Begründung:
Die beklagte K-GmbH betreibt den Einzelhandel mit Bekleidung, insbesondere auch mit Pelzbekleidung. Sie veröffentlichte am 1.2.1985 in zwei Wiener Tageszeitungen folgendes Inserat (Beilagen F, G):
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Kürschnerwertarbeit!
......'
Die 200 Nerzmäntel wurden auf alle 26 Filialen der Beklagten, die Damenmode führen, verteilt. In der Filiale Wien 6., Mariahilferstraße 111, bot die Beklagte im Rahmen der beanstandeten Aktion 9 Mäntel an. Diese waren von Kürschnern gefertigt und von der Beklagten in fertigem Zustand gekauft worden. Die Beklagte selbst ist nicht zur Ausübung des Kürschnergewerbes berechtigt. Als der Kürschnermeister Kommerzialrat Walter F noch am 1.2.1985 um ca. 14 Uhr die Filiale in der Mariahilferstraße aufsuchte, waren nur noch 4 Mäntel des Sonderangebotes ausgestellt. Jeder dieser Mäntel war zumindest S 45.000 wert; das entsprach dem von der Beklagten vor dem Beginn der Sonderaktion verlangten Preis. Der Wert des Mantels sagt nichts über die Qualität der Arbeit aus. Im Verfahren 37 Cg 661/84 hatte das Handelsgericht Wien auf Antrag des G B C D der Beklagten
mit einstweiliger Verfügung (u.a.) verboten, im geschäftlichen Verkehr bei Ankündigungen unter Hinweis auf das eigene Unternehmen den Slogan 'Wertarbeit aus Kürschnerhand' zu verwenden, ohne zum Kürschnergewerbe berechtigt zu sein. Infolge Rekurses der Beklagten wies das Oberlandesgericht Wien diesen Sicherungsantrag - rechtskräftig - ab.
Mit der Behauptung, daß die von der Beklagten im Rahmen des hier beanstandeten Sonderangebotes angepriesenen Mäntel billige, schlecht gearbeitete Konfektionsware gewesen seien, welche der heutigen Mode nicht mehr entsprochen und in bezug auf Fellqualität, Materialverarbeitung und Ausfertigung des Kleidungsstückes die an eine 'Kürscherwertarbeit' zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt hätten, beantragt der klagende A B C
D, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung (u.a.) zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Pelzwaren Pelzmäntel mit dem Slogan 'Kürschnerwertarbeit' oder sinnähnlichen Slogans, die den Eindruck des Anbotes hoher Qualität vermitteln, anzukündigen, wenn die unter einer solchen Werbung angebotenen Pelzwaren schlecht gearbeitete oder überhaupt nur einfache Konfektionsware sind, dies insbesondere im Zusammenhang mit Preisverbilligungsankündigungen.
Die Beklagte hat sich gegen diesen Sicherungsantrag ausgesprochen. Das beanstandete Inserat enthalte keinen qualitätsbezogenen Hinweis, sondern es stelle neben der Herkunft der Ware ('Kürschnerwertarbeit') nur deren besondere Preisgünstigkeit in den Vordergrund. Bei den angebotenen Mänteln habe es sich um tadellos verarbeitete Qualitätsware gehandelt; die gegenteiligen Behauptungen des Klägers entsprächen nicht den Tatsachen. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag unter Hinweis auf das zu 37 Cg 661/84 des Handelsgerichtes Wien gegen die Beklagte ausgesprochene, damals noch aufrecht bestehende Unterlassungsgebot wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber nicht S 300.000 übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es nahm ergänzend folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die vier am 1.2.1985 in der Filiale der Beklagten in Wien 6., Mariahilferstraße 111, vorhandenen Pelzmäntel der in den Zeitungsanzeigen angekündigten Preiskategorie waren schlecht gearbeitete Konfektionsware; es handelte sich durchwegs um Modelle, die der heutigen Mode sowohl in der Länge als auch in den örmellöchern nicht entsprachen. Bei allen vier Mänteln fehlten objektiv die wesentlichen Qualitätsmerkmale einer Kürschnerwertarbeit. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sie nachstehenden Anforderungen entspricht:
a) Das verwendete Fellmaterial muß von guter bis erstklassiger Qualität sein;
b) das Material muß in fachlich richtiger und einwandfreier Weise verarbeitet sein: Die Kreuze müssen in gleicher Höhe liegen;
die Auslaßschnitte dürfen nicht markieren; von den vorderen Pfotenpartien muß genügend weggeschnitten sein; die Köpfe müssen gleichmäßig abgeglichen sein, damit der Halsausschnitt, die Achselnähte und die örmellöcher gleichmäßig und sauber verarbeitet werden können;
c) das Kleidungsstück muß fachlich richtig ausgefertigt sein:
Die Maschinnähte müssen in richtiger Spannung genäht sein, damit sie nicht aufbrechen können; das Kleidungsstück muß handgebandelt und handpikiert, die Kanten mit einer Einlage ausgearbeitet, Kragen und Kanten unterschlagen sowie das Futter handstaffiert sein. Rechtlich meinte das Rekursgericht, daß der qualitätsbezogene Hinweis 'Kürschnerwertarbeit' deshalb zur Irreführung geeignet sei, weil diese Angabe einen - hier tatsächlich nicht
gegebenen - handwerklichen Standard vortäusche; da sie zugleich auch den Kaufentschluß des Kunden beeinflussen könne, verstoße die beanstandete Werbung gegen § 2 UWG.gegebenen - handwerklichen Standard vortäusche; da sie zugleich auch den Kaufentschluß des Kunden beeinflussen könne, verstoße die beanstandete Werbung gegen Paragraph 2, UWG.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen, hilfsweise die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.
Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.