Begründung:
Die klagende Partei beantragt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, beim Einzelhandel mit Artikeln des täglichen Bedarfs, insbesondere beim Letztverbrauchergeschäft mit Haushaltselektrogeräten, einen 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlaß und/oder einen Sonderpreis, der gegen Vorweis eines Ausfolgescheines eines Gewerbetreibenden für Artikel außerhalb dessen Wiederverkaufsprogramms oder Anlagevermögens einzuräumen und/oder zu gewähren. Zur Begründung bringt sie vor, am 13.12.1984 habe der Beklagte in seinem Geschäftslokal an einen Kunden ein näher bezeichnetes Föngerät um den Preis von S 490,-- verkauft. Am selben Tag habe er das gleiche Gerät an einen anderen Kunden, nachdem er diesen zuerst denselben Preis genannt habe, gegen übergabe eines von einem Modeunternehmen ausgestellten Ausfolgescheines um S 440,-- verkauft. Der Beklagte habe durch die Gewährung dieses Sonderpreises gegen § 1 Abs 2 RabattG verstoßen.Die klagende Partei beantragt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, beim Einzelhandel mit Artikeln des täglichen Bedarfs, insbesondere beim Letztverbrauchergeschäft mit Haushaltselektrogeräten, einen 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlaß und/oder einen Sonderpreis, der gegen Vorweis eines Ausfolgescheines eines Gewerbetreibenden für Artikel außerhalb dessen Wiederverkaufsprogramms oder Anlagevermögens einzuräumen und/oder zu gewähren. Zur Begründung bringt sie vor, am 13.12.1984 habe der Beklagte in seinem Geschäftslokal an einen Kunden ein näher bezeichnetes Föngerät um den Preis von S 490,-- verkauft. Am selben Tag habe er das gleiche Gerät an einen anderen Kunden, nachdem er diesen zuerst denselben Preis genannt habe, gegen übergabe eines von einem Modeunternehmen ausgestellten Ausfolgescheines um S 440,-- verkauft. Der Beklagte habe durch die Gewährung dieses Sonderpreises gegen Paragraph eins, Absatz 2, RabattG verstoßen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Schutzverband der Detailhändler mit Radio-, Fernseh- und sonstigen Elektrogeräten (in der Folge Radioschutzverband genannt) habe gegen den Beklagten in der Zeit vom 16.11. bis 3.12.1984 vier Wettbewerbsklagen mit insgesamt 10 Urteilsveröffentlichungsbegehren, die zum Teil schikanös gewesen seien, eingebracht. Dies sei der klagenden Partei bekannt gewesen. Angesichts des erheblichen Kostenrisikos habe sich der Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen veranlaßt gesehen, dem vorgenannten Verband am 12.12.1984 einen vollstreckbaren Vergleich hinsichtlich aller Unterlassungsbegehren anzubieten. Dieser Vergleich, in dem sich der Beklagte unter anderem verpflichtet habe, keine gesetzwidrigen Rabatte anzubieten und/oder zu gewähren, sei am 21.12.1984 abgeschlossen worden. Da über diesen Vergleich in der 'KRONEN ZEITUNG' vom 5.1.1985, sohin 4 Tage vor Einbringung der gegenständlichen Klage, berichtet worden sei, habe die klagende Partei davon Kenntnis haben müssen. Auf Grund dieses Vergleiches sei die Wiederholungsgefahr auch im Verhältnis zur klagenden Partei weggefallen. Der klagenden Partei fehle aber auch das Rechtsschutzinteresse, weil sie mit dem Radioschutzverband durch die Einbringung der Klagen in sittenwidriger Weise zusammengewirkt habe. Alle eidesstättigen Erklärungen, welche im gegenständlichen Verfahren und in den vom Radioschutzverband eingeleiteten Verfahren vorgelegt worden seien, seien auf derselben Schreibmaschine und von derselben Angestellten geschrieben worden. Zwei dieser eidesstättigen Erklärungen seien von ein- und derselben Person abgegeben worden. Der Beklagte habe im übrigen auch in diesem Verfahren der klagenden Partei 'jede gewünschte Unterlassungsverpflichtung' angeboten, jedoch mit der Einschränkung, daß eine Urteilsveröffentlichung nicht erfolge und nur ein Pauschalkostenbetrag von S 2.000,-- bis S 3.000,-- gezahlt werde. Da die klagende Partei auf einem Kostenpauschale von S 5.236,-- bestanden habe, habe der Beklagte den Gegenvorschlag der klagenden Partei abgelehnt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Beklagte schloß mit dem Radioschutzverband am 21.12.1984 einen gerichtlichen Vergleich, in dem er sich verpflichtete, es ab sofort zu unterlassen, gesetzwidrige Rabatte, insbesondere einen 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlaß, anzubieten und/oder zu gewähren. Dem klagenden Radioschutzverband wurde außerdem die Ermächtigung erteilt, den Vergleich binnen sechs Monaten im Anzeigenteil einer Montagausgabe der 'KRONEN ZEITUNG' auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.
Am 13.12.1984 verkaufte der Beklagte in seinem Geschäft an einen Kunden ein näher bezeichnetes Föngerät, dessen Verkaufspreis S 490,-- beträgt und der von einem anderen Kunden in dieser Höhe verlangt worden war, um den Betrag von nur S 440,--. Dieser Kunde hatte einen Ausfolgeschein eines Modeunternehmens vorgelegt. Die 'KRONEN ZEITUNG' berichtete in ihrer Ausgabe vom 5.1.1985, daß die gegen den Beklagten wegen unzulässiger Rabattgewährung eingeleiteten Verfahren mit einem Vergleich geendet hätten.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, durch den Abschluß des vollstreckbaren Vergleichs sei die Wiederholungsgefahr insgesamt weggefallen. Der der vorliegenden Klage zu Grunde liegende Rabattverstoß habe sich vor dem Abschluß des Vergleichs ereignet und sei daher für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht heranzuziehen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung erließ. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs infolge Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Wiederholungsgefahr bei 'Drittunterwerfung' zulässig sei. Es übernahm den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, bejahte aber das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Der Rabattverstoß vom 13.12.1984 sei nämlich nur einen Tag nach der Unterbreitung des Vergleichsanbotes durch den Beklagten an den Radioschutzverband erfolgt. Daraus müsse der Schluß gezogen werden, daß der am Vortag bekundete Verpflichtungswille des Beklagten nicht ernst gemeint gewesen sei, sondern nur der Beendigung eines aussichtslosen Prozesses gedient habe. Anzeichen für einen echten Sinneswandel des Beklagten lägen nicht vor. Das Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Partei sei zu bejahen, weil ihr ein Exekutionstitel gegen den Beklagten nicht zur Verfügung gestanden sei und sie auf eine Exekutionsführung seitens des Radioschutzverbandes keinen Einfluß habe. Selbst wenn man vom Vorbringen des Beklagten über das behauptete sittenwidrige Zusammenwirken ausginge, wäre für ihn nichts gewonnen, weil selbst ein in der Verwendung derselben Schreibkraft und desselben 'Kunden' zum Ausdruck kommendes gemeinsames Vorgehen nicht sittenwidrig sei. Da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, die Kosten der klagenden Partei für den Fall eines Vergleichsabschlusses zu tragen, habe er schon nach seinem eigenen Vorbringen keinen den gesamten Anspruch der klagenden Partei umfassenden Vergleich angeboten, so daß die Wiederholungsgefahr auch unter diesem Gesichtspunkt nicht weggefallen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.