Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 37/51×

Entscheidung 4 Ob 37/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob37/51

Entscheidungsdatum

15.06.1951

Norm

Arbeitsgerichtsgesetz §1 Abs2
Arbeitsgerichtsgesetz §2 Abs2
Arbeitsgerichtsgesetz §3
Behörden-Überleitungsgesetz §51
Besoldungsordnung für die Österreichischen Bundesbahnen BGBl. Nr. 263/47 §1
Mietengesetz §1 Abs3

Kopf

SZ 24/165

Spruch

Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem der Besoldungsordnung für die österreichischen Bundesbahnen unterliegenden Bediensteten fallen in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.

Entscheidung vom 15. Juni 1951, 4 Ob 37/51.

römisch eins. Instanz: Arbeitsgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht hatte die Aufkündigung einer Personalwohnung trotz der Einwendung des Beklagten aufrecht erhalten, weil die gekundigte Wohnung sich auf einem Eisenbahngrundstück befindet und als solche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, MietG. den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegt.

Aus Anlaß der Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil und das vorhergegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Im Hinblick auf die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS. Wien (arbeitsrechtliche Sammlung 4997), der auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1950, 2 Ob 811/50, gefolgt ist, muß auch die von den Untergerichten nicht berührte Frage untersucht werden, ob der Umstand, daß die österreichischen Bundesbahnen derzeit noch keinen eigenen Wirtschaftskörper bilden, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ausschließt. Dies wäre nur der Fall, wenn die bei den Bundesbahnen Beschäftigten dadurch die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Beamter - in diesem Sinne ist der Begriff "öffentliche Beamte" aufzufassen - erhalten hätten und daher unter Paragraph 2, Absatz 2, des Arbeitsgerichtsgesetzes fielen. Dem ist jedoch nicht so, wie sich daraus ergibt, daß nach Paragraph 51, des Behördenüberleitungsgesetzes, StGBl. 94/45, die Generaldirektion der österreichischen Bundesbahnen den Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen hat und daß nach Paragraph eins, Absatz eins, der Besoldungsordnung für die österreichischen Bundesbahnen, BGBl. 263/47, die bei den Bundesbahnen Beschäftigten in einem vertraglichen, also privatrechtlichen Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen des Staates stehen. Ebensowenig läßt sich aus Paragraph 3, des Arbeitsgerichtsgesetzes etwas gegen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ableiten. Denn wenn ein Anspruch aus den Nachwirkungen eines Arbeitsvertrages oder gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Dienstgebers geltend gemacht wird, so sind nach Paragraph 3, ArbGerG. weiterhin die Betriebsstätte, der Sitz des ursprünglichen Unternehmens oder seines Nachfolgers, der Ort, wo die Pension nun von diesem oder jenem aus zu bezahlen ist, für die örtliche Zuständigkeit maßgebend. Jede andere Auffassung würde die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2,, welche auch die Ansprüche von und gegen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers vor das Arbeitsgericht verweist, wirkungslos erscheinen lassen.

Anmerkung

Z24165

Schlagworte

Arbeitsgericht, Streitigkeiten aus der Besoldungsordnung der, Österreichischen Bundesbahnen, Bahnbedienstete Besoldungsordnung der Österreichischen Bundesbahnen, Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen, Besoldungsordnung für die Österreichischen Bundesbahnen, Bundesbahnen Österreichische, Besoldungsordnung für die -, Dienstvertrag Besoldungsordnung der Österreichischen Bundesbahnen, Österreichische Bundesbahnen, Besoldungsordnung, Republik, Streitigkeiten aus der Besoldungsordnung für die, Österreichischen Bundesbahnen, Zuständigkeit Streitigkeiten aus der Besoldungsordnung der, Österreichischen Bundesbahnen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0040OB00037.51.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19510615_OGH0002_0040OB00037_5100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung