Die Rekurse sind allerdings im Ergebnis nicht berechtigt, weil die von den Rekurswerbern behauptete Spruchreife nicht vorliegt. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Rekurswerber, das Klagebegehren sei schon deshalb abzuweisen, weil der Gebrauch des Gebäudes durch die beklagte Partei kein betriebsmäßiger im Sinne des § 22 Abs 1 PatG sei. Zur Frage der Betriebsmäßigkeit des Gebrauches wurde schon in den EB zur RVzPatG 1897 (bei Friedl-Schänherr-Thaler aaO 30 FN 3) ausgeführt, daß dieses Merkmal auf die im § 22 PatG aufgezählten Benützungsarten zutrifft, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruhen, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persänlicher Bedürfnisse dient (PBl. 1907/997;Die Rekurse sind allerdings im Ergebnis nicht berechtigt, weil die von den Rekurswerbern behauptete Spruchreife nicht vorliegt. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Rekurswerber, das Klagebegehren sei schon deshalb abzuweisen, weil der Gebrauch des Gebäudes durch die beklagte Partei kein betriebsmäßiger im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, PatG sei. Zur Frage der Betriebsmäßigkeit des Gebrauches wurde schon in den EB zur RVzPatG 1897 (bei Friedl-Schänherr-Thaler aaO 30 FN 3) ausgeführt, daß dieses Merkmal auf die im Paragraph 22, PatG aufgezählten Benützungsarten zutrifft, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruhen, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persänlicher Bedürfnisse dient (PBl. 1907/997;
SZ 46/53; Friebel-Pulitzer, §sterreichisches Patentrecht+2, 213). Der Gesetzgeber ist damit bewußt von dem engeren Begriff einer 'gewerbsmäßigen Tätigkeit' abgerückt, weil er auch die Ausnützung von Erfindungen, etwa im Bereich von Kranken- und Wohltätigkeitsanstalten, sowie in kommunalen Versorgungsbetrieben und dergleichen treffen wollte (vgl. EB 1897 bei Friedl-Schänherr-Thaler aaO 30 FN 4; Friebel-Pulitzer aaO 213 f;SZ 46/53; Friebel-Pulitzer, §sterreichisches Patentrecht+2, 213). Der Gesetzgeber ist damit bewußt von dem engeren Begriff einer 'gewerbsmäßigen Tätigkeit' abgerückt, weil er auch die Ausnützung von Erfindungen, etwa im Bereich von Kranken- und Wohltätigkeitsanstalten, sowie in kommunalen Versorgungsbetrieben und dergleichen treffen wollte vergleiche EB 1897 bei Friedl-Schänherr-Thaler aaO 30 FN 4; Friebel-Pulitzer aaO 213 f;
SZ 46/53; 4 Ob 317,318/85). Die Ausnützung von Erfindungen ist nicht nur dann 'gewerbsmäßig' oder 'betriebsmäßig', wenn sie unmittelbar Gegenstand des Erzeugungs-, Dienstleistungs- oder Verkaufsprogramms eines Unternehmens ist oder der Erfüllung gerade des Betriebszweckes einer bestimmten (nicht auf Erwerb gerichteten) Institution dient. Auch wenn die Ausnützung der Erfindung nur im Rahmen bestimmter, für den Betrieb erforderlicher Hilfstätigkeiten erfolgt (Beispiel:
Benützung eines Patentes bei Durchführung der Unternehmensbuchhaltung; oder für das Schaufenster, PBl. 1910, 207 f; Friebel-Pulitzer aaO 214) liegt eine 'betriebsmäßige' Benützung vor. Die beklagte Partei ist als juristische Person des äffentlichen Rechts Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Aufgaben sie zu besorgen hat. Sie benützt das Gebäude, dessen Konstruktion in das Patent des Klägers eingreifen soll, im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zwar nach ihrem eigenen Vorbringen für Zwecke der Forschung, insbesondere zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, sowie zur Ausübung einer äffentlichrechtlichen Verwaltungstätigkeit. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß sie im Rahmen dieser Aufgaben auch das Gebäude, in dem ihre Organe arbeiten, zu einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten wiederholungsfähigen betrieblichen Tätigkeit von (langer) Dauer benützt, die nicht der Befriedigung persänlicher Bedürfnisse dient. Das in den Materialien angeführte Beispiel einer betriebsmäßigen Nutzung durch kommunale Versorgungsbetriebe (-
