Aus den Entscheidungsgründen:
Die unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt die Revision a) in der Auslegung des § 49 dritter Satz UrhG und b) in der Auslegung des Begriffes "Bericht über Tagesereignisse".Die unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt die Revision a) in der Auslegung des Paragraph 49, dritter Satz UrhG und b) in der Auslegung des Begriffes "Bericht über Tagesereignisse".
Zu a) versucht die Revision darzutun, daß zwar nach dem ersten und zweiten Satz des § 49 UrhG Filmberichte über Tagesereignisse auf Bild- und Schallträgern festgehalten und ausgestrahlt werden dürfen, also "live", oder unter Zuhilfenahme eines Bild- und Schallträgers im Rundfunk gesendet werden dürfen, daß dies aber nicht bei Funkberichten über Tagesereignisse gelte; bei diesen bestehe eine freie Werknutzung nur bezüglich "Live"-Sendungen. Dies ergebe sich einerseits aus der historischen Entwicklung, andererseits aber auch daraus, daß bei anderer Auslegung der dritte Satz des § 49 UrhG überflüssig wäre.Zu a) versucht die Revision darzutun, daß zwar nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 49, UrhG Filmberichte über Tagesereignisse auf Bild- und Schallträgern festgehalten und ausgestrahlt werden dürfen, also "live", oder unter Zuhilfenahme eines Bild- und Schallträgers im Rundfunk gesendet werden dürfen, daß dies aber nicht bei Funkberichten über Tagesereignisse gelte; bei diesen bestehe eine freie Werknutzung nur bezüglich "Live"-Sendungen. Dies ergebe sich einerseits aus der historischen Entwicklung, andererseits aber auch daraus, daß bei anderer Auslegung der dritte Satz des Paragraph 49, UrhG überflüssig wäre.
Zu dieser Frage ist den Kommentaren Lißbauers, Mitteis und Rintelens nichts zu entnehmen. Peter begrundet seine Ansicht im "Urheberrecht", 135 und 139 nicht näher. Aber gerade die historische Entwicklung spricht gegen die Auffassung der klagenden Partei, wie sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes (vgl Peter, Urheberrecht, 569 f) ergibt. Schon die Verordnung, BGBl 1933/347, hatte urheberrechtliche Sondervorschriften über die kinomatographische Berichterstattung getroffen. Durch die Verordnung, BGBl 1933/198, wurden die Tonfilmtheater zur Vorführung von Kurztonfilmen verpflichtet, die hauptsächlich der Verbreitung von Kenntnissen des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Österreich, der österreichischen Landschaften und der Wiedergabe aktueller Ereignisse in Österreich dienen. In Übereinstimmung mit der Verordnung, BGBl 1933/347, gestatten § 49 und § 59 Abs 2 UrhG, kleine Teile von öffentlich vorgetragenen oder aufgeführten Werken der Literatur und der Tonkunst zu Filmberichten über Tagesereignisse auf Bild- und Schallträger festzuhalten sowie diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und im Rahmen solcher Filmberichte zu öffentlichen Vorträgen oder Aufführungen und zu Rundfunksendungen zu benützen. Einem Vorschlag des Bundeskulturrates entsprechend sollten nach den Erläuternden Bemerkungen auch die Funkberichte gleich den Filmberichten begünstigt werden (Peter, Urheberrecht, 570). Der Gesetzgeber wollte also keinen Unterschied zwischen Filmberichten und Funkberichten über aktuelle Tagesereignisse machen und auch keinen Unterschied bezüglich "Live"-Sendungen und solchen Sendungen über