Entscheidungsgründe:
Die Klägerin veranstaltet an Sonntagen in Vösendorf einen sogenannten Gebrauchtwagenmarkt, auf welchem Autoeigentümer (nicht Gebrauchtwagenhändler) ihre Gebrauchtwagen zum Verkauf anbieten können. Der Beklagte ist Autohändler und nimmt ihm Rahmen seines Geschäftsbetriebes auch Altfahrzeuge entgegen und verkauft sie weiter. In der Tageszeitung "Kurier" vom 13.Juli 1984 ist ein Artikel erschienen, in dem sich unter anderem ein Passus mit folgendem Wortlaut findet:
Die Hauptvorwürfe des Gremialvorstehers KR Karl B***: "Als messeähnliche Veranstaltung müßte die APJ eine Gewährleistung oder Garantie geben - das tut sie aber nicht." Man leiste also dem Verkauf nicht einwandfreier Autos Vorschub. Außerdem hielte sich die APJ nicht an die Ladenschlußzeiten. B***: "Als Schweizer Firma in deutschem Besitz ist der APJ rechtlich leider schwer beizukommen."
Die Klägerin begehrt, den Beklagten zur Unterlassung folgender auf die von der Klägerin am Sonntag veranstalteten sogenannten privaten Automärkte in der Shopping City Süd gemünzten Behauptungen zu verpflichten:
Die Klägerin gebe keine Gewährleistungs- oder Garantieansprüche, obwohl sie dazu verpflichtet sei; die Klägerin leiste dem Verkauf nicht einwandfreier Autos Vorschub und der Klägerin sei als Schweizer Firma in deutschem Besitz rechtlich schwer beizukommen. Weiters begehrte die Klägerin, den Beklagten zum Widerruf dieser von ihm gegenüber der Zeitschrift "Kurier" aufgestellten und dort in der Ausgabe vom 13.Juli 1984 wiedergegebenen Äußerungen zu verpflichten. Schließlich beantragte sie noch die Ermächtigung, Rubrum und Spruch des Urteils binnen 3 Monaten ab Rechtskraft in einer Freitagnummer des "Kurier" im Textteil mit schwarzer Umrandung und gesperrtem Druck der Parteienbezeichnungen auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er wendete ein, er habe die ihm in diesem Artikel in den Mund gelegten Äußerungen nicht getan. Daß der Klägerin als Schweizer Firma schwer beizukommen sei, habe er lediglich im Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren - insbesondere im Zusammenhang mit der Verletzung der Sonntagsruhe durch die Klägerin - geäußert. Die Streitteile stünden in keinem Wettbewerbsverhältnis, weil die Klägerin nur Privatgeschäftsvermittler sei, während der Beklagte bei Neuwagenverkauf die Gebrauchtwagen kaufe und sodann weiterverkaufe. Zu Unrecht werde auch die Veröffentlichung der Kostenentscheidung und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung begehrt; diese Teile dienten nicht der Aufklärung des Publikums.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Unterlassung der Behauptung, die Klägerin gebe keine Gewährleistungs- oder Garantieansprüche, obwohl sie dazu verpflichtet sei und ermächtigte die Klägerin, das Rubrum und den stattgebenden Teil des Urteilsspruches binnen drei Monaten nach Rechtskraft in einer Freitagnummer der periodischen Druckschrift "Kurier" im Textteil mit schwarzer Umrandung und gesperrtem Druck der Parteienbezeichnungen auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. Hingegen wies es das auf Unterlassung der Behauptungen, die Klägerin leiste dem Verkauf nicht einwandfreier Autos Vorschub, ihr sei als Schweizer Firma in deutschem Besitz rechtlich leider schwer beizukommen, gerichtete Mehrbegehren sowie das auf Widerruf sämtlicher Behauptungen ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Robert S*** ist Redaktuer der Tageszeitung "Kurier" und führte unmittelbar vor der Verfassung des vorliegenden Artikels ein Gespräch mit dem Beklagten, bei dem er sich handschriftlich Notizen machte. Der Beklagte hat bei dem Telefongespräch, wenn auch nicht wörtlich, aber doch inhaltlich jene Angaben gemacht, die S*** in seinem Artikel niedergeschrieben hat.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß sich die Klägerin am Gebrauchtwagenhandel beteilige, indem sie Verkaufswilligen einen Platz zur Verfügung stelle; auch der Beklagte befasse sich mit dem Gebrauchtwagenhandel. Die Parteien seien daher als Mitbewerber anzusehen. Der Vorwurf, die Klägerin gebe keine Gewähr oder Garantie, obwohl sie dazu verpflichtet sei, sei unrichtig; die Klägerin habe überhaupt keine Gewährleistungspflicht zu erfüllen. Hingegen sei der Vorwurf, der Beklagte leistet dem Verkauf nicht einwandfreier Autos Vorschub, berechtigt, weil er Verkäufer und Kaufinteressenten an einem Platz zusammenbringe, an dem eine fachgemäße Überprüfung schwierig oder unmöglich sei. Die Behauptung, einem Ausländer sei rechtlich schwer beizukommen, sei richtig; dies bedürfe bezüglich verwaltungsstrafrechtlicher Ansprüche keiner Begründung, weil diesbezüglich kein Rechtshilfeabkommen existiere. Der Vorwurf treffe aber auch bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche zu, weil schon die Zustellung der Klage an einen Ausländer komplizierter sei als an einen Inländer; auch die Vollstreckung einer im Inland erwirkten Entscheidung im Ausland sei wesentlich schwieriger. Ein öffentlicher Widerruf sei im Hinblick auf die der Klägerin ohnehin zugebilligte Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils nicht erforderlich. Die Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteils habe in derselben Tageszeitung zu erfolgen, in der die Äußerungen des Beklagten veröffentlicht worden seien.