Begründung:
Die Zweitbeklagte erwirkte die Baubewilligung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23. Juli 1985 zur Errichtung eines Geschäftshauses mit den Ausmaßen 80,20 x 31,10 x 3,60 m in Innsbruck, Grabenweg 4. Nach den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bauplänen waren im Erdgeschoß ein Lagerraum, zwei Geschäftsräume im Ausmaß von 698 m2 (geplant als Mietgeschäft) und 787 m2, drei Kühlräume und zwei Personalräume vorgesehen. Punkt 10 der Baubewilligung enthält die Auflage, das Mietgeschäftslokal vom Geschäftslokal brandbeständig zu trennen. Bei dem für diese Bebauung vorgesehenen Grundstücken Nr. 689/4 und 689/5 KG Amras handelt es sich nicht um "Sonderflächen für Einkaufszentren" im Sinne des § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG), nach dessen Abs 1 Einkaufszentren Gebäude mit Verkaufsräumen von insgesamt mehr als 400 m2 Nutzfläche, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit mehr als 800 m2 Nutzfläche, sind, in denen insbesondere auch Waren des täglichen Bedarfes, jedenfalls Lebensmittel, angeboten werden. Entgegen diesem Baubescheid errichtete die Zweitbeklagte im Erdgeschoß nicht die vorgesehene brandbeständige Trennmauer, so daß nunmehr ein einheitliches Geschäftslokal mit einer Verkaufsfläche von ca. 1600 m2 und nur einem Eingang besteht. Die Erstbeklagte nahm in diesem Geschäftslokal den Lebensmitteleinzelhandel auf. Die Drittbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten, der Viertbeklagte deren Geschäftsführer. Am 5. November 1986 drohte der Stadtmagistrat Innsbruck der Zweitbeklagten gemäß § 44 Abs 3 der Tiroler Bauordnung (TBO) einen Abbruchsauftrag mit der Begründung an, daß die vorgeschriebene Trennwand fehle und nunmehr eine einzige Geschäftseinheit mit mehr als 1000 m2 Verkaufsfläche bestehe, welche nur auf Grund einer Baubewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums hätte errichtet werden dürfen. Am 5. Dezember 1986 stellte die Zweitbeklagte bei der Baubehörde den Antrag, den derzeitigen Ausbauzustand baubehördlich zu bewilligen. Der Stadtmagistrat Innsbruck hat gegen die Zweitbeklagte auch eine Strafanzeige gemäß § 53 Abs 1 lit a TBO erstattet.Die Zweitbeklagte erwirkte die Baubewilligung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 23. Juli 1985 zur Errichtung eines Geschäftshauses mit den Ausmaßen 80,20 x 31,10 x 3,60 m in Innsbruck, Grabenweg 4. Nach den einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bauplänen waren im Erdgeschoß ein Lagerraum, zwei Geschäftsräume im Ausmaß von 698 m2 (geplant als Mietgeschäft) und 787 m2, drei Kühlräume und zwei Personalräume vorgesehen. Punkt 10 der Baubewilligung enthält die Auflage, das Mietgeschäftslokal vom Geschäftslokal brandbeständig zu trennen. Bei dem für diese Bebauung vorgesehenen Grundstücken Nr. 689/4 und 689/5 KG Amras handelt es sich nicht um "Sonderflächen für Einkaufszentren" im Sinne des Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG), nach dessen Absatz eins, Einkaufszentren Gebäude mit Verkaufsräumen von insgesamt mehr als 400 m2 Nutzfläche, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit mehr als 800 m2 Nutzfläche, sind, in denen insbesondere auch Waren des täglichen Bedarfes, jedenfalls Lebensmittel, angeboten werden. Entgegen diesem Baubescheid errichtete die Zweitbeklagte im Erdgeschoß nicht die vorgesehene brandbeständige Trennmauer, so daß nunmehr ein einheitliches Geschäftslokal mit einer Verkaufsfläche von ca. 1600 m2 und nur einem Eingang besteht. Die Erstbeklagte nahm in diesem Geschäftslokal den Lebensmitteleinzelhandel auf. Die Drittbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten, der Viertbeklagte deren Geschäftsführer. Am 5. November 1986 drohte der Stadtmagistrat Innsbruck der Zweitbeklagten gemäß Paragraph 44, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung (TBO) einen Abbruchsauftrag mit der Begründung an, daß die vorgeschriebene Trennwand fehle und nunmehr eine einzige Geschäftseinheit mit mehr als 1000 m2 Verkaufsfläche bestehe, welche nur auf Grund einer Baubewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums hätte errichtet werden dürfen. Am 5. Dezember 1986 stellte die Zweitbeklagte bei der Baubehörde den Antrag, den derzeitigen Ausbauzustand baubehördlich zu bewilligen. Der Stadtmagistrat Innsbruck hat gegen die Zweitbeklagte auch eine Strafanzeige gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, TBO erstattet.