Aus der Begründung:
Im Hinblick auf die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS. Wien (arbeitsrechtliche Sammlung 4997), der auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1950, 2 Ob 811/50, gefolgt ist, muß auch die von den Untergerichten nicht berührte Frage untersucht werden, ob der Umstand, daß die österreichischen Bundesbahnen derzeit noch keinen eigenen Wirtschaftskörper bilden, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ausschließt. Dies wäre nur der Fall, wenn die bei den Bundesbahnen Beschäftigten dadurch die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Beamter - in diesem Sinne ist der Begriff "öffentliche Beamte" aufzufassen - erhalten hätten und daher unter § 2 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes fielen. Dem ist jedoch nicht so, wie sich daraus ergibt, daß nach § 51 des Behördenüberleitungsgesetzes, StGBl. 94/45, die Generaldirektion der österreichischen Bundesbahnen den Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen hat und daß nach § 1 Abs. 1 der Besoldungsordnung für die österreichischen Bundesbahnen, BGBl. 263/47, die bei den Bundesbahnen Beschäftigten in einem vertraglichen, also privatrechtlichen Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen des Staates stehen. Ebensowenig läßt sich aus § 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes etwas gegen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ableiten. Denn wenn ein Anspruch aus den Nachwirkungen eines Arbeitsvertrages oder gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Dienstgebers geltend gemacht wird, so sind nach § 3 ArbGerG. weiterhin die Betriebsstätte, der Sitz des ursprünglichen Unternehmens oder seines Nachfolgers, der Ort, wo die Pension nun von diesem oder jenem aus zu bezahlen ist, für die örtliche Zuständigkeit maßgebend. Jede andere Auffassung würde die Bestimmung des § 1 Abs. 2, welche auch die Ansprüche von und gegen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers vor das Arbeitsgericht verweist, wirkungslos erscheinen lassen.Im Hinblick auf die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS. Wien (arbeitsrechtliche Sammlung 4997), der auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1950, 2 Ob 811/50, gefolgt ist, muß auch die von den Untergerichten nicht berührte Frage untersucht werden, ob der Umstand, daß die österreichischen Bundesbahnen derzeit noch keinen eigenen Wirtschaftskörper bilden, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ausschließt. Dies wäre nur der Fall, wenn die bei den Bundesbahnen Beschäftigten dadurch die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Beamter - in diesem Sinne ist der Begriff "öffentliche Beamte" aufzufassen - erhalten hätten und daher unter Paragraph 2, Absatz 2, des Arbeitsgerichtsgesetzes fielen. Dem ist jedoch nicht so, wie sich daraus ergibt, daß nach Paragraph 51, des Behördenüberleitungsgesetzes, StGBl. 94/45, die Generaldirektion der österreichischen Bundesbahnen den Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen hat und daß nach Paragraph eins, Absatz eins, der Besoldungsordnung für die österreichischen Bundesbahnen, BGBl. 263/47, die bei den Bundesbahnen Beschäftigten in einem vertraglichen, also privatrechtlichen Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen des Staates stehen. Ebensowenig läßt sich aus Paragraph 3, des Arbeitsgerichtsgesetzes etwas gegen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ableiten. Denn wenn ein Anspruch aus den Nachwirkungen eines Arbeitsvertrages oder gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Dienstgebers geltend gemacht wird, so sind nach Paragraph 3, ArbGerG. weiterhin die Betriebsstätte, der Sitz des ursprünglichen Unternehmens oder seines Nachfolgers, der Ort, wo die Pension nun von diesem oder jenem aus zu bezahlen ist, für die örtliche Zuständigkeit maßgebend. Jede andere Auffassung würde die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2,, welche auch die Ansprüche von und gegen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers vor das Arbeitsgericht verweist, wirkungslos erscheinen lassen.