Aus der Begründung:
Beide Untergerichte berufen sich zur Stützung ihrer Auffassung, daß die Zeit der Bereitstellung der Arbeitskraft als Arbeitszeit zu werten sei, auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Mai 1957, 4 Ob 54/57 = Arb. 6661, übersehen dabei aber, daß dieser Entscheidung ein andersgelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Dort hatte ein Bühnenarbeiter bei einem außerhalb seines Beschäftigungsortes stattfindenden Gastspiel seines Theaters mitzuwirken und begehrte für die auf die Bahnreise aufgewendete Zeit Überstundenentgelt. Durch diese vom Dienstgeber aufgetragene Dienstreise war der Dienstnehmer außer Stand gesetzt, über die betreffende Zeit frei zu verfügen, er war durch die Reise davon abgehalten, die Zeit zur Verrichtung allfälliger anderer Arbeiten zu verwenden. Der Dienstgeber mußte ihm daher die mit der Reise geopferte Zeit als Arbeitszeit entgelten. Sie war für den Dienstnehmer als Freizeit völlig verlorengegangen.
Im vorliegenden Fall aber handelt es sich nicht um eine verlorene Freizeit, die Kläger waren nur insofern in ihrer Freizügigkeit gebunden, als sie den Ortsbezirk von K. nicht verlassen durften und jederzeit erreichbar sein mußten. Vom Vorliegen einer Arbeitsbereitschaft im Sinn des § 7 (2) AZO. kann nicht ausgegangen werden. Bei der Begriffsbestimmung spielt es keine Rolle, ob die Arbeitszeitordnung im Hinblick auf die im § 1 (3) letzter Satz genannte, für das Pflegepersonal geltende Vdg. vom 13. Februar 1924, DRGBl. I S. 66 (Vdg. vom 23. Jänner 1940, DRGBl. I S. 233) hier unmittelbar anwendbar ist. Unter Arbeitsbereitschaft versteht man Achtsamkeit im Zustand der Entspannung (vgl. Kummer, Lehrbuch des Arbeitsrechtes, S. 58, 232, Mathes, Arbeitsbereitschaft, RdA. 1960, S. 105, 134 ff., Nikisch, Arbeitsrecht[3] I. S. 289 f.). Von Achtsamkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort, wenn auch nur im Gemeindegebiet, selbst wählen kann und den Arbeitgeber nur davon unterrichten muß, damit dieser ihn erreichen kann. Es lag bei den Klägern daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine Arbeitsbereitschaft, sondern nur ein Bereitschaftsdienst in Form der sogenannten Rufbereitschaft vor. Im Gegensatz zur Dienstbereitschaft ist die Arbeitsbereitschaft, die die körperliche Anwesenheit an der Arbeitsstelle oder doch in ihrer unmittelbaren Nähe verlangt, wohl ein Teil der Arbeitsleistung, jedoch eine solche minderen Grades in körperlicher oder geistiger Hinsicht (Denecke, Arbeitszeitordnung[5], S. 112 ff., Frey, Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, S. 13, 44 f.). So liegt z. B. bei einem Arbeiter Arbeitsbereitschaft vor, der eine laufende Maschine nach ihrer Inbetriebsetzung zu beaufsichtigen hat und nur dann tätig werden muß, wenn sich ein Fehler zeigt. Seine Anwesenheit an der Betriebsstätte ist daher notwendig, Die Bestimmung des § 7Im vorliegenden Fall aber handelt es sich nicht um eine verlorene Freizeit, die Kläger waren nur insofern in ihrer Freizügigkeit gebunden, als sie den Ortsbezirk von K. nicht verlassen durften und jederzeit erreichbar sein mußten. Vom Vorliegen einer Arbeitsbereitschaft im Sinn des Paragraph 7, (2) AZO. kann nicht ausgegangen werden. Bei der Begriffsbestimmung spielt es keine Rolle, ob die Arbeitszeitordnung im Hinblick auf die im Paragraph eins, (3) letzter Satz genannte, für das Pflegepersonal geltende Vdg. vom 13. Februar 1924, DRGBl. römisch eins S. 66 (Vdg. vom 23. