Aus den Entscheidungsgründen:
Die breiten Ausführungen, die in der Revision der Verwirkungseinrede gewidmet sind, vermögen nicht zu überzeugen.
Daß die herrschende Auffassung in Österreich die Verwirkungslehre insbesondere auch im Wettbewerbsrecht ablehnt (Klang 2. Aufl. VI 564; ebendort IV 738 f.; Rspr. 1929 Nr. 36 (mit zustimmender Bemerkung von Adler); Rspr. 1929 Nr. 307; Rspr. 1935 Nr. 192 (mit zustimmender Bemerkung von Abel); SZ. XXV 88), erkennt der Beklagte anscheinend selbst.Daß die herrschende Auffassung in Österreich die Verwirkungslehre insbesondere auch im Wettbewerbsrecht ablehnt (Klang 2. Aufl. römisch sechs 564; ebendort römisch vier 738 f.; Rspr. 1929 Nr. 36 (mit zustimmender Bemerkung von Adler); Rspr. 1929 Nr. 307; Rspr. 1935 Nr. 192 (mit zustimmender Bemerkung von Abel); SZ. römisch 25 88), erkennt der Beklagte anscheinend selbst.
Davon, daß "§ 242 BGB. auf dem Gebiet des engeren Wettbewerbsrechtes selbstverständlich auch in Österreich" gilt, kann keine Rede sein. Es ist im Gegenteil selbstverständlich, daß eine ausländische Norm in Österreich nicht gilt (s. hiezu auch bereits GR. 1960 S. 4 ff.). Im übrigen haben sich die Verfasser der III. Teilnovelle mit dieser Norm eingehend beschäftigt und ihre Übernahme in die österreichische Rechtsordnung abgelehnt. Sie meinten, § 242 BGB. bedeute mehr als eine Auslegungsregel: "daß nämlich alles das, was aus dem richtig ausgelegten Vertrage, dem Vertragszwecke, über den die Parteien bei dessen Abschluß sich geeinigt hatten, als gewollt hervorgeht, doch bei dessen Erfüllung einer Prüfung, Einschränkung oder Berichtigung, nach Treu und Glauben" bedürftig und fähig ist. Darin liegt aber das Gefährliche jenes schönen Satzes des Deutschen BGB. Er kann zu schikanöser Einrede gegen jeden Anspruch verwendet werden und verleitet so zur Unterschätzung dessen, was das erste Gebot von "Treu und Glauben" ist, der Vertragstreue; den Richter aber führt er in die Versuchung, das, was ihm das Richtige scheint, zu Rate zu ziehen, bevor er nach dem Inhalt des Vertrages fragt. Vor dieser Gefahr möchte der Entwurf die österreichische Judikatur bewahren" (Kaiserliche Verordnung vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit Materialien. Wien 1916. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, S. 275 f.). Dieser Gedankengang ist auch heute noch sehr beherzigenswert.Davon, daß "§ 242 BGB. auf dem Gebiet des engeren Wettbewerbsrechtes selbstverständlich auch in Österreich" gilt, kann keine Rede sein. Es ist im Gegenteil selbstverständlich, daß eine ausländische Norm in Österreich nicht gilt (s. hiezu auch bereits GR. 1960 S. 4 ff.). Im übrigen haben sich die Verfasser der römisch drei. Teilnovelle mit dieser Norm eingehend beschäftigt und ihre Übernahme in die österreichische Rechtsordnung abgelehnt. Sie meinten, Paragraph 242, BGB. bedeute mehr als eine Auslegungsregel: "daß nämlich alles das, was aus dem richtig ausgelegten Vertrage, dem Vertragszwecke, über den die Parteien bei dessen Abschluß sich geeinigt hatten, als gewollt hervorgeht, doch bei dessen Erfüllung einer Prüfung, Einschränkung oder Berichtigung, nach Treu und Glauben" bedürftig und fähig ist. Darin liegt aber das Gefährliche jenes schönen Satzes des Deutschen BGB. Er kann zu schikanöser Einrede gegen jeden Anspruch verwendet werden und verleitet so zur Unterschätzung dessen, was das erste Gebot von "Treu und Glauben" ist, der Vertragstreue; den Richter aber führt er in die Versuchung, das, was ihm das Richtige scheint, zu Rate zu ziehen, bevor er nach dem Inhalt des Vertrages fragt. Vor dieser Gefahr möchte der Entwurf die österreichische Judikatur bewahren" (Kaiserliche Verordnung vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit Materialien. Wien 1916. Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, S. 275 f.). Dieser Gedankengang ist auch heute noch sehr beherzigenswert.
