Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 27 Z. 5 AngG. ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere dann gegeben, wenn der Angestellte durch Krankheit oder Unglücksfall länger als während der im § 9 Abs. 1 AngG. bezeichneten Zeit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist. Da der Kläger am 15. Februar 1954 bei der beklagten Partei als Buchhalter eingetreten ist und am 26. Juni 1956 wegen des aufgetretenen Schubes seiner Krankheit in eine Heilanstalt gebracht werden mußte, beträgt die Frist des § 9 Abs. 1 AngG. im vorliegenden Fall acht Wochen.Nach Paragraph 27, Ziffer 5, AngG. ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere dann gegeben, wenn der Angestellte durch Krankheit oder Unglücksfall länger als während der im Paragraph 9, Absatz eins, AngG. bezeichneten Zeit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist. Da der Kläger am 15. Februar 1954 bei der beklagten Partei als Buchhalter eingetreten ist und am 26. Juni 1956 wegen des aufgetretenen Schubes seiner Krankheit in eine Heilanstalt gebracht werden mußte, beträgt die Frist des Paragraph 9, Absatz eins, AngG. im vorliegenden Fall acht Wochen.
Als der Kläger am 15. November 1956 zum Dienstantritt bei der beklagten Partei wieder erschien, war er am Tag zuvor vom Kassenarzt als dienstfähig bezeichnet worden. Diese Bescheinigung über die Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers ist aber im Zuge des Rechtsstreites widerlegt worden. Die Untergerichte haben auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden Gutachten der genannten drei Sachverständigen als erwiesen angenommen, daß der Kläger auch noch am 15. November 1956 an seiner geistigen Erkrankung - Schizophrenie - gelitten hat. War aber der Kläger am 15. November 1956 noch krank, so durfte die beklagte Partei vom Entlassungsgrund nach § 27 Z. 5 AngG. Gebrauch machen, sofern der Kläger durch diese Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert war, weil die Frist des § 9 Abs. 1 AngG. seit dem Beginn der Erkrankung des Klägers (26. Juni 1956) bereits überschritten war.Als der Kläger am 15. November 1956 zum Dienstantritt bei der beklagten Partei wieder erschien, war er am Tag zuvor vom Kassenarzt als dienstfähig bezeichnet worden. Diese Bescheinigung über die Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers ist aber im Zuge des Rechtsstreites widerlegt worden. Die Untergerichte haben auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden Gutachten der genannten drei Sachverständigen als erwiesen angenommen, daß der Kläger auch noch am 15. November 1956 an seiner geistigen Erkrankung - Schizophrenie - gelitten hat. War aber der Kläger am 15. November 1956 noch krank, so durfte die beklagte Partei vom Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 5, AngG. Gebrauch machen, sofern der Kläger durch diese Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste gehindert war, weil die Frist des Paragraph 9, Absatz eins, AngG. seit dem Beginn der Erkrankung des Klägers (26. Juni 1956) bereits überschritten war.
Das Erstgericht hat als erwiesen angenommen, daß am 15. November 1956 der Geisteszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Einweisung des Klägers in die Heilanstalt N. zwar gebessert war, daß aber auch damals seine Geisteskrankheit nicht geheilt war und daß jederzeit die Möglichkeit besteht, daß weitere Schübe dieser Krankheit auftreten. Das Erstgericht folgt hiebei dem Gutachten des von ihm vernommenen Sachverständigen Dr. Klaus J., daß der Kläger zwar keinen wesentlichen intellektuellen Abbau zeige, daß es aber fraglich sei, ob er nicht doch zeitweilig infolge seiner seelischen Störungen und Hemmungen Fehlleistungen erbringe, und daß es daher mit einem Risiko verbunden sei, den Kläger auf einem verantwortungsvollen Posten zu beschäftigen. Er sei nur zur Verrichtung einfacher Arbeiten, die der Kontrolle anderer Personen unterliegen, geeignet.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes über die Krankheit des Klägers übernommen. Es hat beigefügt, daß es gerichtsbekannt sei, daß eine solche Krankheit, wie sie beim Kläger auftrete, in Schüben verlaufe, und daß keine Gewähr bestehe, wann ein solcher Schub eintreten und den Kläger wieder zu unsinnigen Handlungen verleiten und in seiner verantwortlichen Tätigkeit als Bilanzbuchhalter beeinträchtigen werde. Damit übernimmt das Berufungsgericht auch die Feststellung des Erstgerichtes, daß beim Kläger jederzeit wieder ein Schub seiner Krankheit auftreten kann.
