Begründung:
Im Rahmen ihrer Hörfunk- und Fernsehwerbung stellt die beklagte B*** Warenhandel AG ihren Aktionspreisen für bestimmte Artikel Preise gegenüber, von denen nur gesagt wird, sie seien "schon gesehen" worden. So wurde in den "B*** Frühnachrichten für Konsumenten" im Hörfunk u.a. angekündigt:
"Geheimratskäse 250 g, schon gesehen um 27,20 - bei B*** nur 19,90!
Manner-Neapolitaner, 4er-Packung, schon gesehen um 19,90 - bei B*** nur 13,90!
Bona-Öl 2 l, schon gesehen um 76,90 - bei B*** nur 49,90!" (Beilage E).
Inhaltsgleiche Angebote enthielt auch die im Fernsehen ausgestrahlte "Teleinformation für unsere Filialleiter" (Beilage F); in dieser Fernsehwerbung wurde überdies angekündigt:
"Camay-Seife schon gesehen um 9,90 - bei Ihnen 6,90. Dixan, schon gesehen um 189,- - bei Ihnen 154,90" (Beilagen G, H).
Der angeblich "schon gesehene" Preis wurde im Fernsehen durchgestrichen gezeigt.
Mit der Behauptung, daß diese Art der Werbung in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz verstoße, beantragt der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel zu verbieten, eine Preisgegenüberstellung zwischen einem höheren, durchgestrichenen oder sonstwie entwerteten und mit "schon gesehen um S x" bezeichneten Preis und einem eigenen, niedrigeren Verkaufspreis, insbesondere mit einem nur zeitweise gesenkten Aktionspreis ohne Hinweis darauf, durchzuführen, wenn nicht in dem gleichen Werbeträger graphisch gleich wirksam und unmißverständlich ausgesagt wird, von welcher Art der höhere "schon gesehene" durchgestrichene Preis sei, und/oder wenn der angegebene, höhere, entwertete "schon gesehen um S x"-Preis über dem Marktpreis vergleichbarer Anbieter liegt.
Während das Publikum auf Grund des Slogans "schon gesehen um S x" einen Hinweis auf den Marktpreis oder zumindest auf einen Preis an der unteren Grenze des Marktpreisbandes erwarte, lägen die von der Beklagten mit diesen Worten angekündigten Vergleichspreise in der Regel deutlich höher als die durchschnittlichen Marktpreise im üblichen Lebensmittel- oder Parfümeriewaren-Einzelhandel. Der beanstandete Preisvergleich sei mehrdeutig, weil er nicht erkennen lasse, welcher Art der "schon gesehene" Preis ist; er verstoße auch deshalb gegen § 2 UWG, weil die Beklagte den Normalpreisen anderer Mitbewerber nicht etwa ihre eigenen Dauerpreise, sondern solche Preise gegenübergestellt habe, die sie nur kurzfristig im Rahmen von "Aktionen" verlange.Während das Publikum auf Grund des Slogans "schon gesehen um S x" einen Hinweis auf den Marktpreis oder zumindest auf einen Preis an der unteren Grenze des Marktpreisbandes erwarte, lägen die von der Beklagten mit diesen Worten angekündigten Vergleichspreise in der Regel deutlich höher als die durchschnittlichen Marktpreise im üblichen Lebensmittel- oder Parfümeriewaren-Einzelhandel. Der beanstandete Preisvergleich sei mehrdeutig, weil er nicht erkennen lasse, welcher Art der "schon gesehene" Preis ist; er verstoße auch deshalb gegen Paragraph 2, UWG, weil die Beklagte den Normalpreisen anderer Mitbewerber nicht etwa ihre eigenen Dauerpreise, sondern solche Preise gegenübergestellt habe, die sie nur kurzfristig im Rahmen von "Aktionen" verlange.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Hörfunk- und Fernsehwerbung seien nach anderen Maßstäben zu beurteilen als Werbung in Printmedien. Da im Hörfunk und im Fernsehen auf jedes Preisangebot der Beklagten nur 4 oder 5 Sekunden entfielen, sei es dem Hörer oder Seher unmöglich, die einzelnen Preisvergleiche im Gedächtnis zu behalten; es bleibe nur der Eindruck haften, daß bei der Beklagten bestimmte Waren besonders preisgünstig abgegeben würden. Von vergleichender Werbung im üblichen Sinne könne deshalb gar nicht gesprochen werden; die beanstandeten Ankündigungen seien vielmehr nicht anders zu beurteilen als eine Werbung mit Schlagworten wie "Superpreise", "extrem günstige Preise" odgl. Daß die Preisangaben der Beklagten objektiv unrichtig wären, behaupte auch der Kläger nicht. Eine Aufklärung des Publikums über die Art der Vergleichspreise hätte dem Wesen eines bewußt flüchtigen Werbespots widersprochen. Die vom Kläger herangezogenen Preise "großer Wiener Filialisten" seien für das durchschnittliche Preisangebot nicht charakteristisch; österreichweit lägen die Durchschnittspreise für die von der Beklagten angeführten Waren deutlich höher. Die im Verlauf der gesamten Aktion genannten "schon gesehen"-Preise seien echte Vergleichspreise, welche von Filialinspektoren der Beklagten ermittelt worden und daher sachlich richtig seien. Das Schlagwort "schon gesehen um" sei im Lebens- und Genußmittelhandel bisher nicht verwendet worden und deshalb breiten Kreisen der Bevölkerung unbekannt.
