Entscheidung 4 Ob 37/05b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J. ***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Kurt S*****, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen 37.590,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2004, GZ 13 R 52/04v-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin hat bereits in ihrer Berufung als Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, dass kein Lokalaugenschein durchgeführt und kein Sachverständiger aus dem Fachbereich Glasfliesenherstellung beigezogen wurde. Das Berufungsgericht hat den gerügten Mangel mit eingehender Begründung verneint (S 15 des Berufungsurteils). Diesen Umstand macht die Rechtsmittelwerberin allein zum Gegenstand ihrer Revisionsausführungen.
Ihr ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein im Berufungsverfahren verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3).Ihr ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung ein im Berufungsverfahren verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042963; RS0106371; RS0043172; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00037.05B.0405.000
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20050405_OGH0002_0040OB00037_05B0000_000