Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Er ficht die Entscheidung insoweit an, als dem Antrag auf rückwirkende Unterhaltserhöhung stattgegeben wurde. Er macht geltend, dass die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe - wie nach der deutschen Rechtslage und Judikatur - zumindest zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen sei, wie dies im Grunde auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, zu erkennen gegeben habe.
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis von 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Berechnungsmodellen des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten (zu zahlenden) Unterhalts steuerlich entlastet werden. Die Einkommenssteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Dabei ist der jeweilige Steuersatz gemäß § 33 Abs 1 EStG maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Beim Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem abgesenkten Steuersatz von 40 %, beim Steuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 %, beim Steuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % usw (so schon 4 Ob 52/02d). Der sich auf diese Weise ergebende abgesenkte Steuersatz ist nun mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Steuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG) und Familienbeihilfe (§ 8 Abs 2 und 3 FLAG) - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. Im vorliegenden Fall ist für verschiedene Etappen des gesamten "Erhöhungszeitraumes" das jeweilige Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters unter Berücksichtigung der auf insgesamt drei Jahre aufgeteilten Abfertigungszahlung festgestellt. Sein für die Ermittlung des Steuersatzes gemäß § 33 Abs 1 EStG maßgebliches Einkommen (ohne 13. und 14. Gehalt [so Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (804)]) ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis von 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Berechnungsmodellen des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten (zu zahlenden) Unterhalts steuerlich entlastet werden. Die Einkommenssteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Dabei ist der jeweilige Steuersatz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Beim Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem abgesenkten Steuersatz von 40 %, beim Steuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 %, beim Steuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % usw (so schon 4 Ob 52/02d). Der sich auf diese Weise ergebende abgesenkte Steuersatz ist nun mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Steuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG) und Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 FLAG) - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird. Im vorliegenden Fall ist für verschiedene Etappen des gesamten "Erhöhungszeitraumes" das jeweilige Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters unter Berücksichtigung der auf insgesamt drei Jahre aufgeteilten Abfertigungszahlung festgestellt. Sein für die Ermittlung des Steuersatzes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EStG maßgebliches Einkommen (ohne 13. und 14. Gehalt [so Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (804)]) ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.
Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des zur Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes maßgeblichen Einkommens des Vaters zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können. Dabei wird es auch zu beachten haben, dass der Vater im Erhöhungszeitraum eine Abfertigungszahlung (gemäß § 25 EStG "Einkünfte" aus früheren Dienstverhältnissen, die nach § 67 Abs 3 EStG zu versteuern ist; siehe dazu Doralt, EStG6 § 67 Rz 28 ff und Rz 49 ff) erhielt, die bei der Ermittlung des für die dargelegte Berechnung maßgeblichen Einkommensteuersatzes entsprechend zu berücksichtigen ist. Demnach ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des zur Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes maßgeblichen Einkommens des Vaters zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können. Dabei wird es auch zu beachten haben, dass der Vater im Erhöhungszeitraum eine Abfertigungszahlung (gemäß Paragraph 25, EStG "Einkünfte" aus früheren Dienstverhältnissen, die nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG zu versteuern ist; siehe dazu Doralt, EStG6 Paragraph 67, Rz 28 ff und Rz 49 ff) erhielt, die bei der Ermittlung des für die dargelegte Berechnung maßgeblichen Einkommensteuersatzes entsprechend zu berücksichtigen ist. Demnach ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.