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 233) hier unmittelbar anwendbar ist. Unter Arbeitsbereitschaft versteht man Achtsamkeit im Zustand der Entspannung vergleiche Kummer, Lehrbuch des Arbeitsrechtes, S. 58, 232, Mathes, Arbeitsbereitschaft, RdA. 1960, S. 105, 134 ff., Nikisch, Arbeitsrecht[3] römisch eins. S. 289 f.). Von Achtsamkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort, wenn auch nur im Gemeindegebiet, selbst wählen kann und den Arbeitgeber nur davon unterrichten muß, damit dieser ihn erreichen kann. Es lag bei den Klägern daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine Arbeitsbereitschaft, sondern nur ein Bereitschaftsdienst in Form der sogenannten Rufbereitschaft vor. Im Gegensatz zur Dienstbereitschaft ist die Arbeitsbereitschaft, die die körperliche Anwesenheit an der Arbeitsstelle oder doch in ihrer unmittelbaren Nähe verlangt, wohl ein Teil der Arbeitsleistung, jedoch eine solche minderen Grades in körperlicher oder geistiger Hinsicht (Denecke, Arbeitszeitordnung[5], S. 112 ff., Frey, Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, S. 13, 44 f.). So liegt z. B. bei einem Arbeiter Arbeitsbereitschaft vor, der eine laufende Maschine nach ihrer Inbetriebsetzung zu beaufsichtigen hat und nur dann tätig werden muß, wenn sich ein Fehler zeigt. Seine Anwesenheit an der Betriebsstätte ist daher notwendig, Die Bestimmung des Paragraph 7
(2) AZO. gibt die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verlängern, wenn sie regelmäßig oder in erheblichem Umfang von der bloßen Arbeitsbereitschaft ausgefüllt ist. Gleichwohl läßt sich aus der Bestimmung des § 15 AZO. nicht ableiten, daß die Arbeitsbereitschaft unbedingt als voll zu honorierende Arbeitszeit anzusehen wäre (OGH. vom 25. November 1958, 4 Ob 100/58 = Arb. 6954). Die Dienstbereitschaft hingegen ist nicht die Arbeitsleistung selbst, sondern eine andere Leistung und kann daher auch nicht Arbeitszeit im Sinn des § 2 (1) oder des § 3 (1) AZO. sein. Die gegenteilige Auffassung würde sonst unter Umständen zu einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 24 Stunden und mehr führen. Damit ist durchaus nicht gesagt, daß der Bereitschaftsdienst nicht zu entlohnen ist. Die Zahlung für die Zeit des Bereitschaftsdienstes könnte dem Dienstnehmer nicht mit der Begründung versagt werden, daß er keine Arbeit leiste, weil auch diese Zeit ihm nicht zur völlig freien Verfügung steht; der Arbeitgeber, der den Bereitschaftsdienst verlangt, macht wenigstens zum Teil von der Arbeitskraft des Dienstnehmers Gebrauch. Die Art der Entlohnung des Bereitschaftsdienstes aber hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab; in der Regel besteht die Entlohnung in einem Zuschlag zu den vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Bereitschaftsdienst wird aber mangels abweichender Vereinbarung oder Verkehrsübung grundsätzlich geringer zu entgelten sein, als die Leistung selbst (Denecke, a. a. O.).(2) AZO. gibt die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verlängern, wenn sie regelmäßig oder in erheblichem Umfang von der bloßen Arbeitsbereitschaft ausgefüllt ist. Gleichwohl läßt sich aus der Bestimmung des Paragraph 15, AZO. nicht ableiten, daß die Arbeitsbereitschaft unbedingt als voll zu honorierende Arbeitszeit anzusehen wäre (OGH. vom 25. November 1958, 4 Ob 100/58 = Arb. 6954). Die Dienstbereitschaft hingegen ist nicht die Arbeitsleistung selbst, sondern eine andere Leistung und kann daher auch nicht Arbeitszeit im Sinn des Paragraph 2, (1) oder des Paragraph 3, (1) AZO. sein. Die gegenteilige Auffassung würde sonst unter Umständen zu einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 24 Stunden und mehr führen. Damit ist durchaus nicht gesagt, daß der Bereitschaftsdienst nicht zu entlohnen ist. Die Zahlung für die Zeit des Bereitschaftsdienstes könnte dem Dienstnehmer nicht mit der Begründung versagt werden, daß er keine Arbeit leiste, weil auch diese Zeit ihm nicht zur völlig freien Verfügung steht; der Arbeitgeber, der den Bereitschaftsdienst verlangt, macht wenigstens zum Teil von der Arbeitskraft des Dienstnehmers Gebrauch. Die Art der Entlohnung des Bereitschaftsdienstes aber hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab; in der Regel besteht die Entlohnung in einem Zuschlag zu den vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Bereitschaftsdienst wird aber mangels abweichender Vereinbarung oder Verkehrsübung grundsätzlich geringer zu entgelten sein, als die Leistung selbst (Denecke, a. a. O.).
