Begründung:
Die beklagte GmbH besitzt neben mehreren Filialen in den österreichischen Bundesländern eine große Verkaufsniederlassung im Wiener Einkaufsmarkt "Donauzentrum"; sie befaßt sich (u.a.) mit dem Vertrieb von Sportarikeln, darunter von Skiern samt Zubehör. Am 16.2.1986 veröffentlichte die Beklagte in der "Neuen Kronen-Zeitung" ein halbseitiges Inserat, in welchem sie unter der Überschrift:
"Schnell zu H***! Die Skipreise sind total im Tal!" den Abverkauf "vieler Auslaufmodelle (Einzelpaare) bis zu 40 % reduziert!" anbot. Dabei wurde u.a. das Modell "B*** 'Professional'
Auslaufmodell 85/86" mit der Preisangabe "statt 3.990,-- 2.690,-- + 198,-- Versicherung" namentlich genannt.
Als Bernd W*** am 18.2.1986 im Wiener Geschäftslokal der Beklagten nach diesem Modell fragte, erklärte ihm ein Verkäufer, daß dieses Sondermodell nie S 3.990,-- gekostet habe, vielmehr jetzt auf S 1.690,-- reduziert sei; die gegenteilige Ankündigung in der Zeitung müsse falsch sein.
Tatsächlich hatte das Skimodell "B*** Professional" bis zum 10.2.1986 S 2.550,-- gekostet. Dieser Preis wurde dann auf S 1.690,-- herabgesetzt und mit 20.2.1986 nochmals, und zwar auf nunmehr S 1.390,-- reduziert. Bei dem Inserat in der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 16.2.1986 war es insofern zu einer Verwechslung gekommen, als anstelle des Modells "B*** Thermo-Olympic RS" das Modell "B*** Professional" um "2.690,-- statt 3.990,--" angeboten wurde.
Mit der Behauptung, daß die beanstandete Ankündigung zur Irreführung des Käuferpublikums über den Umfang der tatsächlichen Preissenkung geeignet gewesen sei (§ 2 UWG) beantragt die klagende Mitbewerberin, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung "unter Angabe eines statt-Preises als ehemaligen H***-Verkaufspreises für Skier, obwohl diese Skier von der Beklagten nicht zu diesem ehemaligen Verkaufspreis früher angeboten wurden, insbesondere die Ankündigung eines 'B*** Professional, Auslaufmodell 85/86' zu einem verbilligten Preis unter Angabe eines statt-Preises von S 3.990,--, obwohl dieser Ski von der Beklagten auch schon früher zu einem deutlich unter S 3.000,-- liegenden Preis verkauft wurde", zu untersagen.Mit der Behauptung, daß die beanstandete Ankündigung zur Irreführung des Käuferpublikums über den Umfang der tatsächlichen Preissenkung geeignet gewesen sei (Paragraph 2, UWG) beantragt die klagende Mitbewerberin, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung "unter Angabe eines statt-Preises als ehemaligen H***-Verkaufspreises für Skier, obwohl diese Skier von der Beklagten nicht zu diesem ehemaligen Verkaufspreis früher angeboten wurden, insbesondere die Ankündigung eines 'B*** Professional, Auslaufmodell 85/86' zu einem verbilligten Preis unter Angabe eines statt-Preises von S 3.990,--, obwohl dieser Ski von der Beklagten auch schon früher zu einem deutlich unter S 3.000,-- liegenden Preis verkauft wurde", zu untersagen.
Die Beklagte hat einen Verstoß gegen § 2 UWG unter Hinweis darauf bestritten, daß das beanstandete Inserat nicht geeignet gewesen sei, allfällige Kaufinteressenten über ihre Preisgestaltung in Irrtum zu führen.Die Beklagte hat einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG unter Hinweis darauf bestritten, daß das beanstandete Inserat nicht geeignet gewesen sei, allfällige Kaufinteressenten über ihre Preisgestaltung in Irrtum zu führen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag aus rechtlichen Erwägungen ab. Trotz der objektiv unrichtigen Preisangabe sei eine Täuschung der Verbraucher nicht zu befürchten gewesen, weil der angebotene Ski tatsächlich zu einem noch wesentlich günstigeren Preis verkauft worden sei. Da der Preis des Modells "B*** Professional" tatsächlich von S 2.550,-- auf S 1.690,-- und damit um 33 % herabgesetzt worden sei, während die in der "Neuen Kronen-Zeitung" angekündigte Verbilligung von S 3.990,-- auf S 2.690,-- nur einer Preisreduktion von 32 % entsprochen habe, könne nicht gesagt werden, daß die dabei unterlaufene Verwechslung beim Publikum Erwartungen hervorgerufen hätte, die in der Folge nicht erfüllt werden konnten.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die - unstreitig wahrheitswidrige - Preisangabe in der "Neuen
Kronen-Zeitung" sei entgegen der Meinung des Erstgerichtes auch zur
Täuschung der Letztverbraucher geeignet gewesen: Wer sich für
qualitativ hochwertige Skier interessiert und deshalb auf Grund des
beanstandeten Inserates das Geschäftslokal der Beklagten aufgesucht
habe, sei erst dort darüber aufgeklärt worden, daß gerade das
angekündigte Modell "B*** Professinal" diesen Vorstellungen
nicht entsprach, weil es ursprünglich um weit weniger als
S 3.990,--, nämlich um nur S 2.550,-- verkauft worden war und jetzt
sogar nur noch S 1.690,-- kostete; damit sei aber der betroffene
Interessent über die tatsächliche Qualität dieses Skimodells, welche
sich für einen Durchschnittskunden vor allem im Preis ausdrücke,
irregeführt worden. Das beanstandete Inserat habe aber auch insofern
falsche Vorstellungen über das Angebot der Beklagten erweckt, als in
der "Neuen-Kronen-Zeitung" eine Ersparnis von
(S 3.990,-- - S 2.690,-- =) S 1.300,-- angekündigt wurde, während
sie tatsächlich nur (S 2.550,-- - S 1.690,-- =) S 860,-- betragen
habe. Da sich die Beklagte gegenüber der von jedem Verschulden unabhängigen Unterlassungsklage auch nicht mit Erfolg auf den bei der Einschaltung des Inserates unterlaufenen Irrtum berufen könne, habe sie einen Verstoß gegen § 2 UWG zu verantworten. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag, die abweisende Entscheidung der 1.Instanz wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.habe. Da sich die Beklagte gegenüber der von jedem Verschulden unabhängigen Unterlassungsklage auch nicht mit Erfolg auf den bei der Einschaltung des Inserates unterlaufenen Irrtum berufen könne, habe sie einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG zu verantworten. Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag, die abweisende Entscheidung der 1.Instanz wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.