Begründung:
Der Klägerin obliegt satzungsgemäß die Wahrung und Förderung der Interessen des Apothekerstandes. Sie ist auch zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem UWG legitimiert.
Der Beklagte bietet die von der Nebenintervenientin erzeugten Produkte, darunter "Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika" und "Murmeltieröl-Creme" an den Drogeriegroßhandel, Apotheken, Drogerien und Reformhäuser an, verkauft diese Produkte an solche Abnehmer und liefert sie auch aus. Die Nebenintervenientin lieferte diese Creme und den Franzbranntwein mit einem Werbeprospekt unter anderem auch an den Beklagten.
In der Tageszeitung "Kärntner Krone" vom 4. Oktober 1985 ließ die Beklagte auf Seite 25 bezüglich der beiden Präparate folgende Werbeeinschaltungen vornehmen:
"Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika ist ein nach einem uralten Rezept hergestelltes Hausmittel für viele Anwendungsbereiche. Zur täglichen Erfrischung zur Förderung des Wohlbefindens, zur Steigerung der sportlichen Leistung, gegen Kopfschmerzen und Übelkeit und zur Linderung von Gelenks- und Muskelschmerzen".
Unter der Überschrift "Murmeltieröl-Creme" erfolgte eine weitere Einschaltung:
"Murmeltieröl-Creme enthält: Murmeltieröl, Arnika, Edeltannenöl und Menthol. Diese hochwertigen Naturstoffe entwickeln in dieser Creme ihre volle Wirkung. Murmeltieröl-Creme ist ein natürliches Mittel, das bei regelmäßiger Anwendung bei Gelenksschmerzen und den damit verbundenen Versteifungserscheinungen eine deutliche Verbesserung herbeiführt. Sie ist die Creme, die bei Überbeanspruchung der Muskel, bei Verspannungen und Sportverletzungen hilft und hochwirksam ist."
Unter diesen beiden Einschaltungen ist fettgedruckt geschrieben:
"Erhältlich in allen Apotheken und Reformhäusern. Zur näheren Beratung steht Ihnen gerne die F*** V***-R***, Rudolf A***, 9500 Villach, Telefon 04242/336733 gerne zur Verfügung!". Diese Einschaltungen bezüglich beider Präparate sind inhaltsgleich mit dem von der Nebenintervenientin an den Beklagten ausgelieferten Prospekte. Beide Präparate werden von der Nebenintervenientin schon seit Jahrzehnten erzeugt und auch seit dieser Zeit an Unternehmen wie jene des Beklagten ausgeliefert. Die Klägerin begehrte - ausgehend von dem wiedergegebenen Sachverhalt den das Erstgericht als bescheinigt annahm - den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, gesetzwidrig Arzneimittel an Letztverbraucher in Verkehr zu bringen, zu bewerben und zu verkaufen, insbesondere "Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika" und "Murmeltieröl-Creme". Die Werbung des Beklagten enthalte eine eindeutige Heilanpreisung - sonst läge eine Täuschung im Sinne des § 2 UWG vor - was gegen das Arzneimittelgesetz und die Abgrenzungsverordnungen verstoße, so daß sich der Beklagte in rechtswidriger Weise einen sittenwidrigen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Apotheken und Kaufleuten verschaffe. Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin die Erlassung einer mit dem Klagebegehren übereinstimmenden einstweiligen Verfügung."Erhältlich in allen Apotheken und Reformhäusern. Zur näheren Beratung steht Ihnen gerne die F*** V***-R***, Rudolf A***, 9500 Villach, Telefon 04242/336733 gerne zur Verfügung!". Diese Einschaltungen bezüglich beider Präparate sind inhaltsgleich mit dem von der Nebenintervenientin an den Beklagten ausgelieferten Prospekte. Beide Präparate werden von der Nebenintervenientin schon seit Jahrzehnten erzeugt und auch seit dieser Zeit an Unternehmen wie jene des Beklagten ausgeliefert. Die Klägerin begehrte - ausgehend von dem wiedergegebenen Sachverhalt den das Erstgericht als bescheinigt annahm - den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, gesetzwidrig Arzneimittel an Letztverbraucher in Verkehr zu bringen, zu bewerben und zu verkaufen, insbesondere "Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika" und "Murmeltieröl-Creme". Die Werbung des Beklagten enthalte eine eindeutige Heilanpreisung - sonst läge eine Täuschung im Sinne des Paragraph 2, UWG vor - was gegen das Arzneimittelgesetz und die Abgrenzungsverordnungen verstoße, so daß sich der Beklagte in rechtswidriger Weise einen sittenwidrigen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Apotheken und Kaufleuten verschaffe. Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin die Erlassung einer mit dem Klagebegehren übereinstimmenden einstweiligen Verfügung.