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragten die Kläger die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Die Beklagten hätten die Baubewilligung erschlichen, da sie in Wahrheit nie beabsichtigt hätten, zwei getrennte Geschäftslokale zu errichten. § 16 b TROG bezwecke die Erhaltung der Nahversorgungsstruktur und die Regelung des Wettbewerbs. Die Beklagten, nämlich die Erstbeklagte als Betreiberin des Lebensmittelmarktes, die Zweitbeklagte als Bauwerberin und Errichterin des Gebäudes, die Drittbeklagte als einzige Komplementärin der Erst- und der Zweitbeklagten sowie der Viertbeklagte als Geschäftsführer der Drittbeklagten, hätten im gemeinsamen Zusammenwirken vorsätzlich dem § 16 b TROG und der TBO zuwidergehandelt, um sich gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, die sich an die Beschränkungen der Verkaufsflächen halten, einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dadurch, daß sie Waren des täglichen Bedarfs auf einer Verkaufsfläche von ca. 1600 m2 im Einzelhandel anböten und verkauften, ohne die Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums erhalten zu haben, hätten sie auch gegen § 1 UWG verstoßen. Die Auffassung der Beklagten, daß § 16 b TROG verfassungswidrig sei, weil der mit dieser landesgesetzlichen Bestimmung verfolgte Zweck der Bedarfsregelung in die Kompetenz des Bundes falle, treffe nicht zu. Die Beklagten müßten sich so lange an diese Bestimmung halten, als sie zum Rechtsbestand gehöre. Die Kläger könnten daher verlangen, daß die Beklagten als Mittäter den Handel mit Waren des täglichen Bedarfs auf der im Einreichplan als Mietobjekt bezeichneten Fläche unterließen und den gesetzwidrigen Zustand durch Errichten der in der Baubewilligung vorgesehenen Trennmauer beseitigten. Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Erstklägerin sei keine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern im Sinne des § 14 UWG, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft aller einschlägig Gewerbetreibenden und behördlichen Funktionen; sie sei daher nicht legitimiert, Klagen auf Unterlassung nach dem UWG zu erheben. Die Beklagten hätten erst im Zuge der Verwirklichung des Bauvorhabens erkannt, daß § 16 b TROG verfassungswidrig sei. Sie hätten sich entschlossen, nur ein einziges Geschäftslokal zu errichten, weil sich die Verhandlungen mit potentiellen Mietern zerschlagen hätten. Der Verfassungsgerichtshof habe gleichartige Bestimmungen anderer Landesgesetzgeber bereits aufgehoben, weil Bundeskompetenzen in Anspruch genommen worden seien. Die Beklagten hätten den Lebensmittelhandel bei der Gewerbebehörde angemeldet; ihre gewerbliche Tätigkeit sei daher so lange erlaubt, bis sie untersagt werde. Dies sei bisher nicht geschehen. Das Gewerbestandortverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Kläger seien auch nicht berechtigt, die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. § 30 Abs 4 TBO beschränke Einwendungen wegen widmungswidriger Verwendung von Grundstücken auf die Nachbarn; die Kläger seien aber nicht Eigentümer von Nachbargrundstücken. Die Auffassung der Beklagten, zur beanstandeten Handlungsweise befugt zu sein, sei durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könne; die Beklagten könnten nämlich mit gutem Grund annehmen, daß § 16 b TROG als verfassungswidrig aufgehoben werde. Die beantragte Befristung der einstweiligen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptverfahrens widerspreche § 389 EO; im Fall einer Aufhebung des § 