Geht man aber von den Feststellungen aus, daß der Kläger am 15. November 1956 noch nicht geheilt war und jederzeit mit dem Eintritt eines neuen Krankheitsschubes gerechnet werden konnte, dann war der Kläger am 15. November 1956 jedenfalls nicht in der Lage, die bedungenen Dienste als Bilanzbuchhalter zu leisten, weil man von einem solchen Dienstnehmer eine verläßliche Arbeit ohne Notwendigkeit der laufenden Kontrolle durch einen Dritten verlangen und erwarten kann. Bei diesen Feststellungen wurde die Entlassung des Klägers am 15. November 1956 weder verspätet noch aus einem unrichtigen Grund (der überdies unerheblich wäre, wenn damals nur überhaupt ein nicht verschwiegener Entlassungsgrund vorgelegen wäre) ausgesprochen, so daß die diesbezüglichen Ausführungen der Revision ins Leere gehen.
Der Kläger vermeint nun, man hätte seine buchhalterischen Fähigkeiten überprüfen müssen. Eine solche Untersuchung könnte immer nur ein Bild von den jeweiligen Fähigkeiten des Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung ergeben, weshalb das Berufungsgericht mit Recht ausführte, es sei unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt der Fällung des Urteiles zweiter Instanz etwa zur Erfüllung seiner Aufgaben fähig war. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Klägers gehen am Kern des Entlassungsgrundes vorbei, nämlich daran, daß der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte am 15. November 1956 noch krank war und damals die Gefahr bestand (und auch heute noch besteht), daß beim Kläger jederzeit wieder ein Krankheitsschub auftritt, der ihn zu unsinnigen Handlungen verleiten könnte. Trifft dies zu, dann kann man den Kläger tatsächlich nur zu Arbeiten verwenden, die der laufenden Kontrolle Dritter unterliegen. Dadurch ist aber der Kläger am 15. November 1956 zu jenen Diensten, zu denen er aufgenommen wurde, nämlich zu den Diensten eines Bilanzbuchhalters, nicht fähig gewesen. Damit stellt sich aber seine Entlassung nach § 27 Z. 5 AngG. als nach dem Gesetz begrundet dar.Der Kläger vermeint nun, man hätte seine buchhalterischen Fähigkeiten überprüfen müssen. Eine solche Untersuchung könnte immer nur ein Bild von den jeweiligen Fähigkeiten des Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung ergeben, weshalb das Berufungsgericht mit Recht ausführte, es sei unerheblich, ob der Kläger im Zeitpunkt der Fällung des Urteiles zweiter Instanz etwa zur Erfüllung seiner Aufgaben fähig war. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Klägers gehen am Kern des Entlassungsgrundes vorbei, nämlich daran, daß der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte am 15. November 1956 noch krank war und damals die Gefahr bestand (und auch heute noch besteht), daß beim Kläger jederzeit wieder ein Krankheitsschub auftritt, der ihn zu unsinnigen Handlungen verleiten könnte. Trifft dies zu, dann kann man den Kläger tatsächlich nur zu Arbeiten verwenden, die der laufenden Kontrolle Dritter unterliegen. Dadurch ist aber der Kläger am 15. November 1956 zu jenen Diensten, zu denen er aufgenommen wurde, nämlich zu den Diensten eines Bilanzbuchhalters, nicht fähig gewesen. Damit stellt sich aber seine Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 5, AngG. als nach dem Gesetz begrundet dar.