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, wohl aber der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren zur Gänze stattgab und nur das Begehren auf Widerruf abwies. Es sprach ferner aus, daß der Wert des von der Bestätigung des stattgebenden und des abweisenden Teiles des Ersturteils betroffenen Streitgegenstandes je S 60.000,-- der Wert des von der Abänderung betroffener Teil des Streitgegenstandes S 15.000,-- und der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, die auf einem mangelfreien Verfahren beruhten und vertrat die Rechtsansicht, zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Wenn sich der Beklagte auch in erster Linie an Neuwagenkäufer und die Klägerin an Altwagenverkäufer wende, dürfe doch nicht übersehen werden, daß sowohl der Beklagte als auch die Klägerin daran interessiert seien, auch Käufer von Gebrauchtwagen anzusprechen. Wäre der von der Klägerin veranstaltete Gebrauchtwagenmarkt für Käufer nicht attraktiv, wären auch keine Mieten für Standplätze zu erzielen; der Beklagte hingegen müsse Kaufinteressenten zur Abnahme der von ihm im Rahmen des Neuwagengeschäftes hereingenommenen Gebrauchtwagen gewinnen. Im übrigen seien mit den inkriminierten Äußerungen des Beklagten nicht etwa die Personen angesprochen worden, die bei der Klägerin Gebrauchtwagen verkaufen, sondern potentielle Kaufinteressenten. Es sei daher zu vermuten, daß die abfälligen Äußerungen des Beklagten über die Klägerin in Wettbewerbsabsicht gemacht worden seien. Sämtliche vom Beklagten gemachten Äußerungen seien geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Da der Beklagte seine Äußerungen gegenüber einem Journalisten gemacht habe, müsse er auch für allfällige Vergröberungen und Ungenauigkeiten einstehen, weil damit - insbesondere bei bloß telefonischer Information - nach der Lebenserfahrung gerechnet werden müsse. Der Beklagte, der diese Informationsmethode gewählt und sich nicht etwa vorbehalten habe, den endgültigen Text vor Veröffentlichung auf die richtige Wiedergabe seiner Behauptungen zu überprüfen, habe derartige Abweichungen in Kauf genommen. Die Behauptung, die Klägerin leiste dem Verkauf nicht einwandfreier Autos Vorschub, werde von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Vorwurf krimineller Förderung strafbaren Verhaltens gewertet werden. Dieser Vorwurf stehe mit der vorangegangenen Behauptung, die Klägerin entziehe sich ihrer Gewährleistungsverpflichtung, in engem Zusammenhang. Die eine Behauptung unterstelle der Klägerin lediglich einen Verstoß gegen ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen, während die andere diesen Vorwurf durch die Verwendung des Begriffs "Vorschubleistung", der als dem Strafrechtsbereich entnommen aufgefaßt werden könne, unterstreiche. Ein derartiges Verhalten der Klägerin sei vom hiefür beweispflichtigen Beklagten weder behauptet noch bewiesen worden. Da das angesprochene Publikum in erster Linie durch diese Vorwürfe zu beeindrucken gewesen sei, werde auch die weitere Behauptung, als Schweizer Firma in deutschem Besitz sei der APJ rechtlich leider schwer beizukommen, von einem nicht unerheblichen Teil der Adressaten vor allem auf die ersten beiden Vorwürfe bezogen, auch wenn dieser Behauptung unmittelbar der Vorwurf vorangegangen sei, die APJ halte sich nicht an die Ladenschlußzeiten. Diese Behauptung werde daher von einem Teil des angesprochenen Publikums dahin aufgefaßt, daß der Klägerin - die nach den vorangegangenen Äußerungen für den Zustand der Fahrzeuge eine Haftung treffe, sich dieser Haftung aber entziehe - vom Käufer eines mangelhaften Fahrzeuges, der sie deswegen (berechtigterweise) in Anspruch nehme "als Schweizer Firma in deutschem Besitz rechtlich leider schwer beizukommen sei", sodaß die vom Beklagten vermißte Einvernahme des Dr.Walter G*** über die Schwierigkeiten, der Klägerin im Verwaltungsstrafverfahren beizukommen, entbehrlich sei. Da der Vorwurf, der Klägerin sei wegen berechtigter Ansprüche aus dem Verkauf mangelhafter Fahrzeuge als ausländische Gesellschaft rechtlich schwer beizukommen schon deswegen unzutreffend sei, weil nach materiellem österreichischem Recht eine derartige Haftung der Klägerin gar nicht bestehe, sei auch das diesbezügliche Unterlassungsbegehren berechtigt. Hingegen sei das Widerrufsbegehren nicht berechtigt, weil seine Wirkungen nicht über die beantragte Veröffentlichung des Urteils hinausgingen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.