16 b TROG durch den Verfassungsgerichtshof müßte die Baubewilligung sofort erteilt werden; dann könnte der Fall eintreten, daß die einstweilige Verfügung noch in einem Zeitraum wirksam wäre, für den eine dem tatsächlichen Zustand entsprechende Baubewilligung vorliege. Den Beklagten stehe es - bei Einhaltung der Raumordnungsvorschriften - frei, ob sie die als Mietlokal bezeichnete oder die für das eigene Geschäftslokal vorgesehene Fläche benützten. Zwischen der Frage, welcher Gebäudeteil benützt werde, und der Frage, ob die zulässige Verkaufsfläche überschritten wurde, bestehe kein innerer Zusammenhang. Da im Provisorialverfahren keine baupolizeilichen Maßnahmen getroffen werden könnten, dürfe den Beklagten auch nicht aufgetragen werden, die in den Plänen vorgesehene Trennmauer zu errichten. Ein baupolizeilicher Auftrag könnte nur nach rechtskräftiger Abweisung eines neuerlichen Bauansuchens erlassen werden; das Verfahren über das nachträgliche Ansuchen der Zweitbeklagten sei aber bei der Baubehörde noch anhängig.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragten die Kläger die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Die Beklagten hätten die Baubewilligung erschlichen, da sie in Wahrheit nie beabsichtigt hätten, zwei getrennte Geschäftslokale zu errichten. Paragraph 16, b TROG bezwecke die Erhaltung der Nahversorgungsstruktur und die Regelung des Wettbewerbs. Die Beklagten, nämlich die Erstbeklagte als Betreiberin des Lebensmittelmarktes, die Zweitbeklagte als Bauwerberin und Errichterin des Gebäudes, die Drittbeklagte als einzige Komplementärin der Erst- und der Zweitbeklagten sowie der Viertbeklagte als Geschäftsführer der Drittbeklagten, hätten im gemeinsamen Zusammenwirken vorsätzlich dem Paragraph 16, b TROG und der TBO zuwidergehandelt, um sich gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, die sich an die Beschränkungen der Verkaufsflächen halten, einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dadurch, daß sie Waren des täglichen Bedarfs auf einer Verkaufsfläche von ca. 1600 m2 im Einzelhandel anböten und verkauften, ohne die Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums erhalten zu haben, hätten sie auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Die Auffassung der Beklagten, daß Paragraph 16, b TROG verfassungswidrig sei, weil der mit dieser landesgesetzlichen Bestimmung verfolgte Zweck der Bedarfsregelung in die Kompetenz des Bundes falle, treffe nicht zu. Die Beklagten müßten sich so lange an diese Bestimmung halten, als sie zum Rechtsbestand gehöre. Die Kläger könnten daher verlangen, daß die Beklagten als Mittäter den Handel mit Waren des täglichen Bedarfs auf der im Einreichplan als Mietobjekt bezeichneten Fläche unterließen und den gesetzwidrigen Zustand durch Errichten der in der Baubewilligung vorgesehenen Trennmauer beseitigten. Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Erstklägerin sei keine Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern im Sinne des Paragraph 14, UWG, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft aller einschlägig Gewerbetreibenden und behördlichen Funktionen; sie sei daher nicht legitimiert, Klagen auf Unterlassung nach dem UWG zu erheben. Die Beklagten hätten erst im Zuge der Verwirklichung des Bauvorhabens erkannt, daß Paragraph 16, b TROG verfassungswidrig sei. Sie hätten sich entschlossen, nur ein einziges Geschäftslokal zu errichten, weil sich die Verhandlungen mit potentiellen Mietern zerschlagen hätten. Der Verfassungsgerichtshof habe gleichartige Bestimmungen anderer Landesgesetzgeber bereits aufgehoben, weil Bundeskompetenzen in Anspruch genommen worden seien. Die Beklagten hätten den Lebensmittelhandel bei der Gewerbebehörde angemeldet; ihre gewerbliche Tätigkeit sei daher so lange erlaubt, bis sie untersagt werde. Dies sei bisher nicht geschehen. Das Gewerbestandortverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Kläger seien auch nicht