Das Erstgericht untersagte der Beklagten, eine Preisgegenüberstellung zwischen einem höheren, durchgestrichenen oder sonstwie entwerteten und mit "schon gesehen um S x" bezeichneten Preis und einem eigenen, niedrigeren, nur zeitweise gesenkten Aktionspreis durchzuführen, ohne im gleichen Werbeträger graphisch gleich wirksam und unmißverständlich auszusagen, daß es sich beim eigenen Preis um einen nur zeitweise gesenkten Aktionspreis handelt; das Mehrbegehren, der Beklagten auch Preisgegenüberstellungen zwischen einem höheren, durchgestrichenen oder sonstwie entwerteten und mit "schon gesehen um S x" bezeichneten Preis und einem eigenen niedrigeren Verkaufspreis zu verbieten, wenn nicht in dem gleichen Werbeträger graphisch gleich wirksam und unmißverständlich ausgesagt wird, von welcher Art der höhere "schon gesehene" durchgestrichene Preis sei, und/oder wenn der angegebene höhere, entwertete "schon gesehen um S x"-Preis über dem Marktpreis vergleichbarer Anbieter liegt, wurde abgewiesen.
Nachstehender Sachverhalt ist bescheinigt:
Die von der Beklagten angeführten "schon gesehen um"-Preise wurden von Filialleitern und Filialinspektoren der Beklagten in verschiedenen Teilen Österreichs erhoben; es handelt sich dabei in der Regel um Normalpreise und nicht um Aktionspreise. Große Wiener Filialisten verlangten Anfang März 1986 für Geheimratskäse S 19,90 bis S 24,90, für Manner Neapolitaner-Schnitten S 15,90 bis S 19,90, für Bona-Öl S 49,90 bis S 68,90, für Dixan S 159,-- bis S 199,50 und für Camay-Seife S 6,90 bis S 11,50.
Nach der Großhandelspreisliste des S*** M***
reg.Gen.m.b.H., betrug der Verbrauchspreis für Geheimratskäse, 250 g, im März 1986 pro Kilogramm 108,80 S (Beilage 6). In einem Zeitungsinserat vom 9.Februar 1986 (Beilage 2) warb PAM PAM für Bona-Öl mit einem Aktionspreis von 52,90 S; der gleiche Preis scheint in einem Inserat auf, in welchem PAM PAM für den Zeitraum bis 9.Februar 1986 eine "Aktion" ankündigte (Beilage 1). Der KGM kündigte für die Zeit vom 3. Februar bis 8. Februar 1986 eine 4er-Packung Manner-Neapolitaner um 14,90 S und Dixan um 156,80 S an (Beilage 4).