Geht man von diesen Erwägungen aus, dann kann der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, den Bereitschaftsdienst mit je 54 S oder 59 S zu entlohnen, nicht von vornherein die Wirksamkeit abgesprochen werden. Der Bereitschaftsdienst ist in der DO.- ArztK. nicht geregelt, weshalb eine Einzelvereinbarung gemäß § 2 (3) KollVG. zulässig ist. Die getroffene Vereinbarung verstößt aber dann gegen die Bestimmung der DO.-ArztK., wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen bestimmten Satz für den Bereitschaftsdienst unabhängig davon vorsieht, ob der Arzt tatsächlich zum Dienst herangezogen wird, und wenn dieser Pauschalsatz die für die geleistete Tätigkeit nach dem Kollektivvertrag (DO.-ArztK.) vorgesehene Überstundenentlohnung zusätzlich einer angemessenen Vergütung für den reinen Bereitschaftsdienst nicht erreicht. Die während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete ärztliche Tätigkeit ist nämlich als Überstundenleistung nach den hiefür vorgesehenen Bestimmungen der DO.-ArztK. zu entlohnen.Geht man von diesen Erwägungen aus, dann kann der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, den Bereitschaftsdienst mit je 54 S oder 59 S zu entlohnen, nicht von vornherein die Wirksamkeit abgesprochen werden. Der Bereitschaftsdienst ist in der DO.- ArztK. nicht geregelt, weshalb eine Einzelvereinbarung gemäß Paragraph 2, (3) KollVG. zulässig ist. Die getroffene Vereinbarung verstößt aber dann gegen die Bestimmung der DO.-ArztK., wenn sie, wie im vorliegenden Fall, einen bestimmten Satz für den Bereitschaftsdienst unabhängig davon vorsieht, ob der Arzt tatsächlich zum Dienst herangezogen wird, und wenn dieser Pauschalsatz die für die geleistete Tätigkeit nach dem Kollektivvertrag (DO.-ArztK.) vorgesehene Überstundenentlohnung zusätzlich einer angemessenen Vergütung für den reinen Bereitschaftsdienst nicht erreicht. Die während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete ärztliche Tätigkeit ist nämlich als Überstundenleistung nach den hiefür vorgesehenen Bestimmungen der DO.-ArztK. zu entlohnen.
Das Berufungsgericht wird daher die Beweise, die von der Beklagten über das Ausmaß der während des Nachtbereitschaftsdienstes tatsächlich erbrachten ärztlichen Tätigkeit der Kläger angeboten worden sind, durchzuführen und hierüber Feststellungen vorzunehmen haben. Dabei wird auch insoweit der Parteiwille zu erforschen sein, mit welchem Teil des für den Nachtbereitschaftsdienst vorgesehenen Betrages von 54 S bzw. 59 S die Abrufbereitschaft an sich abgegolten werden und welcher Teil dieses Pauschalbetrages auf die erfahrungsgemäß und üblicherweise zu erwartende tatsächliche Heranziehung zum ärztlichen Dienst und damit auf die Arbeitsleistung selbst entfallen sollte. Erreicht der letztgenannte Teil nicht das in der DO.-ArztK. vorgesehene Überstundenentgelt für die tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes erbrachte ärztliche Tätigkeit, dann wird den Klägern der so errechnete Differenzbetrag zuzuerkennen sein. Voraussichtlich wird allerdings eine genaue Berechnung der Ansprüche der Kläger mit Rücksicht auf das Ausmaß des von den Klagen umfaßten Zeitraumes kaum möglich sein; gegebenenfalls wird daher von der Bestimmung des § 273 ZPO. Gebrauch zu machen sein.Das Berufungsgericht wird daher die Beweise, die von der Beklagten über das Ausmaß der während des Nachtbereitschaftsdienstes tatsächlich erbrachten ärztlichen Tätigkeit der Kläger angeboten worden sind, durchzuführen und hierüber Feststellungen vorzunehmen haben. Dabei wird auch insoweit der Parteiwille zu erforschen sein, mit welchem Teil des für den Nachtbereitschaftsdienst vorgesehenen Betrages von 54 S bzw. 59 S die Abrufbereitschaft an sich abgegolten werden und welcher Teil dieses Pauschalbetrages auf die erfahrungsgemäß und üblicherweise zu erwartende tatsächliche Heranziehung zum ärztlichen Dienst und damit auf die Arbeitsleistung selbst entfallen sollte. Erreicht der letztgenannte Teil nicht das in der DO.-ArztK. vorgesehene Überstundenentgelt für die tatsächlich während des Bereitschaftsdienstes erbrachte ärztliche Tätigkeit, dann wird den Klägern der so errechnete Differenzbetrag zuzuerkennen sein. Voraussichtlich wird allerdings eine genaue Berechnung der Ansprüche der Kläger mit Rücksicht auf das Ausmaß des von den Klagen umfaßten Zeitraumes kaum möglich sein; gegebenenfalls wird daher von der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO. Gebrauch zu machen sein.
Das Berufungsgericht hat hierüber, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgehend, Beweise nicht erhoben. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht führen muß. Da demnach die Beweise, deren Nichtbeachtung die Beklagte zum Gegenstand ihrer Mängelrüge macht, aus rechtlichen Gründen durchzuführen sein werden, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Vorwürfen.