berechtigt, die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Paragraph 30, Absatz 4, TBO beschränke Einwendungen wegen widmungswidriger Verwendung von Grundstücken auf die Nachbarn; die Kläger seien aber nicht Eigentümer von Nachbargrundstücken. Die Auffassung der Beklagten, zur beanstandeten Handlungsweise befugt zu sein, sei durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könne; die Beklagten könnten nämlich mit gutem Grund annehmen, daß Paragraph 16, b TROG als verfassungswidrig aufgehoben werde. Die beantragte Befristung der einstweiligen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptverfahrens widerspreche Paragraph 389, EO; im Fall einer Aufhebung des Paragraph 16, b TROG durch den Verfassungsgerichtshof müßte die Baubewilligung sofort erteilt werden; dann könnte der Fall eintreten, daß die einstweilige Verfügung noch in einem Zeitraum wirksam wäre, für den eine dem tatsächlichen Zustand entsprechende Baubewilligung vorliege. Den Beklagten stehe es - bei Einhaltung der Raumordnungsvorschriften - frei, ob sie die als Mietlokal bezeichnete oder die für das eigene Geschäftslokal vorgesehene Fläche benützten. Zwischen der Frage, welcher Gebäudeteil benützt werde, und der Frage, ob die zulässige Verkaufsfläche überschritten wurde, bestehe kein innerer Zusammenhang. Da im Provisorialverfahren keine baupolizeilichen Maßnahmen getroffen werden könnten, dürfe den Beklagten auch nicht aufgetragen werden, die in den Plänen vorgesehene Trennmauer zu errichten. Ein baupolizeilicher Auftrag könnte nur nach rechtskräftiger Abweisung eines neuerlichen Bauansuchens erlassen werden; das Verfahren über das nachträgliche Ansuchen der Zweitbeklagten sei aber bei der Baubehörde noch anhängig.
Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung im Umfang des Punktes 1 des Sicherungsantrages gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 800.000,--; Punkt 2 des Sicherungsantrages wies es hingegen ab. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Die Landesgremien der Kammern der gewerblichen Wirtschaft seien gemäß § 14 UWG berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung nach dem UWG geltend zu machen. Die Beklagten hätten nicht nur gegen die TBO, sondern auch gegen § 16 b TROG verstoßen. Die letztgenannte Bestimmung diene auch der Regelung des Wettbewerbs. Der Auffassung, daß ein Gesetz verfassungswidrig sei, könne ein Gericht erster Instanz nicht Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen eine wettbewerbsbezogene Vorschrift werde immer auch als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen. Die Bewilligung der einstweiligen Verfügung sei jedoch vom Erlag einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen gewesen, weil die einstweilige Verfügung tief in die Interessen der Beklagten eingreife. Der Anspruch auf Beseitigung des dem UWG widerstreitenden Zustandes umfasse keinesfalls die Vornahme baulicher Maßnahmen; Punkt 2 des Sicherungsantrages sei daher abzuweisen gewesen.Die Landesgremien der Kammern der gewerblichen Wirtschaft seien gemäß Paragraph 14, UWG berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung nach dem UWG geltend zu machen. Die Beklagten hätten nicht nur gegen die TBO, sondern auch gegen Paragraph 16, b TROG verstoßen. Die letztgenannte Bestimmung diene auch der Regelung des Wettbewerbs. Der Auffassung, daß ein Gesetz verfassungswidrig sei, könne ein Gericht erster Instanz nicht Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen eine wettbewerbsbezogene Vorschrift werde immer auch als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG angesehen. Die Bewilligung der einstweiligen Verfügung sei jedoch vom Erlag einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen gewesen, weil die einstweilige Verfügung tief in die Interessen der Beklagten eingreife. Der Anspruch auf Beseitigung des dem UWG widerstreitenden Zustandes umfasse keinesfalls die Vornahme baulicher Maßnahmen; Punkt 2 des Sicherungsantrages sei daher abzuweisen gewesen.