Die einander gegenübergestellten Preise beziehen sich jeweils auf gleiche Packungsgrößen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Hörfunk- und Fernsehwerbung der Beklagten Preisgegenüberstellungen enthalte, die trotz ihrer Kürze sehr wohl wahrgenommen werden könnten. Abgesehen davon, daß man bei diesen Werbesendungen mitschreiben und die einzelnen Preisangaben schriftlich festhalten könne, erweckten die beanstandeten Ankündigungen in jedem Fall den Eindruck, daß andere Anbieter den "schon gesehen um"-Preis und damit einen höheren Preis verlangten als die Beklagte. Der Slogan "schon gesehen um" lasse aber nicht erkennen, daß es sich dabei um den Marktpreis oder doch um einen Preis "an der unteren Grenze des Marktpreisbandes" handle; das angesprochene Publikum erwarte nicht, daß die Preise der Beklagten die niedrigsten oder doch wenigstens die ortsüblichen Preise vergleichbarer Anbieter in dem angeführten Ausmaß unterschritten. Könne aber dem Hinweis "schon gesehen um" kein über den Wortsinn hinausgehender Bedeutungsinhalt entnommen werden, dann wäre er nur dann zur Irreführung geeignet, wenn die so angekündigten Preise Phantasiepreise wären; davon könne aber hier keine Rede sein. Die Ankündigungen der Beklagten seien allerdings insofern zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet, als ihnen kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden könne, daß es sich hier nicht um die Normalpreise der Beklagten, sondern um sogenannte "Aktionspreise" handelte. Da dieser Umstand den Kaufentschluß beeinflussen könne, verstoße die beanstandete Werbung in diesem Umfang gegen § 2 UWG. Soweit aber die Hörfunk- und Fernsehwerbung der Beklagten den Eindruck erwecke, auch die einzelnen von der Beklagten beworbenen Preise seien außerordentlich günstig, könne nicht von einer Irreführung der Verbraucher gesprochen werden: Die Preise der Beklagten seien in keinem Fall höher als die niedrigsten (Aktions-)Preise vergleichbarer Anbieter; sie bewegten sich vielmehr an oder sogar unterhalb der Untergrenze des Preisniveaus und könnten deshalb mit Recht als außerordentlich günstig bezeichnet werden. Während der Rekurs der Beklagten erfolglos blieb, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers dahin Folge, daß es die beantragte einstweilige Verfügung erließ; zugleich sprach es aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes 15.000 S, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber 300.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Erstgericht sei darin zu folgen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die von der Beklagten angeführten Preise als deren Normalpreise und nicht als vorübergehende "Aktionspreise" ansehen werde. Da die Beklagte auch diese unrichtige Auslegung ihrer Ankündigung gegen sich gelten lassen müsse, habe sie auch dann einen Verstoß gegen § 2 UWG zu verantworten, wenn zur Zeit der beanstandeten Ankündigungen diese Preise tatsächlich verrechnet worden seien. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei aber die Hörfunk- und Fernsehwerbung der Beklagten auch deshalb zur Irreführung des Publikums geeignet, weil ihr in keiner Weise entnommen werden könne, welcher Art die zum Vergleich herangezogenen Preise seien und wann, wo und bei wem sie diese Preise "schon gesehen" habe. Damit sei jedoch auch die Auslegung gerechtfertigt, die von der Beklagten herangezogenen Vergleichspreise seien die Preise von Billigbietern, allenfalls sogar die - abgesehen von der Beklagten selbst - niedrigsten auf dem Markt anzutreffenden Preise. Darüber hinaus müsse noch berücksichtigt werden, daß der - in der Lebensmittelbranche bisher nicht verwendete - Slogan "schon gesehen um S x" schon seit längerer Zeit von Markenartikelherstellern oder -importeuren verwendet werde, denen nach dem Kartellgesetz die Anführung von Endabgabepreisen verwehrt sei; ein zumindest nicht ganz unbedeutender Teil der angesprochenen Verbraucher werde deshalb in dieser Wendung auch in der Lebensmittelbranche einen Hinweis auf einen Billigpreis sehen, jedenfalls aber annehmen, daß diese Preise, welche die besondere Günstigkeit des Angebotes der Beklagten herausstreichen sollen, "eher niedrige Preise" vergleichbarer Mitbewerber seien. Tatsächlich seien aber, wie ein Vergleich mit den als bescheinigt angenommenen Vergleichspreisen der großen Wiener Filialisten zeige, die in den beanstandeten Ankündigungen genannten Preise der Beklagten keineswegs besonders günstig. Der Beklagten könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die von der Rechtsprechung zur Werbung mit Preisgegenüberstellungen entwickelten Grundsätze bei Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen nicht für anwendbar halte; ein beträchtlicher Teil des Publikums sei vielmehr durchaus in der Lage, die ihm in solchen Sendungen bekanntgegebenen Vergleichspreise wahrzunehmen und im Gedächtnis zu behalten. Unter diesen Umständen sei dem Sicherungsantrag des Klägers im vollen Umfang stattzugeben.