufsaktion seien aber weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch seien dafür irgend welche Anhaltspunkte im Bescheinigungsverfahren hervorgekommen. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, daß Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung winterschlußverkaufsähnlich gewesen wären oder daß die Ankündigung überhaupt typische Winterware betroffen hätte. Eine Werbemaßnahme, auch wenn sie auf eine generelle Herabsetzung der Preise hinweise, sei für sich allein keineswegs geeignet, den Eindruck einer Ankündigung eines Schlußverkaufes zu erwecken. Bei einer vor der vierwöchigen Sperrfrist des Paragraph 5, Absatz 3, Ausverkaufsverordnung erfolgten Ankündigung genereller Preisherabsetzungen sei - vorbehaltlich besonderer Aufmachung und Gestaltung der Verkaufsveranstaltung oder entsprechender Hinweise in der Werbung - eine Vorwegnahme des Schlußverkaufes zu verneinen. Im vorliegenden Fall fehle es, abgesehen von den festgestellten Preisreduktionen, an derartigen Hinweisen. Da in der Zeit vor Weihnachten die Wintersaison im Textilhandel keineswegs bereits ihrem Ende zugehe, sondern vielmehr erfahrungsgemäß ihren Höhepunkt erreiche, sei auszuschließen, daß bei einem nicht unerheblichen Teil der in Frage kommenden Durchschnittsinteressenten die zeitliche Lagerung der Verkaufsveranstaltung den Eindruck eines Winterschlußverkaufes erweckt hätte.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Beklagten beantragten, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.