Begründung:
Die Beklagte hatte im Jahr 1998 ein Girokonto bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eröffnet. Nach dessen Aufkündigung begehrte die Klägerin Zahlung von Kapital Zinsen und Spesen im Gesamtbetrag von zunächst 72.670 EUR. Die Beklagte bestritt die Höhe des Klagebegehrens, weil unberechtigte Debetbuchungen erfolgt seien, die Zinsen und Überziehungszinsen ausgelöst hätten, welche ihrerseits wieder vierteljährlich dem Kapital zugeschlagen worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin eine Kontogutschrift von 500.000 S nicht berücksichtigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang statt. Das Gericht zweiter Instanz wies das Begehren auf Zahlung des der Kontogutschrift entsprechenden Betrags (36.336,42 EUR) rechtskräftig ab. Im Übrigen hob es das erstgerichtliche Urteil auf und trug dem Erstgericht auf zu prüfen, welcher Betrag bei Berücksichtigung dieser Tilgung und sonstiger Rückzahlungen zum 30. 9. 2003 aushaftete. Die Klägerin schränkte daraufhin ihr Begehren auf 34.068,83 EUR samt 13,5 % Zinsen seit 1. 10. 2003, je vierteljährlich kapitalisiert, ein. Sie verwies auf die zur Berechnung von Zinsen und Spesen vorgelegten Urkunden und führte aus, die Kontogutschrift sei am 26. 9. 2001 mit Wert zum 27. 9. 2001 vorgenommen worden. Dadurch habe sich der Saldo auf 24.099,08 EUR verringert. Nach anschließender Belastung mit Zinsen von 10.835,20 EUR, Abschlusskosten von 4 EUR, Kontoführungsgebühren von 0,65 EUR und Kontoservicegebühren von 1,90 EUR hafte - unter Berücksichtigung einer Gutschrift von 872 EUR - der restliche Klagebetrag zum 30. 9. 2003 aus.
Außer Streit steht, dass die Klägerin die Zinsen quartalsmäßig kapitalisiert abgerechnet hatte.
Die Beklagte wendete im zweiten Rechtsgang ein, die Klägerin sei mangels Vereinbarung nicht berechtigt gewesen, das Girokonto vierteljährlich abzuschließen und die Zinsen zu kapitalisieren. Die restliche Klageforderung sei daher verjährt.
Die Klägerin verwies auf den Inhalt des Kontoeröffnungsvertrags; danach seien die im Kassensaal ausgehängten Konditionen zugrundezulegen. Die Kapitalisierung von Zinsen sei ein jedem Bankkunden bekannter Vorgang und liege auch dem Giroverhältnis mit der Beklagten zugrunde.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des restlichen Klagebetrags. Es stellte fest, dass die Kapitalisierung von Zinsen und deren quartalsmäßige Anlastung bei Girokonten im Zeitpunkt der Kontoeröffnung (18. 6. 1998) üblich gewesen seien. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, nach der damals gängigen Bankpraxis sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Kreditkonto anzulasten. Die dem Kapital zugeschlagenen Zinsen seien demnach nicht verjährt. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht sei zutreffend von einer (schlüssigen) Kontokorrentabrede ausgegangen. Die Beklagte habe sich bei Unterfertigung des Kontoeröffnungsvertrags den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) in der damals geltenden Fassung unterworfen. Nach deren Punkt 9 Abs 1 Satz 1 finde der Kontoabschluss mindestens einmal jährlich statt; das Kreditunternehmen könne sich aber vorbehalten, Konten auch in anderen Zeiträumen abzuschließen. Von diesem Vorbehalt werde in der Praxis bei Konten Gebrauch gemacht, die debitorisch geworden sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, das Girokonto der Beklagten vierteljährlich abzuschließen, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Es sei auch kein Sachverhalt hervorgekommen, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass die Streitteile eine von § 355 Abs 2 HGB und Punkt 9 Abs 1 Satz 1 AGBKr abweichende Regelung getroffen hätten. Der Umstand, dass die Klägerin quartalsmäßig abgerechnet habe, reiche weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem üblichen vierteljährlichen Abschluss von Girokonten aus, eine - vom jährlichen Abschluss abweichende - vertragliche Regelung dahin anzunehmen, dass die im Vierteljahr jeweils angefallenen Zinsen Teil des Abschlusssaldos seien und in der Folge weiter verzinst werden sollten. Die Klägerin sei daher nur berechtigt, das Girokonto jährlich abzuschließen, die im Jahr angefallenen Zinsen in den Abschlussaldo einzustellen und in der Folge weiter zu verzinsen. Das Kontokorrentverhältnis hindere eine gesonderte Verjährung der jeweiligen Zinsenforderung. Die Verjährung sei solange gehemmt, als die Bindung durch das Kontokorrent aufrecht bestehe. Die Bindung habe erst im Jahr 2001 geendet, sodass die Forderung angesichts der Klageeinbringung am 29 10. 