Tagesereignisse, die auf einem Bild- und Schallträger festgehalten worden waren. Film- und Funkberichte über Tagesereignisse sollten also durch, den dritten Satz des § 49 UrhG völlig gleichgestellt werden, was auch im Wortlaut dieser Gesetzesstelle hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Die Anfügung des dritten Satzes im § 49 UrhG erklärt sich offenbar aus der vom Bundeskulturrat vorgeschlagenen Ausdehnung der freien Werknutzung auch auf Funkberichte. Die gleiche historische Entwicklung hat überdies das deutsche Urheberrecht durchgemacht. Erst § 50 des deutschen Urheberrechtsgesetzes 1965 hat Film- und Funkberichte über Tagesereignisse vollkommen gleichgestellt, was von Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2], 238 IV schon 1960 gefordert worden war.Zu dieser Frage ist den Kommentaren Lißbauers, Mitteis und Rintelens nichts zu entnehmen. Peter begrundet seine Ansicht im "Urheberrecht", 135 und 139 nicht näher. Aber gerade die historische Entwicklung spricht gegen die Auffassung der klagenden Partei, wie sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu dem Entwurf des Urheberrechtsgesetzes vergleiche Peter, Urheberrecht, 569 f) ergibt. Schon die Verordnung, BGBl 1933/347, hatte urheberrechtliche Sondervorschriften über die kinomatographische Berichterstattung getroffen. Durch die Verordnung, BGBl 1933/198, wurden die Tonfilmtheater zur Vorführung von Kurztonfilmen verpflichtet, die hauptsächlich der Verbreitung von Kenntnissen des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Österreich, der österreichischen Landschaften und der Wiedergabe aktueller Ereignisse in Österreich dienen. In Übereinstimmung mit der Verordnung, BGBl 1933/347, gestatten Paragraph 49 und Paragraph 59, Absatz 2, UrhG, kleine Teile von öffentlich vorgetragenen oder aufgeführten Werken der Literatur und der Tonkunst zu Filmberichten über Tagesereignisse auf Bild- und Schallträger festzuhalten sowie diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und im Rahmen solcher Filmberichte zu öffentlichen Vorträgen oder Aufführungen und zu Rundfunksendungen zu benützen. Einem Vorschlag des Bundeskulturrates entsprechend sollten nach den Erläuternden Bemerkungen auch die Funkberichte gleich den Filmberichten begünstigt werden (Peter, Urheberrecht, 570). Der Gesetzgeber wollte also keinen Unterschied zwischen Filmberichten und Funkberichten über aktuelle Tagesereignisse machen und auch keinen Unterschied bezüglich "Live"-Sendungen und solchen Sendungen über Tagesereignisse, die auf einem Bild- und Schallträger festgehalten worden waren. Film- und Funkberichte über Tagesereignisse sollten also durch, den dritten Satz des Paragraph 49, UrhG völlig gleichgestellt werden, was auch im Wortlaut dieser Gesetzesstelle hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Die Anfügung des dritten Satzes im Paragraph 49, UrhG erklärt sich offenbar aus der vom Bundeskulturrat vorgeschlagenen Ausdehnung der freien Werknutzung auch auf Funkberichte. Die gleiche historische Entwicklung hat überdies das deutsche Urheberrecht durchgemacht. Erst Paragraph 50, des deutschen Urheberrechtsgesetzes 1965 hat Film- und Funkberichte über Tagesereignisse vollkommen gleichgestellt, was von Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2], 238 römisch vier schon 1960 gefordert worden war.