Da sohin § 242 BGB. in Österreich nicht gilt und die Einführung einer entsprechenden Norm ausdrücklich vermieden wurde, ist schon deswegen die deutsche Verwirkungslehre nicht in das österreichische Recht zu übertragen.Da sohin Paragraph 242, BGB. in Österreich nicht gilt und die Einführung einer entsprechenden Norm ausdrücklich vermieden wurde, ist schon deswegen die deutsche Verwirkungslehre nicht in das österreichische Recht zu übertragen.
Daß die Klägerin, die von ihrem Firmen- und Markenrecht Gebrauch gemacht hat, dadurch "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden" zugefügt (§ 1295 Abs. 2 ABGB.) hätte, läßt sich schon deswegen nicht sagen, weil der für den Beklagten allenfalls durch die Rechtsausübung der Klägerin entstehende Schaden notwendigerweise mit dieser Rechtsausübung verbunden ist; auch das Interesse der Klägerin an der Ausübung ihrer Firmen- und Markenrechte und damit am Ausschluß des Beklagten vom Gebrauch dieser Rechte kann nicht im Ernst bezweifelt werden. "Auf dem Umweg über die guten Sitten kann nicht ein Gegenrecht entstehen, das unser Recht lahmlegen würde" (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 626). Aus der in der Revision in diesem Zusammenhang zitierten, meist länger zurückliegenden und untergerichtlichen Rechtsprechung - insbesondere auch aus der sogenannten "Mokka-Linde"-Entscheidung SZ. XXV 88 - läßt sich nichts Entscheidendes für die beklagte Partei ableiten; die Ausführungen der letztangeführten Entscheidung sprechen im Gegenteil gegen sie.Daß die Klägerin, die von ihrem Firmen- und Markenrecht Gebrauch gemacht hat, dadurch "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden" zugefügt (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB.) hätte, läßt sich schon deswegen nicht sagen, weil der für den Beklagten allenfalls durch die Rechtsausübung der Klägerin entstehende Schaden notwendigerweise mit dieser Rechtsausübung verbunden ist; auch das Interesse der Klägerin an der Ausübung ihrer Firmen- und Markenrechte und damit am Ausschluß des Beklagten vom Gebrauch dieser Rechte kann nicht im Ernst bezweifelt werden. "Auf dem Umweg über die guten Sitten kann nicht ein Gegenrecht entstehen, das unser Recht lahmlegen würde" (Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 626). Aus der in der Revision in diesem Zusammenhang zitierten, meist länger zurückliegenden und untergerichtlichen Rechtsprechung - insbesondere auch aus der sogenannten "Mokka-Linde"-Entscheidung SZ. römisch 25 88 - läßt sich nichts Entscheidendes für die beklagte Partei ableiten; die Ausführungen der letztangeführten Entscheidung sprechen im Gegenteil gegen sie.