Dem Rekurs der Kläger gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Erstgerichtes gab das Rekursgericht nicht Folge; hingegen gab es dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge und änderte den Ausspruch des Erstgerichts über Punkt 1 des Sicherungsantrages dahin ab, daß es den Beklagten zur ungeteilten Hand ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites verbot, "in dem Geschäftsgebäude in Innsbruck, Grabenweg 4, auf einer 800 m2 übersteigenden Nutzfläche an Verkaufsräumen im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern im Einzelhandel Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Genußmittel, Wasch- und Putzmittel sowie Drogerie- und Haushaltswaren zu verkaufen, solche Waren auf der vom Verbot betroffenen Fläche zum Zwecke der Besichtigung und des Verkaufes an bzw. durch Letztverbraucher aufzustellen und Letztverbrauchern im Rahmen ihres Lebensmittelmarktes Zutritt zu der vom Verbot betroffenen Fläche zu gestatten. "Zugleich erhöhte das Rekursgericht die von den Klägern zu leistende Sicherheit auf S 2,000.000,--. Den Antrag der Kläger, das beantragte Verbot auf die in dem zum Baubescheid gelegten Einreichplan als Mietobjekt bezeichnete Fläche von ca. 800 m2 zu beziehen, wies das Rekursgericht ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden habe, S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung zulässig sei. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts, billigte auch dessen Rechtsansicht über die Aktivlegitimation der Erstklägerin und führte in rechtlicher Hinsicht weiter aus:
Die Mißachtung der für Verkaufsräume, in denen Waren des täglichen Bedarfes angeboten werden, bestehenden flächenmäßigen Beschränkung nach § 16 b TROG und die Ausnützung der nach der TBO bestehenden Rechtslage - nach welcher ein Abbruchsauftrag vor der Entscheidung über einen nachträglichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nicht vollzogen werden kann und der Umstand, daß der Fortführung des Geschäftsbetriebes auf einer 800 m2 übersteigenden Verkaufsfläche die Erklärung der Gewerbebehörde, die Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte der Erstbeklagten nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, nicht im Wege steht - verstoße gegen die guten Sitten. Die Erstbeklagte verschaffe sich dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Die übrigen Beklagten hätten als Mittäter gehandelt. Ein Antrag auf Aufhebung bestimmter Stellen des § 16 b TROG durch den Verfassungsgerichtshof hätte nicht gestellt werden können, ein solches Gesetzesprüfungsverfahren mit einer Verzögerung der Entscheidung verbunden gewesen wäre, die mit der im Provisorialverfahren gebotenen Raschheit im Widerspruch stünde. Die Sittenwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens liege allerdings nicht darin, daß die Erstbeklagte (auch) in den in den Einreichplänen als Mietlokal bezeichneten Geschäftsräumen den Handel mit Waren des täglichen Bedarfs betreibe, sondern darin, daß ihre geschäftliche Tätigkeit in Räumen ausgeübt werde, deren gesamte Nutzfläche 800 m2 übersteigt. Da den Beklagten nicht vorgeschrieben werden könne, in welchem Teil des ihnen zur Verfügung stehenden Gebäudes die auf eine Gesamtfläche von 800 m2 beschränkte geschäftliche Tätigkeit zu erfolgen habe, sei die einstweilige Verfügung des Erstgerichts in diesem Umfang abzuändern gewesen. Die vom Erstgericht auferlegte Sicherheit sei jedoch unzureichend:Die Mißachtung der für Verkaufsräume, in denen Waren des täglichen Bedarfes angeboten werden, bestehenden flächenmäßigen Beschränkung nach Paragraph 16, b TROG und die Ausnützung der nach der TBO bestehenden Rechtslage - nach welcher ein Abbruchsauftrag vor der Entscheidung über