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Entscheidung 4 Ob 37/05b×

Entscheidung 4 Ob 37/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob37/05b

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J. ***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Kurt S*****, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.590,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2004, GZ 13 R 52/04v-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin hat bereits in ihrer Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, dass kein Lokalaugenschein durchgeführt und kein Sachverständiger aus dem Fachbereich Glasfliesenherstellung beigezogen wurde. Das Berufungsgericht hat den gerügten Mangel mit eingehender Begründung verneint (S 15 des Berufungsurteils). Diesen Umstand macht die Rechtsmittelwerberin allein zum Gegenstand ihrer Revisionsausführungen.

Ihr ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein im Berufungsverfahren verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3).

Textnummer

E76776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00037.05B.0405.000

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0040OB00037_05B0000_000