[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es den Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es den Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
[3] 1. Nach neuerer Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des „Rechtsfreunds“ im Sinn des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen. Auch ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot unterliegen, wenn dieser seinem Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen (4 Ob 144/24s [Rz 18] mwN). 1. Nach neuerer Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des „Rechtsfreunds“ im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen. Auch ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot unterliegen, wenn dieser seinem Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt zu nehmen (4 Ob 144/24s [Rz 18] mwN).
[4] Die Revision argumentiert, dass es einen Bereich gebe, in dem die Einflussnahme des Prozessfinanzierers auf die beauftragten Anwälte „(noch) zulässig“ sein müsse. Eine solche Grenzziehung kann freilich stets nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen – wie es auch im Provisorialverfahren (4 Ob 144/24s [Rz 19 ff]) geschehen ist. Auch wenn die Erstbeklagte mittlerweile ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen adaptiert hat, so hat sich doch an dem von ihr betriebenen Geschäftsmodell nichts geändert. Der Konstruktion dieses Geschäftsmodells („automatisierte“ Abmahnungen mit dem Ziel einer Prozesskostenablöse um 395 EUR) ist eine Einflussnahme auf die (außergerichtliche) Verfahrensführung immanent, auch wenn nun formal weisungsunabhängige Rechtsanwälte daran beteiligt sind. Im Übrigen geht es in diesem Prozess nicht um die (Un-)Zulässigkeit der Einflussnahme, sondern um eine unzulässige Entgeltvereinbarung.
[5] 2. Dass die hier in Rede stehende Entgeltvereinbarung dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zuwiderläuft, wurde bereits im Provisorialverfahren geklärt (4 Ob 144/24s [insbesondere Rz 21] mwN). Der Umstand, dass bei Misserfolg gar kein Honorar geschuldet wird, ändert daran nichts: Das gesetzliche Verbot betrifft die Quotenbeteiligung am Erfolg, aber nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich (RS0016810). Ist für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift hingegen die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB (7 Ob 8/06m mwN; 6 Ob 183/16d [Pkt 2.1.]; vgl im Übrigen auch RS0111489). 2. Dass die hier in Rede stehende Entgeltvereinbarung dem Verbot des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB zuwiderläuft, wurde bereits im Provisorialverfahren geklärt (4 Ob 144/24s [insbesondere Rz 21] mwN). Der Umstand, dass bei Misserfolg gar kein Honorar geschuldet wird, ändert daran nichts: Das gesetzliche Verbot betrifft die Quotenbeteiligung am Erfolg, aber nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich (RS0016810). Ist für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift hingegen die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB (7 Ob 8/06m mwN; 6 Ob 183/16d [Pkt 2.1.]; vergleiche im Übrigen auch RS0111489).
[6] 3. Dem Berufungsgericht ist auch insofern kein (korrekturbedürftiger) Fehler unterlaufen, als es die auf den vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 35 C 613/24v abgeschlossenen Vergleich abzielenden Ausführungen der Berufungswerber als vom festgestellten Sachverhalt abweichend gewertet hat und nicht davon ausgegangen ist, es würde sich hier um sekundäre Feststellungsmängel handeln. Die Beklagten haben nämlich in erster Instanz zum Inhalt dieses Vergleichs kein Tatsachenvorbringen erstattet; sie haben den Vergleich auch nicht vorgelegt. Daher konnte das Berufungsgericht den Inhalt des Vergleichs auch nicht als unstrittig (im Sinn des § 267 ZPO) behandeln. 3. Dem Berufungsgericht ist auch insofern kein (korrekturbedürftiger) Fehler unterlaufen, als es die auf den vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 35 C 613/24v abgeschlossenen Vergleich abzielenden Ausführungen der Berufungswerber als vom festgestellten Sachverhalt abweichend gewertet hat und nicht davon ausgegangen ist, es würde sich hier um sekundäre Feststellungsmängel handeln. Die Beklagten haben nämlich in erster Instanz zum Inhalt dieses Vergleichs kein Tatsachenvorbringen erstattet; sie haben den Vergleich auch nicht vorgelegt. Daher konnte das Berufungsgericht den Inhalt des Vergleichs auch nicht als unstrittig (im Sinn des Paragraph 267, ZPO) behandeln.
[7] Im Übrigen übergeht die Revision jene Feststellung, wonach die Beklagten trotz der vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren ergangenen Anfrage der Klägerin den Abschluss eines prätorischen Unterlassungsvergleichs (ohne Begründung) abgelehnt haben.
[8] 4. Da daher keine Rechtsfrage von im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO). 4. Da daher keine Rechtsfrage von im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).