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Hörfunk- und Fernsehwerbung der Beklagten Preisgegenüberstellungen enthalte, die trotz ihrer Kürze sehr wohl wahrgenommen werden könnten. Abgesehen davon, daß man bei diesen Werbesendungen mitschreiben und die einzelnen Preisangaben schriftlich festhalten könne, erweckten die beanstandeten Ankündigungen in jedem Fall den Eindruck, daß andere Anbieter den "schon gesehen um"-Preis und damit einen höheren Preis verlangten als die Beklagte. Der Slogan "schon gesehen um" lasse aber nicht erkennen, daß es sich dabei um den Marktpreis oder doch um einen Preis "an der unteren Grenze des Marktpreisbandes" handle; das angesprochene Publikum erwarte nicht, daß die Preise der Beklagten die niedrigsten oder doch wenigstens die ortsüblichen Preise vergleichbarer Anbieter in dem angeführten Ausmaß unterschritten. Könne aber dem Hinweis "schon gesehen um" kein über den Wortsinn hinausgehender Bedeutungsinhalt entnommen werden, dann wäre er nur dann zur Irreführung geeignet, wenn die so angekündigten Preise Phantasiepreise wären; davon könne aber hier keine Rede sein. Die Ankündigungen der Beklagten seien allerdings insofern zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignet, als ihnen kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden könne, daß es sich hier nicht um die Normalpreise der Beklagten, sondern um sogenannte "Aktionspreise" handelte. Da dieser Umstand den Kaufentschluß beeinflussen könne, verstoße die beanstandete Werbung in diesem Umfang gegen Paragraph 2, UWG. Soweit aber die Hörfunk- und Fernsehwerbung der Beklagten den Eindruck erwecke, auch die einzelnen von der Beklagten beworbenen Preise seien außerordentlich günstig, könne nicht von einer Irreführung der Verbraucher gesprochen werden: Die Preise der Beklagten seien in keinem Fall höher als die niedrigsten (Aktions-)Preise vergleichbarer Anbieter; sie bewegten sich vielmehr an oder sogar unterhalb der Untergrenze des Preisniveaus und könnten deshalb mit Recht als außerordentlich günstig bezeichnet werden. Während der Rekurs der Beklagten erfolglos blieb, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers dahin Folge, daß es die beantragte einstweilige Verfügung erließ; zugleich sprach es aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes 15.000 S, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes aber 300.000 S nicht übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Dem Erstgericht sei darin zu folgen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die von der Beklagten angeführten Preise als deren Normalpreise und nicht als vorübergehende "Aktionspreise" ansehen werde. Da die Beklagte auch diese unrichtige Auslegung ihrer Ankündigung gegen sich gelten lassen müsse, habe sie auch dann einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG zu verantworten, wenn zur Zeit der beanstandeten Ankündigungen diese Preise tatsächlich verrechnet worden seien. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes sei aber die Hörfunk- und Fernsehwerbung der Beklagten auch deshalb zur Irreführung des Publikums geeignet, weil ihr in keiner Weise entnommen werden könne, welcher Art die zum Vergleich herangezogenen Preise seien und wann, wo und bei wem sie diese Preise "schon gesehen" habe. Damit sei jedoch auch die Auslegung gerechtfertigt, die von der Beklagten herangezogenen Vergleichspreise seien die Preise von Billigbietern, allenfalls sogar die - abgesehen von der Beklagten selbst - niedrigsten auf dem Markt anzutreffenden Preise. Darüber hinaus müsse noch berücksichtigt werden, daß der - in der Lebensmittelbranche bisher nicht verwendete - Slogan "schon gesehen um S x" schon seit längerer Zeit von Markenartikelherstellern oder -importeuren verwendet werde, denen nach dem Kartellgesetz die Anführung von Endabgabepreisen verwehrt sei; ein zumindest nicht ganz unbedeutender Teil der angesprochenen Verbraucher werde deshalb in dieser Wendung auch in der Lebensmittelbranche einen Hinweis auf einen Billigpreis sehen, jedenfalls aber annehmen, daß diese Preise, welche die besondere Günstigkeit des Angebotes der Beklagten herausstreichen sollen, "eher niedrige Preise" vergleichbarer Mitbewerber seien. Tatsächlich seien aber, wie ein Vergleich mit den als bescheinigt angenommenen Vergleichspreisen der großen Wiener Filialisten zeige, die in den beanstandeten Ankündigungen genannten Preise der Beklagten keineswegs besonders günstig. Der Beklagten könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die von der Rechtsprechung zur Werbung mit Preisgegenüberstellungen entwickelten Grundsätze bei Hörfunk- und Fernsehwerbesendungen nicht für anwendbar halte; ein beträchtlicher Teil des Publikums sei vielmehr durchaus in der Lage, die ihm in solchen Sendungen bekanntgegebenen Vergleichspreise wahrzunehmen und im Gedächtnis zu behalten. Unter diesen Umständen sei dem Sicherungsantrag des Klägers im vollen Umfang stattzugeben.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, das Sicherungsbegehren des Klägers zur Gänze abzuweisen.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.