Der Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Da die beiden Produkte nicht unter den Apothekenvorbehalt fielen, seit jeher als Hausmittel verwendet und auch in Drogerien und Reformhäusern im Kleinverkauf feilgehalten und abgegeben würden. Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze ab. Es ging im wesentlichen davon, daß es sich bei beiden Produkten zwar um Arzneimittel im Sinne des § 1 AMG handle, sie jedoch nach den auch nach dem Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes weiter geltenden Abgrenzungsverordnungen RGBl. 152/1883, RGBl. 188/1895 und RGBl. 97/1886 und der Kosmetikverordnung 1982 zum Lebensmittelgesetz (BGBl. Nr. 12/1983) sowie dem Erlaß des Ministeriums des Inneren vom 26. Oktober 1904, Zl. 56.964/1903, nicht dem Apothekenvorbehalt unterlägen.Der Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Da die beiden Produkte nicht unter den Apothekenvorbehalt fielen, seit jeher als Hausmittel verwendet und auch in Drogerien und Reformhäusern im Kleinverkauf feilgehalten und abgegeben würden. Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze ab. Es ging im wesentlichen davon, daß es sich bei beiden Produkten zwar um Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, AMG handle, sie jedoch nach den auch nach dem Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes weiter geltenden Abgrenzungsverordnungen RGBl. 152 aus 1883,, RGBl. 188 aus 1895, und RGBl. 97 aus 1886, und der Kosmetikverordnung 1982 zum Lebensmittelgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1983,) sowie dem Erlaß des Ministeriums des Inneren vom 26. Oktober 1904, Zl. 56.964 aus 1903,, nicht dem Apothekenvorbehalt unterlägen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge und verbot dem Beklagten, an Letztverbraucher gesetzwidrig Arzneimittel, insbesondere "Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika" und "Murmeltieröl-Creme" zu bewerben. Den weiteren Antrag, dem Beklagten auch zu verbieten, an Letztverbraucher gesetzwidrig Arzneimittel in den Verkehr zu bringen und zu verkaufen, insbesondere "Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika" und "Murmeltieröl-Creme" wies es ebenso wie das Erstgericht ab. Es sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- nicht aber S 300.000,- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die beiden Produkte nicht unter den Apothekenvorbehalt fielen, vertrat jedoch die Auffassung, daß für sie die Werbebeschränkung der §§ 50 bis 54 AMG gelten, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, daß er die im § 59 Abs. 3 AMG genannten Gewerbetreibenden von den Werbebeschränkungen des AMG ausnehmen und gegenüber den anderen mit dem Arzneimittelvertrieb befaßten Unternehmen begünstigen wolle. Die von der Beklagten für die beiden Produkte entfaltete Werbung enthalte aber nicht die im § 54 AMG vorgesehenen Zusätze. Eine Genehmigung im Sinne des § 53 AMG sei nicht behauptet worden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge und verbot dem Beklagten, an Letztverbraucher gesetzwidrig Arzneimittel, insbesondere "Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika" und "Murmeltieröl-Creme" zu bewerben. Den weiteren Antrag, dem Beklagten auch zu verbieten, an Letztverbraucher gesetzwidrig Arzneimittel in den Verkehr zu bringen und zu verkaufen, insbesondere "Holzhacker-Franzbranntwein mit Menthol und Arnika" und "Murmeltieröl-Creme" wies es ebenso wie das Erstgericht ab. Es sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- nicht aber S 300.000,- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die beiden Produkte nicht unter den Apothekenvorbehalt fielen, vertrat jedoch die Auffassung, daß für sie die Werbebeschränkung der Paragraphen 50 bis 54 AMG gelten, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, daß er die im Paragraph 59, Absatz 3, AMG genannten Gewerbetreibenden von den Werbebeschränkungen des AMG ausnehmen und gegenüber den anderen mit dem Arzneimittelvertrieb befaßten Unternehmen begünstigen wolle. Die von der Beklagten für die beiden Produkte entfaltete Werbung enthalte aber nicht die im Paragraph 54, AMG vorgesehenen Zusätze. Eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 53, AMG sei nicht behauptet worden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.