Friebel-Pulitzer aaO 213 erwähnen auch äffentliche Bibliotheken, Postämter und den Bahnbetrieb -) legt es nahe, daß der Gesetzgeber insbesondere auch den Gebrauch von Patenten durch die äffentliche Hand, - sei es durch Gebietskärperschaften oder Selbstverwaltungskärper - im Rahmen der Daseinsvorsorge jeglicher Art als betriebsmäßig verstanden wissen wollte. Der Versuch des Nebenintervenienten, innerhalb des Tätigkeitsbereiches einer schon gesetzlich nur zu einem bestimmten Zweck geschaffenen juristischen Person zwischen den - 'privater Tätigkeit' vergleichbaren - Aufgaben zur Erhaltung ihrer Existenz und der 'betriebsmäßigen' Erfüllung ihres eigentlichen (gesetzlichen) Zweckes zu unterscheiden, ist schon vom Ansatz her verfehlt.
Nicht zu folgen ist auch der Ansicht der beklagten Partei, die Wirkung eines Sachpatentes erstrecke sich nicht auf patentgemäß hergestellte Gegenstände; nur durch einen sinnwidrigen, die Bestimmung des § 22 Abs 1 PatG außer Acht lassenden Umkehrschluß aus § 22 Abs 2 PatG konnte die beklagte Partei zu dieser Ansicht kommen.Nicht zu folgen ist auch der Ansicht der beklagten Partei, die Wirkung eines Sachpatentes erstrecke sich nicht auf patentgemäß hergestellte Gegenstände; nur durch einen sinnwidrigen, die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, PatG außer Acht lassenden Umkehrschluß aus Paragraph 22, Absatz 2, PatG konnte die beklagte Partei zu dieser Ansicht kommen.
Verfehlt ist auch die Rüge des Nebenintervenienten, das Berufungsgericht hätte sich mit der in der Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage der Zwischenbenützung gar nicht auseinandersetzen müssen, weil er ohnehin Vorbenützer im Sinne des § 23 PatG sei. Dies mag richtig sein, doch traf das Erstgericht zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nebenintervenient die Erfindung im Inland in Benützung nahm oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen traf, keine Feststellungen, sodaß die zweite Instanz in ihren rechtlichen Erwägungen auch die Mäglichkeit einer Erfindungsbenutzung in der Zeit zwischen der Patentanmeldung und der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung berücksichtigen mußte. Die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu den Voraussetzungen einer Vorbenützung im Sinne des § 23 PatG werden von den Rekurswerbern nicht bekämpft, so daß es genügt, darauf zu verweisen, daß derjenige, der eine Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung (durch Herstellung oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen) in Benützung genommen hat, berechtigt ist, diese für die Bedürfnisse des eigenen Betriebes in allen Benützungsarten des § 22 PatG zu benützen (SZ 20/267; vgl. auch Friebel-Pulitzer aaO 230 ff; Benkard, PatG+7 393 f; 4 Ob 317, 318/85). Ebenso ist jeder Erwerber der im Rahmen der Vorbenützung der Erfindung hergestellten Erzeugnisse zur Benützung des erworbenen Gegenstandes befugt (Friebel-Pulitzer aaO 232; 4 Ob 317, 318/85). Hätte der Nebenintervenient die alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthaltenden Baupläne bereits vor der Patentanmeldung erstellt - sie sollen nach seinen Behauptungen bei der Bauverhandlung am 5. und 6. 4. 