Nur gegen die Abweisung des Provisorialantrages gegen die Drittbeklagte richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin. Er ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Frage, ob Domain Namen überhaupt als Kennzeichen oder Namen dienen, wird in der österreichischen Literatur einhellig bejaht:
Mayer-Schönberger/K. Hauer (Kennzeichenrecht & Internet Domain Namen, ecolex 1997, 947ff) führen aus, daß ein Domain Name, der einen bestimmten Computer am Internet individualisiert, zwar primär weder eine natürliche oder juristische Person identifiziere, noch würden damit in der Regel Waren oder Dienstleistungen bezeichnet; im Unterschied zu Telefonnummern seien Domain Namen aber frei wählbar und keine zwingenden Ziffernkombinationen, sondern Worte mit einem aus ihnen selbst erschließbaren Bedeutungskern. Sie würden von ihren Benutzern daher so gewählt, daß sie auf die eigene Firma oder Produktbezeichnung hinwiesen, womit ihnen über die Adressierungsfunktion auch eine Identifizierungsfunktion zukomme. In Analogie zur Rechtsprechung zum Kennzeichenschutz von Fernschreibkennungen, denen (so sie an die Unternehmensbezeichnung angelehnt sind) Kennzeichenschutz zugesprochen wird, sei daher die grundsätzliche Namens- und Kennzeichenfunktion von Domain Namen zu bejahen. Auch Kucsko (Internetomania und andere Entwicklungen, ÖBl 1997, 209) argumentiert in Anlehnung an die Judikatur zu Telegrammadressen dahin, daß Domain Namen Namensfunktion haben (ähnlich zur deutschen Literatur vgl. Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590ff; Bücking, Internet Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886ff). Der erkennende Senat hält die in der literarischen Diskussion aufgezeigten Argumente für eine Gleichbehandlung der Domain Namen zumindest mit Unternehmenskennzeichnungen für zutreffend; ob diese auch unter dem namensrechtlichen Schutz des § 43 ABGB stehen, muß hier nicht entschieden werden (bejahend LG Mannheim 8. 3. 1996 CR 1996, 353 zur Bestimmung des § 12 BGB, gegen die verstoße, wer den Domain Namen "heidelberg.de" ohne Zustimmung der Stadt Heidelberg benutze).Mayer-Schönberger/K. Hauer (Kennzeichenrecht & Internet Domain Namen, ecolex 1997, 947ff) führen aus, daß ein Domain Name, der einen bestimmten Computer am Internet individualisiert, zwar primär weder eine natürliche oder juristische Person identifiziere, noch würden damit in der Regel Waren oder Dienstleistungen bezeichnet; im Unterschied zu Telefonnummern seien Domain Namen aber frei wählbar und keine zwingenden Ziffernkombinationen, sondern Worte mit einem aus ihnen selbst erschließbaren Bedeutungskern. Sie würden von ihren Benutzern daher so gewählt, daß sie auf die eigene Firma oder Produktbezeichnung hinwiesen, womit ihnen über die Adressierungsfunktion auch eine Identifizierungsfunktion zukomme. In Analogie zur Rechtsprechung zum Kennzeichenschutz von Fernschreibkennungen, denen (so sie an die Unternehmensbezeichnung angelehnt sind) Kennzeichenschutz zugesprochen wird, sei daher die grundsätzliche Namens- und Kennzeichenfunktion von Domain Namen zu bejahen. Auch Kucsko (Internetomania und andere Entwicklungen, ÖBl 1997, 209) argumentiert in Anlehnung an die Judikatur zu Telegrammadressen dahin, daß Domain Namen Namensfunktion haben (ähnlich zur deutschen Literatur vergleiche Kur, Namens- und Kennzeichenschutz im Cyberspace, CR 1996, 590ff; Bücking, Internet Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997, 1886ff). Der erkennende Senat hält die in der literarischen Diskussion aufgezeigten Argumente für eine Gleichbehandlung der Domain Namen zumindest mit Unternehmenskennzeichnungen für zutreffend; ob diese auch unter dem namensrechtlichen Schutz des Paragraph 43, ABGB stehen, muß hier nicht entschieden werden (bejahend LG Mannheim 8. 3. 1996 CR 1996, 353 zur Bestimmung des Paragraph 12, BGB, gegen die verstoße, wer den Domain Namen "heidelberg.de" ohne Zustimmung der Stadt Heidelberg benutze).
Die Klägerin vertritt die Meinung, die Wortkombination "jusline" sei eine schutzfähige sprachliche Neubildung, da sie nicht nur beschreibenden Charakter besitze und damit unterscheidungskräftig im Sinne des Markenrechtes sei.
Auf Grund der Registrierung einer Wortmarke ohne Verkehrsgeltungsnachweis (Gegenteiliges wurde von der Klägerin nicht behauptet) kann nur dann wettbewerbsrechtlicher Schutz nach § 9 Abs 3 UWG in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein frei erfundenes, keiner Sprache angehöriges Phantasiewort oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die es bestimmt ist, in keinem Zusammenhang steht; entscheidend ist dabei, ob das Wort im Verkehr als Phantasiebezeichnung aufgefaßt wird (ÖBl 1992, 221 - Profi mwN; ÖBl 1993, 99 - "SMASH"). Die Wortkombination "jusline" ist eine Zusammensetzung des lateinischen Wortes "jus" (Recht) mit dem englischen Wort "line" (u.a. Datenleitung) und damit grundsätzlich eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt demnach davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlußfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen (ÖBl 1982, 158 - Promotions; ÖBl 1993, 99 - "SMASH"; ÖBl 1996, 143 - PLUS; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink). Im vorliegenden Zusammenhang ist daher darauf abzustellen, welche Bedeutung der durchschnittliche Internet-Benutzer (nur an diesen richtet die Klägerin ihr Angebot unter der Bezeichnung "jusline") dieser Wortkombination beimißt.Auf Grund der Registrierung einer Wortmarke ohne Verkehrsgeltungsnachweis (Gegenteiliges wurde von der Klägerin nicht behauptet) kann nur dann wettbewerbsrechtlicher Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein frei erfundenes, keiner Sprache angehöriges Phantasiewort oder um ein Wort handelt, das zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die es bestimmt ist, in keinem Zusammenhang steht; entscheidend ist dabei, ob das Wort im Verkehr als Phantasiebezeichnung aufgefaßt wird (ÖBl 1992, 221 - Profi mwN; ÖBl 1993, 99 - "SMASH"). Die Wortkombination "jusline" ist eine Zusammensetzung des lateinischen Wortes "jus" (Recht) mit dem englischen Wort "line" (u.a. Datenleitung) und damit grundsätzlich eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt demnach davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlußfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen (ÖBl 1982, 158 - Promotions; ÖBl 1993, 99 - "SMASH"; ÖBl 1996, 143 - PLUS; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink). Im vorliegenden Zusammenhang ist daher darauf abzustellen, welche Bedeutung der durchschnittliche Internet-Benutzer (nur an diesen richtet die Klägerin ihr Angebot unter der Bezeichnung "jusline") dieser Wortkombination beimißt.
Gerade in der Fachsprache des Internet kommt dem englischen Wort "line" im Sinne von Verbindung oder Datenleitung in vielfältigen Zusammensetzungen überragende Bedeutung zu: man ist online; benützt eine infoline oder serviceline; wählt eine hotline an; bekommt Hilfestellung durch eine helpline; informiert sich mittels einer newsline. Wird nun diesem allgemein bekannten Fachbegriff aus der Computer- bzw. Telekommunikationssprache das durchaus geläufige lateinische Wort für "Recht" vorangestellt, wird damit zwangsläufig und ohne besondere Denkarbeit für Internet-Benutzer die naheliegende Assoziation ausgelöst, jusline stelle eine Verbindung zum Abruf rechtlicher Inhalte her. Die unter diesem Begriff angebotenen Dienstleistungen der Klägerin werden damit ihrer Art nach hinreichend deutlich beschrieben (und von anderen Informationsangeboten, etwa unter der Bezeichnung medline, artline, sexline uä, abgegrenzt), was die Registrierbarkeit dieses nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzten Begriffes als Marke erst im Falle der Verkehrsgeltung ermöglicht (ÖBl 1994, 124 - Eurostock). Daß die Wortneubildung aus zwei verschiedenen Fremdsprachen resultiert, bedeutet zwar eine gewisse Originalität, zwingend kann daraus aber eine Schutzfähigkeit des so gebildeten neuen Wortes nicht abgeleitet werden (PBl 1983, 189 - Jet tours). Ob der Begriff "jusline" allenfalls im Rahmen der Klassen 35 und 38 (Werbung und Telekommunikation) als Wortmarke geschützt werden kann, bleibt auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne Einfluß, da eine Tätigkeit der Klägerin in den genannten Wirtschaftsbereichen nicht einmal behauptet worden ist. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß schon mangels Bescheinigung einer Verkehrsgeltung der von der Klägerin benützte Begriff "jusline" nicht unter den Schutz des Markenrechtes und damit des § 9 UWG fällt. Ob die Drittbeklagte allein durch Registrierung des strittigen Domain Namens, wenn bei dessen Anwählen nur eine Hompage der Österreichischen Telecom erreicht wird, diesen im geschäftlichen Verkehr benützt, braucht damit nicht näher geprüft zu werden (diese Frage bejahend: Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, NJW 1997, 1891ff, 1893).Gerade in der Fachsprache des Internet kommt dem englischen Wort "line" im Sinne von Verbindung oder Datenleitung in vielfältigen Zusammensetzungen überragende Bedeutung zu: man ist online; benützt eine infoline oder serviceline; wählt eine hotline an; bekommt Hilfestellung durch eine helpline; informiert sich mittels einer newsline. Wird nun diesem allgemein bekannten Fachbegriff aus der Computer- bzw. Telekommunikationssprache das durchaus geläufige lateinische Wort für "Recht" vorangestellt, wird damit zwangsläufig und ohne besondere Denkarbeit für Internet-Benutzer die naheliegende Assoziation ausgelöst, jusline stelle eine Verbindung zum Abruf rechtlicher Inhalte her. Die unter diesem Begriff angebotenen Dienstleistungen der Klägerin werden damit ihrer Art nach hinreichend deutlich beschrieben (und von anderen Informationsangeboten, etwa unter der Bezeichnung medline, artline, sexline uä, abgegrenzt), was die Registrierbarkeit dieses nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzten Begriffes als Marke erst im Falle der Verkehrsgeltung ermöglicht (ÖBl 1994, 124 - Eurostock). Daß die Wortneubildung aus zwei verschiedenen Fremdsprachen resultiert, bedeutet zwar eine gewisse Originalität, zwingend kann daraus aber eine Schutzfähigkeit des so gebildeten neuen Wortes nicht abgeleitet werden (PBl 1983, 189 - Jet tours). Ob der Begriff "jusline" allenfalls im Rahmen der Klassen 35 und 38 (Werbung und Telekommunikation) als Wortmarke geschützt werden kann, bleibt auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne Einfluß, da eine Tätigkeit der Klägerin in den genannten Wirtschaftsbereichen nicht einmal behauptet worden ist. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß schon mangels Bescheinigung einer Verkehrsgeltung der von der Klägerin benützte Begriff "jusline" nicht unter den Schutz des Markenrechtes und damit des Paragraph 9, UWG fällt. Ob die Drittbeklagte allein durch Registrierung des strittigen Domain Namens, wenn bei dessen Anwählen nur eine Hompage der Österreichischen Telecom erreicht wird, diesen im geschäftlichen Verkehr benützt, braucht damit nicht näher geprüft zu werden (diese Frage bejahend: Nordemann, Internet-Domains und zeichenrechtliche Kollisionen, NJW 1997, 1891ff, 1893).
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 1 UWG darin erblickt, daß
sich die Drittbeklagte einen für die Klägerin geschützten Markennamen
als Domain Name mit dem Vorsatz habe registrieren lassen, ihn sich
von der Klägerin teuer wieder abkaufen zu lassen, erhebt sie insoweit
den Vorwurf des "Domain-Grabbing". Darunter wird der gezielte Erwerb
eines Domain Namens durch einen Gewerbetreibenden in der Absicht verstanden, die bereits mit erheblichem Aufwand betriebenen Bemühungen eines Konkurrenten zu sabotieren, die entsprechende Bezeichnung als geschäftliche Kennzeichnung für die eigene Tätigkeit im Verkehr durchzusetzen bzw. die solcherart erlangte Position auf Kosten des anderen zu vermarkten (Kur, Internet Domain names, in CR 1996, 325ff, [330]; Bücking aaO 1887; Mayer-Schönberger/Hauer aaO 949). Die Klägerin hat dazu im Verfahren erster Instanz nur vorgebracht, sie habe mit dem als Bezeichnung ihrer Dienstleistungen dienenden Begriff "jusline" bereits einen guten Ruf erworben, dieser Begriff sei markenrechtlich geschützt, habe Verkehrsgeltung und bedeute für sie den "natürlichsten" Domain Namen, dessen Verwendung durch die Klägerin die Beklagten von der Berichtigung erpresserischer Forderungen abhängig machten. Einen Vorwurf des Inhalts, die Drittbeklagte hätte bereits bei Erwerb des strittigen Domain Namen in Behinderungsabsicht gehandelt, erhebt die Klägerin nicht, sodaß von Domain-Grabbing im oben dargestellten Sinn nicht gesprochen werden kann. Ist aber nicht bescheinigt, daß die die Bezeichnung "jusline" Verkehrsgeltung für die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen besitzt, und war dieses Wort auch zum Zeitpunkt der Registrierung des Domain Namens nicht Teil der Firma der Klägerin, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die unentgeltliche Übertragung eines von einem Dritten registrierten Domain Namens auf sie zu begehren. Der Vorwurf eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbes kann in einem solchen Fall daher nicht allein darauf gestützt werden, daß sich die Drittbeklagte nur gegen Bezahlung bereiterklärt, einen auf sie zugelassenen Domain Namen auf die Klägerin zu übertragen.
Dem Revisionsrekurs war deshalb auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50
ZPO.
Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung der Klägerin findet ihr Begründung in § 235 Abs 5 ZPO.Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung der Klägerin findet ihr Begründung in Paragraph 235, Absatz 5, ZPO.