einen nachträglichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nicht vollzogen werden kann und der Umstand, daß der Fortführung des Geschäftsbetriebes auf einer 800 m2 übersteigenden Verkaufsfläche die Erklärung der Gewerbebehörde, die Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte der Erstbeklagten nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, nicht im Wege steht - verstoße gegen die guten Sitten. Die Erstbeklagte verschaffe sich dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern. Die übrigen Beklagten hätten als Mittäter gehandelt. Ein Antrag auf Aufhebung bestimmter Stellen des Paragraph 16, b TROG durch den Verfassungsgerichtshof hätte nicht gestellt werden können, ein solches Gesetzesprüfungsverfahren mit einer Verzögerung der Entscheidung verbunden gewesen wäre, die mit der im Provisorialverfahren gebotenen Raschheit im Widerspruch stünde. Die Sittenwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens liege allerdings nicht darin, daß die Erstbeklagte (auch) in den in den Einreichplänen als Mietlokal bezeichneten Geschäftsräumen den Handel mit Waren des täglichen Bedarfs betreibe, sondern darin, daß ihre geschäftliche Tätigkeit in Räumen ausgeübt werde, deren gesamte Nutzfläche 800 m2 übersteigt. Da den Beklagten nicht vorgeschrieben werden könne, in welchem Teil des ihnen zur Verfügung stehenden Gebäudes die auf eine Gesamtfläche von 800 m2 beschränkte geschäftliche Tätigkeit zu erfolgen habe, sei die einstweilige Verfügung des Erstgerichts in diesem Umfang abzuändern gewesen. Die vom Erstgericht auferlegte Sicherheit sei jedoch unzureichend:
Sollte nämlich der Verfassungsgerichtshof vor der Entscheidung im Hauptverfahren Teile des § 16 b TROG aufheben, dann müßte die Klage abgewiesen werden und die Klägerin dem Beklagten gemäß § 394 EO Ersatz leisten. Da das Verbot tief in die Interessen der Beklagten eingreife, erscheine eine Sicherheit von S 2 Millionen angemessen. Dem Rekurs der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Erstgerichts sei jedoch nicht Folge zu geben, weil der Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG nicht die Herstellung des einer Baubewilligung entsprechenden Zustandes umfasse.Sollte nämlich der Verfassungsgerichtshof vor der Entscheidung im Hauptverfahren Teile des Paragraph 16, b TROG aufheben, dann müßte die Klage abgewiesen werden und die Klägerin dem Beklagten gemäß Paragraph 394, EO Ersatz leisten. Da das Verbot tief in die Interessen der Beklagten eingreife, erscheine eine Sicherheit von S 2 Millionen angemessen. Dem Rekurs der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Erstgerichts sei jedoch nicht Folge zu geben, weil der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 15, UWG nicht die Herstellung des einer Baubewilligung entsprechenden Zustandes umfasse.
Gegen jenen Teil des Beschlusses, mit dem das Rekursgericht den Antrag, das Verbot auf die in dem zur Baubewilligung gelegten Einreichplan als Mietobjekt bezeichnete Fläche von ca. 800 m2 zu beziehen, abgewiesen und die Sicherheitsleistung auf mehr als S 400.000,-- erhöht hat, richtet sich der - als Rekurs bezeichnete - Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen und die Sicherheitsleistung auf S 400.000,-- herabzusetzen; hilfsweise stellen die Kläger auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten bekämpfen mit ihrem Revisionsrekurs die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung sowie die Höhe der Sicherheitsleistung; sie beantragen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Sicherungsantrages, hilfsweise die Erhöhung der Sicherheitsleistung auf S 10 Millionen.
Beide Parteien beantragen, dem Revisionsrekurs ihres jeweiligen Gegners nicht Folge zu geben.