1972 erärtert worden sein - lägen für die Begründung eines Vorbenützerrechtes ausreichende Veranstaltungen im Sinne des § 23 PatG vor.Verfehlt ist auch die Rüge des Nebenintervenienten, das Berufungsgericht hätte sich mit der in der Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage der Zwischenbenützung gar nicht auseinandersetzen müssen, weil er ohnehin Vorbenützer im Sinne des Paragraph 23, PatG sei. Dies mag richtig sein, doch traf das Erstgericht zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Nebenintervenient die Erfindung im Inland in Benützung nahm oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen traf, keine Feststellungen, sodaß die zweite Instanz in ihren rechtlichen Erwägungen auch die Mäglichkeit einer Erfindungsbenutzung in der Zeit zwischen der Patentanmeldung und der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung berücksichtigen mußte. Die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu den Voraussetzungen einer Vorbenützung im Sinne des Paragraph 23, PatG werden von den Rekurswerbern nicht bekämpft, so daß es genügt, darauf zu verweisen, daß derjenige, der eine Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung (durch Herstellung oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen) in Benützung genommen hat, berechtigt ist, diese für die Bedürfnisse des eigenen Betriebes in allen Benützungsarten des Paragraph 22, PatG zu benützen (SZ 20/267; vergleiche auch Friebel-Pulitzer aaO 230 ff; Benkard, PatG+7 393 f; 4 Ob 317, 318/85). Ebenso ist jeder Erwerber der im Rahmen der Vorbenützung der Erfindung hergestellten Erzeugnisse zur Benützung des erworbenen Gegenstandes befugt (Friebel-Pulitzer aaO 232; 4 Ob 317, 318/85). Hätte der Nebenintervenient die alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthaltenden Baupläne bereits vor der Patentanmeldung erstellt - sie sollen nach seinen Behauptungen bei der Bauverhandlung am 5. und 6. 4. 1972 erärtert worden sein - lägen für die Begründung eines Vorbenützerrechtes ausreichende Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 23, PatG vor.
Zutreffend wenden sich beide Rekurswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes auf Grund befugter Herstellung des Gegenstandes der Erfindung in der Zeit nach der Patentanmeldung bis zur Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung (§§ 22, 101 PatG) zu einer Weiterbenützung des rechtmäßig hergestellten Erfindungsgegenstandes (- im Sinne der deutschen Terminologie als 'Zwischenbenützung' bezeichnet -) nicht berechtigt zu sein.Zutreffend wenden sich beide Rekurswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes auf Grund befugter Herstellung des Gegenstandes der Erfindung in der Zeit nach der Patentanmeldung bis zur Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung (Paragraphen 22, 101, PatG) zu einer Weiterbenützung des rechtmäßig hergestellten Erfindungsgegenstandes (- im Sinne der deutschen Terminologie als 'Zwischenbenützung' bezeichnet -) nicht berechtigt zu sein.
Der erkennende Senat gelangte in der bereits zitierten Entscheidung vom 15. 5. 1985, 4 Ob 317, 318/85 nach eingehender Darstellung des Meinungsstandes im deutschen und ästerreichischen Schrifttum zu dem gegenteiligen Ergebnis. Da diese Entscheidung bisher nicht veräffentlicht wurde, werden ihre entscheidenden Aussagen im folgenden wärtlich wiedergegeben:
'Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht Hamburgers '(Kännen Weiterbenützungsrechte aus Benützungshandlungen Dritter im Intervall zwischen Anmeldung und Bekanntmachung entstehen? FS 60 Jahre Patentamt 77 ff = GRUR 1961, 1 ff)' nicht anzuschließen. Vielmehr erscheint der aus dem natürlichen Zusammenhang der Benützungshandlungen (Kohler, Handbuch des Patentrechtes 452 f) abgeleitete Grundsatz, daß die von einem Patentinhaber oder mit dessen Erlaubnis hergestellte und in den Verkehr gebrachte Sache vom Patentschutz frei wird und daher vom Erwerber infolge Verbrauches des Patentrechtes frei benützt werden kann, sinngemäß auch in jenen Fällen anwendbar, in denen eine Sache vom Zwischenbenützer patentfrei hergestellt wurde, weil der Erwerber auch in diesem Fall (so wie wenn er vom Patentinhaber oder Vorbenützer erwirbt) seine Befugnis von einem berechtigten Hersteller (rechtmäßigen Benützer der Erfindung) im Inland ableiten kann (Weidlich, GRUR 1936, 80;