Die Entscheidung SZ. XIII 200, die die beklagte Partei besonders für sich in Anspruch nimmt, ist in sich widersprechend (so schon Klang a. a. O. IV 738 f. Anm. 196). Die Entscheidung Rspr. 1936 Nr. 257 behandelt einen ganz anders gelagerten Fall. Es waren nämlich Strümpfe aus Kunstseide als solche aus Waschseide angepriesen worden. Auch hier spricht aber der Oberste Gerichtshof aus, wie ein Nachsehen an der oben angeführten Veröffentlichungsstelle ergibt, daß, solange im Falle des § 2 UWG. die Täuschungs- und Irreführungsmöglichkeit besteht, der auch erst nach Jahren erhobenen Unterlassungsklage die Verschweigungseinrede überhaupt nicht entgegengesetzt werden kann. Die in der Revision weiters zitierte, bei Schönherr - Saxl - Wahle, Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. S. 382 Nr. 10, auszugsweise wiedergegebene Entscheidung stammt von einem Untergericht, die Entscheidung Nr. 11 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Rechtlich läßt sich aus beiden Auszügen nichts hier Entscheidendes ableiten.Die Entscheidung SZ. römisch dreizehn 200, die die beklagte Partei besonders für sich in Anspruch nimmt, ist in sich widersprechend (so schon Klang a. a. O. römisch vier 738 f. Anmerkung 196). Die Entscheidung Rspr. 1936 Nr. 257 behandelt einen ganz anders gelagerten Fall. Es waren nämlich Strümpfe aus Kunstseide als solche aus Waschseide angepriesen worden. Auch hier spricht aber der Oberste Gerichtshof aus, wie ein Nachsehen an der oben angeführten Veröffentlichungsstelle ergibt, daß, solange im Falle des Paragraph 2, UWG. die Täuschungs- und Irreführungsmöglichkeit besteht, der auch erst nach Jahren erhobenen Unterlassungsklage die Verschweigungseinrede überhaupt nicht entgegengesetzt werden kann. Die in der Revision weiters zitierte, bei Schönherr - Saxl - Wahle, Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. S. 382 Nr. 10, auszugsweise wiedergegebene Entscheidung stammt von einem Untergericht, die Entscheidung Nr. 11 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Rechtlich läßt sich aus beiden Auszügen nichts hier Entscheidendes ableiten.
Auch den Ausführungen in der Revision zur Verwechslungsgefahr und Verkehrsgeltung kann nicht gefolgt werden, zumal sie gedanklich eng an den zuvor abgelehnten Verwirkungseinwand anknüpfen, was etwa äußerlich das auch in diesem Zusammenhang wiederkehrende Zitat der Entscheidung SZ. XIII 200 zeigt. Die Firma der klagenden Partei lautet: "Societe G. (Societe en Nom collectif)"; ihre Marken lauten:Auch den Ausführungen in der Revision zur Verwechslungsgefahr und Verkehrsgeltung kann nicht gefolgt werden, zumal sie gedanklich eng an den zuvor abgelehnten Verwirkungseinwand anknüpfen, was etwa äußerlich das auch in diesem Zusammenhang wiederkehrende Zitat der Entscheidung SZ. römisch dreizehn 200 zeigt. Die Firma der klagenden Partei lautet: "Societe G. (Societe en Nom collectif)"; ihre Marken lauten:
"G." und "Les Parfums de G."; die jüngere Marke des Beklagten lautet "Marcel G.". Bei allen diesen Bildungen hat das unterscheidungskräftige Wort "G."; sie sind daher untereinander verwechselbar ähnlich. An diesem Ergebnis könnte sich auch nichts ändern, wenn die beklagte Partei mit großem Kostenaufwand für die Bezeichnung "G." geworben und dadurch bei einem Teil des Publikums sogar die Meinung erweckt hätte, die Erzeugnisse stammten von ihr. Es bleibt dennoch zweifellos die Eignung der Bezeichnung "G."
bestehen, mit den für die klagende Partei geschützten Namens- und Markenrechten verwechselt zu werden. Dies genügt aber, um die Wettbewerbshandlung der beklagten Partei nach § UWG. unlauter und verboten zu machen. Die beklagte Partei hätte dann eben ihren Werbeaufwand unrichtig angewendet und hätte eine andere mit den für die Klägerin geschützten Bezeichnungen nicht verwechselbare Marke oder Bezeichnung wählen müssen. Wenn ihr nunmehr der von vornherein rechtswidrige Gebrauch des für die Klägerin geschützten Unternehmenskennzeichens untersagt wird, so kann sie sich bei solchem eigenen Verhalten nicht beschweren.bestehen, mit den für die klagende Partei geschützten Namens- und Markenrechten verwechselt zu werden. Dies genügt aber, um die Wettbewerbshandlung der beklagten Partei nach Paragraph UWG. unlauter und verboten zu machen. Die beklagte Partei hätte dann eben ihren Werbeaufwand unrichtig angewendet und hätte eine andere mit den für die Klägerin geschützten Bezeichnungen nicht verwechselbare Marke oder Bezeichnung wählen müssen. Wenn ihr nunmehr der von vornherein rechtswidrige Gebrauch des für die Klägerin geschützten Unternehmenskennzeichens untersagt wird, so kann sie sich bei solchem eigenen Verhalten nicht beschweren.