2003 nicht verjährt sei. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil nicht feststehe, welche Forderung der Klägerin nach Berücksichtigung der Gutschrift und unter Berücksichtigung eines jährlichen Kontoabschlusses aushaftet. Der Auffassung der Beklagten sei nicht zu folgen, wonach das Klagebegehren deshalb unschlüssig sei, weil sich die Berechnung der bis Oktober 2003 geltend gemachten kapitalisierten Zinsen nicht überprüfen lasse. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Ausmittlung der Restforderung der Klägerin zu prüfen haben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen (Annahme einer von § 355 Abs 2 HGB und Punkt 9 Abs 1 Satz 1 AGBKr abweichenden vertraglichen Regelung) eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des restlichen Klagebetrags. Es stellte fest, dass die Kapitalisierung von Zinsen und deren quartalsmäßige Anlastung bei Girokonten im Zeitpunkt der Kontoeröffnung (18. 6. 1998) üblich gewesen seien. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, nach der damals gängigen Bankpraxis sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Zinsen vierteljährlich zu kapitalisieren und dem Kreditkonto anzulasten. Die dem Kapital zugeschlagenen Zinsen seien demnach nicht verjährt. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht sei zutreffend von einer (schlüssigen) Kontokorrentabrede ausgegangen. Die Beklagte habe sich bei Unterfertigung des Kontoeröffnungsvertrags den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) in der damals geltenden Fassung unterworfen. Nach deren Punkt 9 Absatz eins, Satz 1 finde der Kontoabschluss mindestens einmal jährlich statt; das Kreditunternehmen könne sich aber vorbehalten, Konten auch in anderen Zeiträumen abzuschließen. Von diesem Vorbehalt werde in der Praxis bei Konten Gebrauch gemacht, die debitorisch geworden sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, das Girokonto der Beklagten vierteljährlich abzuschließen, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Es sei auch kein Sachverhalt hervorgekommen, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass die Streitteile eine von Paragraph 355, Absatz 2, HGB und Punkt 9 Absatz eins, Satz 1 AGBKr abweichende Regelung getroffen hätten. Der Umstand, dass die Klägerin quartalsmäßig abgerechnet habe, reiche weder für sich allein noch im Zusammenhalt mit dem üblichen vierteljährlichen Abschluss von Girokonten aus, eine - vom jährlichen Abschluss abweichende - vertragliche Regelung dahin anzunehmen, dass die im Vierteljahr jeweils angefallenen Zinsen Teil des Abschlusssaldos seien und in der Folge weiter verzinst werden sollten. Die Klägerin sei daher nur berechtigt, das Girokonto jährlich abzuschließen, die im Jahr angefallenen Zinsen in den Abschlussaldo einzustellen und in der Folge weiter zu verzinsen. Das Kontokorrentverhältnis hindere eine gesonderte Verjährung der jeweiligen Zinsenforderung. Die Verjährung sei solange gehemmt, als die Bindung durch das Kontokorrent aufrecht bestehe. Die Bindung habe erst im Jahr 2001 geendet, sodass die Forderung angesichts der Klageeinbringung am 29 10. 2003 nicht verjährt sei. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil nicht feststehe, welche Forderung der Klägerin nach Berücksichtigung der Gutschrift und unter Berücksichtigung eines jährlichen Kontoabschlusses aushaftet. Der Auffassung der Beklagten sei nicht zu folgen, wonach das Klagebegehren deshalb unschlüssig sei, weil sich die Berechnung der bis Oktober 2003 geltend gemachten kapitalisierten Zinsen nicht überprüfen lasse. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Ausmittlung der Restforderung der Klägerin zu prüfen haben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen (Annahme einer von Paragraph 355, Absatz 2, HGB und Punkt 9 Absatz eins, Satz 1 AGBKr abweichenden vertraglichen Regelung) eine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.