Blasendorff, GRUR 1939, 449; derselbe, GRUR 1953, 151 f; Trüstedt, GRUR 1952, 111; Tetzner, NJW 1969, 642; aM Gewiese, GRUR 1952, 278;
Hegel, GRUR 1959, 509). Der nachträgliche Wegfall der Berechtigung kann für die noch patentfrei hergestellten Erzeugnisse keine Rolle spielen. Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung eines Vorbenützerrechtes bewogen haben, nämlich aus Billigkeit den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers zu schützen und die Zerstärung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern (Benkard aaO 382; Blasendorff, GRUR 1953, 152), treffen auch auf den Erfindungsbesitz des redlichen Zwischenbenützers zu. Das Argument, es werde damit eine Gleichstellung zwischen dem Vorbenützer und dem Zwischenbenützer, dessen Besitzstand erst nach der Patentanmeldung begründet wurde, herbeigeführt (so Wirth, GRUR 1941, 302), was in der Tat dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 1 PatG zuwiderliefe, der nur denjenigen schützt, der die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben benützte, ist verfehlt, weil das Zwischenbenützungsrecht nur das schützt, was der Zwischenbenützer im Vertrauen auf die Patentfreiheit konkret geschaffen hat, ihm aber kein Recht zur weiteren Benützung der Erfindung als solche gewährt, während der Vorbenützer die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes weiterhin benützen kann, wobei sich der qualitative Umfang seines Rechtes nach der bisherigen Benützung richtet und der quantitative, zeitliche und ärtliche Umfang keinen Beschränkungen unterworfen ist (Friebel-Pulitzer aaO 232). Die Zwischenbenützung bildet hingegen eine Art Aufbrauchsrecht, das naturgemäß mehr oder weniger rasch zu Ende geht. Die von Hamburger und einem Teil des deutschen Schrifttums vertretene Auffassung, daß die Weiterbenützung der vom Zwischenbenützer patentfrei hergestellten Gegenstände nur mehr mit Erlaubnis des Patentinhabers zulässig sei (Gewiese aaO 279; Hegel aaO 509; vgl. auch Zeller, GRUR 1952, 446 f) würde dazu führen, daß der Patentschutz im wirtschaftlichen Kern doch auf den Tag der Anmeldung zurückwirkt, weil auch der gutgläubige Zwischenbenützer von diesem Tag an die vorher patentfrei hergestellten Erzeugnisse nicht mehr verwerten kännte und selbst wegen der bereits vor der äffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung veräußerten Erzeugnisse Gewährleistungsansprüche der nicht mehr benützungsbefugten Erwerber zu gewärtigen hatte. Die Ansicht Hamburgers, ein Bedürfnis nach dem Schutze des Zwischenbenützers bestehe nicht, weil die Prüfung einer Anmeldung durch das Patentamt nur kurze Zeit in Anspruch nehme, entspricht den gegenwärtigen Verhältnissen längst nicht mehr (Wirth, GRUR 1941, 302; Lampert, GRUR 1942, 108; Hegel, GRUR 1959, 508). Die Gefahr, daß gutgläubige Zwischenbenützer im Vertrauen auf die Patentfreiheit bestimmter technischer Ausrüstungen des Betriebes erhebliche Investitionen tätigen, die in der Folge nicht mehr oder nur mehr gegen Bezahlung einer infolge der Ausnützung der Zwangslage durch den Patentinhaber unangemessen hohen Lizenzgebühr benützt werden dürfen, wird umso gräßer, je länger mit der fortschreitenden Technik die Patentprüfung dauert. Hingegen sind dem Patentinhaber Einbußen, die er dadurch erleidet, daß vom redlichen Zwischenbenützer patentfrei hergestellte Gegenstände patentfrei bleiben, in §sterreich umso eher zumutbar, als der Zeitraum zwischen der Patentanmeldung und ihrer äffentlichen Bekanntmachung - anders als nach deutschem Recht (§ 16 dPatG) - nicht zu Lasten der gesetzlichen Patentdauer geht (vgl. EB 1897 in Friedl-Schänherr-Thaler, PatG 37 FN 3 zu § 28 Abs 1 PatG), dem Patentinhaber also auch bei langer Prüfungsdauer die volle Schutzzeit gewahrt bleibt, die Gefahr unverwertbarer Investitionen aber für den gutgläubigen Zwischenbenützer durch immer längere Prüfungszeiten steigt.Hegel, GRUR 1959, 509). Der nachträgliche Wegfall der Berechtigung kann für die noch patentfrei hergestellten Erzeugnisse keine Rolle spielen. Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung eines Vorbenützerrechtes bewogen haben, nämlich aus Billigkeit den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers zu schützen und die Zerstärung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern (Benkard aaO 382; Blasendorff, GRUR 1953, 152), treffen auch auf den Erfindungsbesitz des redlichen Zwischenbenützers zu. Das Argument, es werde damit eine Gleichstellung zwischen dem Vorbenützer und dem Zwischenbenützer, dessen Besitzstand erst nach der Patentanmeldung begründet wurde, herbeigeführt (so Wirth, GRUR 1941, 302), was in der Tat dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, PatG zuwiderliefe, der nur denjenigen schützt, der die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben benützte, ist verfehlt, weil das Zwischenbenützungsrecht nur das schützt, was der Zwischenbenützer im Vertrauen auf die Patentfreiheit konkret geschaffen hat, ihm aber kein Recht zur weiteren Benützung der Erfindung als solche gewährt, während der Vorbenützer die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes weiterhin benützen kann, wobei sich der qualitative Umfang seines Rechtes nach der bisherigen Benützung richtet und der quantitative, zeitliche und ärtliche Umfang keinen Beschränkungen unterworfen ist (Friebel-Pulitzer aaO 232). Die Zwischenbenützung bildet hingegen eine Art Aufbrauchsrecht, das naturgemäß mehr oder weniger rasch zu Ende geht. Die von Hamburger und einem Teil des deutschen Schrifttums vertretene Auffassung, daß die Weiterbenützung der vom Zwischenbenützer patentfrei hergestellten Gegenstände nur mehr mit Erlaubnis des Patentinhabers zulässig sei (Gewiese aaO 279; Hegel aaO 509; vergleiche auch Zeller, GRUR 1952, 446 f) würde dazu führen, daß der Patentschutz im wirtschaftlichen Kern doch auf den Tag der Anmeldung zurückwirkt, weil auch der gutgläubige Zwischenbenützer von diesem Tag an die vorher patentfrei hergestellten Erzeugnisse nicht mehr verwerten kännte und selbst wegen der bereits vor der äffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung veräußerten Erzeugnisse Gewährleistungsansprüche der nicht mehr benützungsbefugten Erwerber zu gewärtigen hatte. Die Ansicht Hamburgers, ein Bedürfnis nach dem Schutze des Zwischenbenützers bestehe nicht, weil die Prüfung einer Anmeldung durch das Patentamt nur kurze Zeit in Anspruch nehme, entspricht den gegenwärtigen Verhältnissen längst nicht mehr (Wirth, GRUR 1941, 302; Lampert, GRUR 1942, 108; Hegel, GRUR 1959, 508). Die Gefahr, daß gutgläubige Zwischenbenützer im Vertrauen auf die Patentfreiheit bestimmter technischer Ausrüstungen des Betriebes erhebliche Investitionen tätigen, die in der Folge nicht mehr oder nur mehr gegen Bezahlung einer infolge der Ausnützung der Zwangslage durch den Patentinhaber unangemessen hohen Lizenzgebühr benützt werden dürfen, wird umso gräßer, je länger mit der fortschreitenden Technik die Patentprüfung dauert. Hingegen sind dem Patentinhaber Einbußen, die er dadurch erleidet, daß vom redlichen Zwischenbenützer patentfrei hergestellte Gegenstände patentfrei bleiben, in §sterreich umso eher zumutbar, als der Zeitraum zwischen der Patentanmeldung und ihrer äffentlichen Bekanntmachung - anders als nach deutschem Recht (Paragraph 16, dPatG) - nicht zu Lasten der gesetzlichen Patentdauer geht vergleiche EB 1897 in Friedl-Schänherr-Thaler, PatG 37 FN 3 zu Paragraph 28, Absatz eins, PatG), dem Patentinhaber also auch bei langer Prüfungsdauer die volle Schutzzeit gewahrt bleibt, die Gefahr unverwertbarer Investitionen aber für den gutgläubigen Zwischenbenützer durch immer längere Prüfungszeiten steigt.
