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Entscheidung 4 Ob 37/00w×

Entscheidung 4 Ob 37/00w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob37/00w

Entscheidungsdatum

15.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ewald B***** GmbH, 2. Ewald B*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. November 1999, GZ 4 R 181/99p-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger beruft sich auf die Entscheidung ecolex 1999, 257, wonach bloße Mutmaßungen über die schadensstiftenden Ereignisse die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, nicht in Kraft setzen. Er behauptet, erst durch die Aussage von Bernd O***** im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main Klarheit über den Ursachenzusammenhang gewonnen zu haben.

Diese Behauptung widerspricht dem festgestellten Sachverhalt: Danach hat der Kläger spätestens am 6. 1. 1994 über alle Informationen verfügt, die notwendig waren, um von den Beklagten Schadenersatz wegen Patenverletzung verlangen zu können. An diesem Tag hat sein damaliger Vertreter die Beklagten unter genauer Schilderung des anspruchsbegründenden Sachverhalts aufgefordert, Schadenersatz zu leisten.

Dieses Schreiben kann dem Schreiben eines Rechtsvertreters, wie es Gegenstand der vom Kläger zitierten Entscheidung ZVR 1994/98 war, in keiner Weise gleichgehalten werden. In dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Rechtsvertreter der Geschädigten bei der Versicherungsanstalt eine Witwen- und Waisenrente beantragt, ohne auch nur zu erwähnen, dass es wegen Fremdverschuldens einen Ersatzpflichtigen geben könne.

Die Frage, in welchem Zeitpunkt die Kenntnisse des Geschädigten konkret genug sind, um mit Aussicht auf Erfolg klagen zu können, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.

Anmerkung

E57024 04A00370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00037.00W.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20000215_OGH0002_0040OB00037_00W0000_000