Zu b): Die Frage, ob im gegebenen Fall ein Funkbericht über ein Tagesereignis vorliegt, ist, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, nach dem Inhalt des Funkberichtes zu beurteilen. Gewiß können die Grenzen zwischen einem Funkbericht über Tagesereignisse und einem Dokumentarbericht fließen und manchmal nicht leicht zu ziehen sein. Im gegenständlichen Fall sind aber die Untergerichte mit Recht davon ausgegangen, daß die Operettenwochen in Bad Ischl im Sommer 1967 zu den Tagesereignissen zu zählen sind, über die informiert zu werden ein öffentliches Interesse bestand. Ein Funkbericht über dieselben fällt daher unter die Begünstigung es § 49 UrhG, wenn sich dieser Funkbericht im Rahmen dessen hält, was üblicherweise im Rahmen von Funkberichten über Tagesereignisse gebracht wird. Ein Funkbericht über Operettenwochen muß sich aber durchaus nicht auf die bloße Aufzählung der aufgeführten Werke und der aufführenden Künstler beschränken, er kann durch die Schilderung des Milieus, in dem die Operettenwochen stattfinden, aufgelockert und durch kleine Bild- und Tonstellen der aufgeführten Werke illustriert werden. Die Sendung "Operettenwochen" in Bad Ischl" wurde nach den getroffenen Feststellungen im Anschluß an die Sendung "Zeit im Bild" ,ausgestrahlt und dauerte 19 1/2 Minuten. Hievon entfielen 5 Minuten auf jene fünf Lieder, für die die klagende Partei ein angemessenes Entgelt begehrt. Unter diesen Umständen muß von kleinen Teilen des aufgeführten Literatur- und Tonkunstwerkes ("Der Graf von Luxemburg") i S des § 49 UrhG gesprochen werden. Diese kleinen Teile des an sich urheberrechtlich geschützten Werkes durften daher in freier Werknutzung von der beklagten Partei anläßlich ihres Funkberichtes über die Operettenwochen in Bad Ischl gebracht werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Milieu der Operettenwochen in Bad Ischl zum Teil etwas breit geschildert wurde, weil die freie Werknutzung des § 49 UrhG nicht auf eine knappe Fassung des Film- oder Funkberichtes abstellt, sondern nur darauf, daß nur kleine Teile des aufgeführten Werkes frei gesendet werden dürfen.Zu b): Die Frage, ob im gegebenen Fall ein Funkbericht über ein Tagesereignis vorliegt, ist, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, nach dem Inhalt des Funkberichtes zu beurteilen. Gewiß können die Grenzen zwischen einem Funkbericht über Tagesereignisse und einem Dokumentarbericht fließen und manchmal nicht leicht zu ziehen sein. Im gegenständlichen Fall sind aber die Untergerichte mit Recht davon ausgegangen, daß die Operettenwochen in Bad Ischl im Sommer 1967 zu den Tagesereignissen zu zählen sind, über die informiert zu werden ein öffentliches Interesse bestand. Ein Funkbericht über dieselben fällt daher unter die Begünstigung es Paragraph 49, UrhG, wenn sich dieser Funkbericht im Rahmen dessen hält, was üblicherweise im Rahmen von Funkberichten über Tagesereignisse gebracht wird. Ein Funkbericht über Operettenwochen muß sich aber durchaus nicht auf die bloße Aufzählung der aufgeführten Werke und der aufführenden Künstler beschränken, er kann durch die Schilderung des Milieus, in dem die Operettenwochen stattfinden, aufgelockert und durch kleine Bild- und Tonstellen der aufgeführten Werke illustriert werden. Die Sendung "Operettenwochen" in Bad Ischl" wurde nach den getroffenen Feststellungen im Anschluß an die Sendung "Zeit im Bild" ,ausgestrahlt und dauerte 19 1/2 Minuten. Hievon entfielen 5 Minuten auf jene fünf Lieder, für die die klagende Partei ein angemessenes Entgelt begehrt. Unter diesen Umständen muß von kleinen Teilen des aufgeführten Literatur- und Tonkunstwerkes ("Der Graf von Luxemburg") i S des Paragraph 49, UrhG gesprochen werden. Diese kleinen Teile des an sich urheberrechtlich geschützten Werkes durften daher in freier Werknutzung von der beklagten Partei anläßlich ihres Funkberichtes über die Operettenwochen in Bad Ischl gebracht werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Milieu der Operettenwochen in Bad Ischl zum Teil etwas breit geschildert wurde, weil die freie Werknutzung des Paragraph 49, UrhG nicht auf eine knappe Fassung des Film- oder Funkberichtes abstellt, sondern nur darauf, daß nur kleine Teile des aufgeführten Werkes frei gesendet werden dürfen.