Der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers zu schützen und die Zerstärung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, wird es regelmäßig auch erfordern, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist. Andererseits sind Zwischenbenützer, die den künftigen Patentinhaber etwa dadurch schädigen, daß sie im Hinblick auf den baldigen Eintritt der einstweiligen Patentwirkungen große Mengen der später geschützten Erzeugnisse 'patentfrei' herstellen, um sie dann noch vertreiben zu kännen, schon mangels Gutgläubigkeit nicht schutzwürdig. Über in Herstellung befindliche Gegenstände hinaus kommt das Aufbrauchsrecht allenfalls auch für Gegenstände in Frage, deren Herstellung im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erfindung noch gar nicht begonnen hat, wenn in diesem Zeitpunkt bereits die zu einer solchen Benützung erforderlichen Veranstaltungen (§§ 23, 136 Abs 1 PatG) getroffen worden waren. Wegen des Charakters des Weiterbenützungsrechtes als Aufbrauchsrecht ist aber hiefür Voraussetzung, daß sich die zur Herstellung getroffenen Veranstaltungen nur auf einen oder einzelne konkrete Verwirklichungen des Gegenstandes der Erfindung beziehen, was bei Veranstaltungen für eine Erfindung, die die Herstellung von Massenoder Serienerzeugnisse betrifft, nicht der Fall ist. Bei diesen wird die Zwischenbenützung in aller Regel auf die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erfindung vorhandene Produktion beschränkt sein, da es sonst zu einer weitgehenden Annäherung des Zwischenbenützungsrechtes an das Vorbenützungsrecht käme. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß die beklagte Partei auch dann berechtigt wäre, das Gebäude weiter zu benützen, wenn der Nebenintervenient (oder das bauausführende Unternehmen) die - alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthaltenden - Baupläne vor dem 15. 8. 1978 ausgearbeitet und damit Veranstaltungen zur Herstellung des Erfindungsgegenstandes getroffen hätten. Zu dieser Frage fehlen aber Feststellungen. Die Rechtssache wäre, so wie es die Rekurswerber anstreben, im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens auch spruchreif, wenn das Erstgericht festgestellt hätte, daß die Errichtung des Gebäudes am 15. 8. 1978 abgeschlossen war. Das hat aber die erste Instanz nicht auf Grund eigener Beweiswürdigung als erwiesen angenommen. Es ging vielmehr rechtsirrig von einer Bindungswirkung der Entscheidung im Vorprozeß aus, durch die ihm eine neuerlich selbständige Überprüfung der Frage des Vorliegens einer Patentverletzung verwehrt sei. Da es somit an jeglichen Feststellungen des Erstgerichtes über den Zeitpunkt der Erfindungsbenützung durch den Nebenintervenienten oder durch die beklagte Partei fehlt, und damit auch noch nicht ausgeschlossen werden kann, daß relevante Erfindungsbenützungen erst nach dem 15. 8. 1978 erfolgten, hat es bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung zu bleiben. Zu Unrecht wirft die beklagte Partei dem Berufungsgericht vor, die Aufträge zur Verfahrensergänzung nicht auf die Klärung der Frage des Eingriffes in das Patent des Klägers erstreckt zu haben. Diese Frage wird aber zweckmäßigerweise erst zu prüfen sein, wenn sich nicht schon aus einem bestehenden Vorbenützungs- oder Zwischenbenützungsrecht ergibt, daß die Klage abzuweisen ist.Der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers zu schützen und die Zerstärung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, wird es regelmäßig auch