Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Verwendung der Marke 'Alm Rausch', insbesondere im Zusammenhang mit dem Etikettenbild gemäß der Beilage A, beim Vertrieb einer Kräuterlimonade zu unterlassen. Mit diesem Begehren verbindet sie auf Rechnungslegung, Zahlung eines angemessenen Entgelts und Veröffentlichung gerichtete, im einzelnen näher konkretisierte Begehren. Zur Begründung führt sie aus, seit Jahrzehnten seien die Kräuterlimonaden der klagenden Partei 'A' sowie das von ihr verwendete Markenbild mit einem Trachtenpärchen und einer Bergsilhouette bekannt. Dieses Markenwort und die Markenbilder seien zu Gunsten der klagenden Partei durch die im einzelnen angeführten zwölf Marken geschützt. Die beklagte Partei erzeuge und vertreibe ebenfalls eine Kräuterlimonade unter der Marke 'Alm Rausch'; auf dem Etikettenbild seien ebenfalls ein Trachtenpärchen sowie Bergsilhouetten und Kühe abgebildet. Sie greife dadurch in die Markenrechte der klagenden Partei ein. Die beklagte Partei beantragte Klagssabweisung. Das Wort 'Almrausch' sei mit Priorität vom 11.6.1958 zu Gunsten der in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Grundstofflieferantin als Marke eingetragen. Es werde von der beklagten Partei mit Zustimmung der Markeninhaberin verwendet. Eine Verwechslungsgefahr mit den Marken der klagenden Partei sei nicht gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Beide Parteien erzeugen und vertreiben in Österreich Kräuterlimonaden. Die klagende Partei bezeichnet ihr Getränk als 'ALMDULDER-B', die beklagte Partei ihr Getränk als
'Alm Rausch'. Die E ist durch die näher
bezeichneten und beschriebenen Wort-, Bild- und Wort-Bild-Marken in Österreich geschützt. Seit 1979 wird in den beteiligten Verkehrskreisen unter einem 'A' die von der klagenden Partei hergestellte Kräuterlimonade verstanden. Eine besondere Gütevorstellung wird damit nicht verbunden. Die beklagte Partei verwendet mit Zustimmung des bundesdeutschen Markeninhabers die Marke 'Alm Rausch' (Anmeldung in Österreich vom 11.6.1958) für die Bezeichnung ihrer Kräuterlimonade. Auf den Etiketten der beklagten Partei ist neben der Aufschrift 'Alm Rausch Limonade' (die beiden ersten Wörter sind hervorgehoben) eine Blume abgebildet. Links davon sieht man ein lachendes Trachtenpärchen ohne Kopfbedeckung. Das Pärchen hält ein kleines Mädchen an den Händen. Der Rock der Frau schwingt seitlich aus. Die Kleidung weist keine öhnlichkeit mit dem auf A-Etiketten abgebildeten Paar auf. Man sieht mehrere Kühe auf der Weide, im Hintergrund ist eine Bergkette zu sehen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Bezeichnung 'Alm Rausch' einerseits und 'A' oder 'E'
andererseits seien weder nach dem Wortbild noch nach dem Wortklang oder dem Wortsinn verwechselbar ähnlich. Das gleiche gelte für die auf den Etiketten enthaltenen Bildmotive. Ebensowenig bestehe eine Verwechslungsgefahr in weiterem Sinn, weil sowohl nach der Gestaltung der Etiketten als auch nach der Bezeichnung der Getränke klargestellt sei, daß es sich um Produkte zweier verschiedener Unternehmen handle. Da schließlich die beteiligten Verkehrskreise mit dem Kennzeichen weder eine betriebliche Herkunftsvorstellung noch eine besondere Gütevorstellung verbinden, liege auch kein Schmarotzen an einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG vor. Die Bezeichnung 'Alm Rausch' könne nicht als Angabe über die stoffliche Beschaffenheit der Limonade angesehen werden, sodaß eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG nicht in Betracht komme. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und billigte dessen rechtliche Beurteilung.andererseits seien weder nach dem Wortbild noch nach dem Wortklang oder dem Wortsinn verwechselbar ähnlich. Das gleiche gelte für die auf den Etiketten enthaltenen Bildmotive. Ebensowenig bestehe eine Verwechslungsgefahr in weiterem Sinn, weil sowohl nach der Gestaltung der Etiketten als auch nach der Bezeichnung der Getränke klargestellt sei, daß es sich um Produkte zweier verschiedener Unternehmen handle. Da schließlich die beteiligten Verkehrskreise mit dem Kennzeichen weder eine betriebliche Herkunftsvorstellung noch eine besondere Gütevorstellung verbinden, liege auch kein Schmarotzen an einer fremden Leistung im Sinne des Paragraph eins, UWG vor. Die Bezeichnung 'Alm Rausch' könne nicht als Angabe über die stoffliche Beschaffenheit der Limonade angesehen werden, sodaß eine Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG nicht in Betracht komme. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nur aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.