erfordern, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist. Andererseits sind Zwischenbenützer, die den künftigen Patentinhaber etwa dadurch schädigen, daß sie im Hinblick auf den baldigen Eintritt der einstweiligen Patentwirkungen große Mengen der später geschützten Erzeugnisse 'patentfrei' herstellen, um sie dann noch vertreiben zu kännen, schon mangels Gutgläubigkeit nicht schutzwürdig. Über in Herstellung befindliche Gegenstände hinaus kommt das Aufbrauchsrecht allenfalls auch für Gegenstände in Frage, deren Herstellung im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erfindung noch gar nicht begonnen hat, wenn in diesem Zeitpunkt bereits die zu einer solchen Benützung erforderlichen Veranstaltungen (Paragraphen 23, 136, Absatz eins, PatG) getroffen worden waren. Wegen des Charakters des Weiterbenützungsrechtes als Aufbrauchsrecht ist aber hiefür Voraussetzung, daß sich die zur Herstellung getroffenen Veranstaltungen nur auf einen oder einzelne konkrete Verwirklichungen des Gegenstandes der Erfindung beziehen, was bei Veranstaltungen für eine Erfindung, die die Herstellung von Massenoder Serienerzeugnisse betrifft, nicht der Fall ist. Bei diesen wird die Zwischenbenützung in aller Regel auf die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erfindung vorhandene Produktion beschränkt sein, da es sonst zu einer weitgehenden Annäherung des Zwischenbenützungsrechtes an das Vorbenützungsrecht käme. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß die beklagte Partei auch dann berechtigt wäre, das Gebäude weiter zu benützen, wenn der Nebenintervenient (oder das bauausführende Unternehmen) die - alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthaltenden - Baupläne vor dem 15. 8. 1978 ausgearbeitet und damit Veranstaltungen zur Herstellung des Erfindungsgegenstandes getroffen hätten. Zu dieser Frage fehlen aber Feststellungen. Die Rechtssache wäre, so wie es die Rekurswerber anstreben, im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens auch spruchreif, wenn das Erstgericht festgestellt hätte, daß die Errichtung des Gebäudes am 15. 8. 1978 abgeschlossen war. Das hat aber die erste Instanz nicht auf Grund eigener Beweiswürdigung als erwiesen angenommen. Es ging vielmehr rechtsirrig von einer Bindungswirkung der Entscheidung im Vorprozeß aus, durch die ihm eine neuerlich selbständige Überprüfung der Frage des Vorliegens einer Patentverletzung verwehrt sei. Da es somit an jeglichen Feststellungen des Erstgerichtes über den Zeitpunkt der Erfindungsbenützung durch den Nebenintervenienten oder durch die beklagte Partei fehlt, und damit auch noch nicht ausgeschlossen werden kann, daß relevante Erfindungsbenützungen erst nach dem 15. 8. 1978 erfolgten, hat es bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung zu bleiben. Zu Unrecht wirft die beklagte Partei dem Berufungsgericht vor, die Aufträge zur Verfahrensergänzung nicht auf die Klärung der Frage des Eingriffes in das Patent des Klägers erstreckt zu haben. Diese Frage wird aber zweckmäßigerweise erst zu prüfen sein, wenn sich nicht schon aus einem bestehenden Vorbenützungs- oder Zwischenbenützungsrecht ergibt, daß die Klage abzuweisen ist.
Da die Rekurse zu einer Änderung der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht führten, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten (§ 52 ZPO).Da die Rekurse zu einer Änderung der dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht führten, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten (Paragraph 52, ZPO).